Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl L***** des Vergehens der Schändung nach § 205 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Jänner 1996 bis 23.Oktober 1996 in Wien in vielfachen Angriffen Slavojka P*****, die wegen Schwachsinns unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur Unzucht mißbrauchte, indem er sie am Geschlechtsteil und an der Brust betastete.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die den Schuldspruch tragenden erstgerichtlichen Feststellungen gründen sich (in umfassender Würdigung der Verfahrensergebnisse - § 258 Abs 2 StPO) im wesentlichen auf die Aussage der Zeugin L*****, die am 23.Oktober 1996 beobachtete, daß der Angeklagte die schwachsinnige Slavojka P***** im Prater in ein Gebüsch führte, in der Folge zunächst vor der Frau, deren Hose herabgezogen war, kniete und kurze Zeit später hinter ihr stand, wobei seine Hose bis zu den Knien hinuntergezogen war (US 6 iVm 31), ferner auf die Angaben des Kriminalbeamten N***** über die Modalitäten des Widerrufs der ursprünglich leugnenden Verantwortung des Angeklagten aus freien Stücken (US 7), auf die Aussage der Heimerzieherin Sch*****, die bekundete, daß die Kleidung der Slavojka P*****, als der Beschwerdeführer sie am 23.Oktober 1996 (nach Tatbegehung) im Heim ablieferte, nicht wie üblich geordnet war (US 8), sowie auf die letztlich geständige Verantwortung des Angeklagten vor der Polizei (US 7).
Die dagegen ins Treffen geführten Argumente der Tatsachenrüge sind weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen zu erwecken.
Dies gilt zunächst für den Einwand, von der Zeugin L***** sei im Frühjahr 1996 lediglich beobachtet worden, daß der Angeklagte mit P***** ein Gebüsch im Bereich der Jesuitenwiese aufsuchte, nicht aber die ihm zur Last gelegten, vom Schuldspruch mitumfaßten Tathandlungen, weshalb "die Verurteilung auf keinerlei objektivierten Tatsachen, sondern nur auf dem Geständnis des Angeklagten" beruhe, aber auch für den Versuch, den Beweiswert der Aussagen der genannten Zeugin sowie der Zeugen Sch***** und N***** gegenüber der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zu Beginn seiner polizeilichen Einvernahme und in der Hauptverhandlung abzuwerten und für das weitwendige Bestreben der Rüge, sein bei der Polizei abgelegtes Geständnis durch Darlegung vermeintlicher Widersprüche und Kritik an der Vernehmungstaktik in Zweifel zu ziehen.
Der Sache nach bekämpft die Beschwerde, wie sich schon aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Unschuldsvermutung ergibt, in Wahrheit die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer auch im Rahmen der Tatsachenrüge unzulässigen Schuldberufung (NRsp 1994/176), sodaß sie bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war (§ 285 d Abs 1 StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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