Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In Anbetracht des vor dem 31.12.1994 liegenden Datums der Klagseinbringung ist die Zuständigkeitsnorm des § 111 Abs 1 KO in der Fassung vor der ASGG-Novelle 1994 BGBl Nr. 624 anzuwenden. Danach war auch für Prüfungsprozesse über arbeitsrechtliche Ansprüche das Konkursgericht ausschließlich zuständig, ohne daß die besonderen Vorschriften des ASGG über die Besetzung und das Verfahren in Arbeitsrechtssachen anzuwenden waren (SZ 61/249). Der erkennende Senat hat daher in seiner Fachzuständigkeit für Konkurssachen ohne die sonst in Arbeitsrechtssachen gemäß § 11 Abs 1 ASGG vorgeschriebene Beiziehung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden (8 Ob 2092/96x = ecolex 1997, 42).
Die Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei im Rechtsmittelverfahren stellt nur dann keine gemäß § 482 ZPO unzulässige Neuerung dar, wenn die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden (SZ 37/151; RZ 1978/58; JBl 1988, 730; 3 Ob 1526/96). Daß die Klägerin im Unternehmen ihres ehemaligen Gatten nur in Befolgung der ehelichen Bestandspflicht tätig geworden wäre, wurde im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich im Gegenteil, daß die Klägerin im Unternehmen angestellt war.
Die in der außerordentlichen Revision zum Vorliegen eines Scheingeschäftes enthaltenen Ausführungen sind schon deshalb nicht zielführend, weil die Vorinstanzen nicht festgestellt haben, daß der Abschluß eines Dienstvertrages von den Vertragspartnern in Wahrheit nicht gewollt gewesen wäre. Daran ist der Oberste Gerichtshof gebunden, weil die Frage, ob eine Willenserklärung nur zum Schein abgegeben wurde, oder dem wahren Willen der Parteien entsprach, dem Tatsachenbereich zuzuordnen ist (JBl 1983, 444; ÖBA 1993, 665). Dem Beklagten ist daher der ihn treffende Beweis (JBl 1983, 444; JBl 1986, 602; ÖBA 1993, 665) nicht gelungen.
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