OGH 8Ob2301/96g

OGH8Ob2301/96g13.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Annemarie N*****, vertreten durch Dr.Heimo Hofstätter und Dr.Alexander Isola, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Dr.Guido Held, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Schlögelgasse 1, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der J***** KG, vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert S 289.410,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 3.Mai 1996, GZ 2 R 55/96t-22, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In Anbetracht des vor dem 31.12.1994 liegenden Datums der Klagseinbringung ist die Zuständigkeitsnorm des § 111 Abs 1 KO in der Fassung vor der ASGG-Novelle 1994 BGBl Nr. 624 anzuwenden. Danach war auch für Prüfungsprozesse über arbeitsrechtliche Ansprüche das Konkursgericht ausschließlich zuständig, ohne daß die besonderen Vorschriften des ASGG über die Besetzung und das Verfahren in Arbeitsrechtssachen anzuwenden waren (SZ 61/249). Der erkennende Senat hat daher in seiner Fachzuständigkeit für Konkurssachen ohne die sonst in Arbeitsrechtssachen gemäß § 11 Abs 1 ASGG vorgeschriebene Beiziehung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden (8 Ob 2092/96x = ecolex 1997, 42).

Die Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei im Rechtsmittelverfahren stellt nur dann keine gemäß § 482 ZPO unzulässige Neuerung dar, wenn die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden (SZ 37/151; RZ 1978/58; JBl 1988, 730; 3 Ob 1526/96). Daß die Klägerin im Unternehmen ihres ehemaligen Gatten nur in Befolgung der ehelichen Bestandspflicht tätig geworden wäre, wurde im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt sich im Gegenteil, daß die Klägerin im Unternehmen angestellt war.

Die in der außerordentlichen Revision zum Vorliegen eines Scheingeschäftes enthaltenen Ausführungen sind schon deshalb nicht zielführend, weil die Vorinstanzen nicht festgestellt haben, daß der Abschluß eines Dienstvertrages von den Vertragspartnern in Wahrheit nicht gewollt gewesen wäre. Daran ist der Oberste Gerichtshof gebunden, weil die Frage, ob eine Willenserklärung nur zum Schein abgegeben wurde, oder dem wahren Willen der Parteien entsprach, dem Tatsachenbereich zuzuordnen ist (JBl 1983, 444; ÖBA 1993, 665). Dem Beklagten ist daher der ihn treffende Beweis (JBl 1983, 444; JBl 1986, 602; ÖBA 1993, 665) nicht gelungen.

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