OGH 5Ob68/97d

OGH5Ob68/97d18.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Mietrechtssache des Antragstellers Nico A*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Romana Aron, Funktionärin der Mieter - Interessens - Gemeinschaft Österreichs, Antonsplatz 22, 1100 Wien, wider die Antragsgegnerin Dzvaire R***** ,wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG infolge Revisionsrekurses der E*****, vertreten durch Dr.Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 12.November 1996, GZ 41 R 335/96k-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 23. April 1996, GZ 43 Msch 13/96z-4, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

Nachdem die Schlichtungsstelle mit der nur dem Antragsteller und der Antragsgegnerin (am 14.7.1995) zugestellten Entscheidung vom 27.6.1995 eine Überschreitung des zulässigen Hauptmietzinses für das Mietobjekt des Antragstellers in der Zeit vom März 1993 bis Mai 1994 festgestellt und die Antragsgegnerin zur Zurückzahlung des zuviel bezahlten Hauptmietzinses (von S 23.189,60) verhalten hatte, begehrte die nunmehrige Rechtsmittelwerberin die Entscheidung durch das Gericht mit der Begründung, die Hauptmietzinse seien ihr von der Antragsgegnerin zur Sicherstellung eines gewährten Darlehens für Instandsetzungsarbeiten abgetreten und die Abtretung im August 1993 im Grundbuch angemerkt worden.

Das Erstgericht wies den Antrag der Rechtsmittelwerberin auf Entscheidung durch das Gericht zurück.

In die Rechte der Zessionarin sei durch die Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht eingegriffen worden, weil sich der Inhalt der abgetretenen Forderung nach dem Inhalt der dem Zedenten gegen den Zessus zustehenden Forderung bestimme. Der Zedent könne also nicht mehr abtreten, als ihm selbst zustehe. Die Zessionarin habe allenfalls ein bloß wirtschaftliches Interesse daran, daß die ihr abgetretene Hauptmietzinsforderung möglichst hoch ist. Dieser Umstand mache sie jedoch nicht zur Partei im materiellen Sinn in dem hier gegenständlichen Verfahren.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb.

Wenn auch der Antragsteller den durch die Entscheidung der Schlichtungsstelle zuerkannten Rückforderungsanspruch gegen die Antragsgegnerin auch der Zessionarin gegenüber geltend machen könne, handle es sich dabei doch nur um eine Reflexwirkung des Zessionsvertrages, weil die Rechte des Zessionars hinsichtlich der übertragenen Forderung eben dieselben wie die des Zedenten seien.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Parteistellung des Zessionars nach § 42 MRG im Verfahren zwischen Mieter und Vermieter nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Zessionarin mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Verhandlung und Entscheidung in der Sache selbst unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Der Antragsteller begehrt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig, ebenso die Revisionsrekursbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind sogenannte verfahrensrechtliche Beschlüsse, deren Anfechtbarkeit sich nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG nach den jeweiligen Bestimmungen der ZPO richtet (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 37 MRG Rz 46; MietSlg 46.480 und 46.481). Gemäß der demnach anzuwendenden Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen einen verfahrensrechtlichen Beschluß des Rekursgerichtes jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt.

Wenn auch der vom Mieter in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG unter Ausnützung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des § 37 Abs 4 MRG zurückgeforderte Mietzins (hier: S 23.189,60) keine bindende Richtschnur für die Bewertung des Entscheidungsgegenstandes bildet (MietSlg 45.500), dürfte hier der Entscheidungsgegenstand doch nicht höher als der Geldbetrag entsprechend der in Ansehung der Zulässigkeit strittigen Höhe des vom Vermieter mit monatlich S 2.500 begehrten Hauptmietzinses für die Zeit vom 1.3.1993 bis 1.5.1994, also einem S 50.000 nicht übersteigenden Betrag bewertet werden (vgl § 58 JN über die Bewertung wiederkehrender Leistungen), sodaß bei der hier gegebenen Sachlage ein Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes nicht nachzutragen ist; der Oberste Gerichtshof wäre nämlich an eine dieser zwingenden Vorschrift widersprechende Bewertung nicht gebunden (MietSlg 45.710).

Der gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Gemäß den nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG anzuwendenden Bestimmungen des § 521a Abs 1 Z 3 und Abs 2 ZPO ist das Revisionsrekursverfahren einseitig, wenn - wie hier - der Zurückweisungsbeschluß vor Zustellung des Sachantrages an die Antragsgegner (hier beide Parteien) erfolgte (s MietSlg 46.690). Die von dem Antragsteller erstattete Revisionsrekursbeantwortung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

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