OGH 1Ob82/97h

OGH1Ob82/97h18.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co. KG, *****, vertreten durch Dr.Viktor Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Elfriede L*****, wegen 72.178,52 S sA infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei (Revisionsrekursinteresse 9773,96 S sA) gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichts vom 8.Jänner 1997, GZ 36 R 762/96t-8, womit der Beschluß des Bezirsgerichts Favoriten vom 8. Oktober 1996, GZ 7 C 2544/96v-5, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrte mit Mahnklage den Zuspruch von 62.404,83 S sA an Pflegegebühren und von 9.773,69 S sA an "Kosten des Inkassoinstituts".

Das Erstgericht erließ einen Zahlungsbefehl über 62.404,83 S sA, wies jedoch das "Begehren auf Erlassung eines Zahlungsbefehls über 9.773,69 S sA" zurück. Letztere Entscheidung begründete es damit, daß die geltend gemachten Inkassospesen vorprozessuale Kosten seien. Sie könnten daher nur als solche verzeichnet werden. Selbst eine auf Allgemeine Geschäftsbedingungen gestützte und auf Inkassospesen bezogene Zahlungsvereinbarung entkleide jene nicht ihres öffentlich-rechtlichen Charakters als Kostenersatzanspruch.

Das Rekursgericht bestätigte diese Zurückweisungsentscheidung und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, daß die Geltendmachung vorprozessualer Kosten als "Anspruch privatrechtlicher Natur" nichts an deren öffentlich-rechtlichem Charakter ändere. Zweck der Bestimmung des § 448a ZPO sei es, "der vorher weit verbreiteten Praxis, Mahn- und Inkassospesen als Kapital geltend zu machen, entgegenzuwirken und die amtswegige richterliche Kontrolle der Angemessenheit der Höhe solcher vorprozessualer Kosten zu ermöglichen".

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO verwendete Begriff des Entscheidungsgegenstands deckt sich mit jenem des § 502 Abs 2 ZPO. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist daher der Betrag von 9.773,69 S, über den das Rekursgericht entschied, maßgeblich.

Es wurde bereits mehrmals ausgesprochen, daß gegen Formalentscheidungen des Gerichts zweiter Instanz kein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, wenn die Rechtssache dessen Kognition in meritorischer Hinsicht entzogen ist (RZ 1993/66; EvBl 1991/37 = RZ 1991/12; NRsp 1990/241; RZ 1974/47). Daher ist ein Revisionsrekurs, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannte, auch dann jedenfalls unzulässig, wenn eine Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde und der Entscheidungsgegenstand über den das Rekursgericht entschied 50.000 S nicht übersteigt (EvBl 1991/37 = RZ 1991/12).

Besteht daher - wie hier - ein absoluter Rechtsmittelausschluß gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO, weil die die in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO geregelte Ausnahme bei einem 50.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand unanwendbar ist, kommt es für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht darauf an, ob eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zu lösen wäre.

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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