Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 13.12.1996, 2 Nc 67/96b-3, hat das Erstgericht den Antrag des Gemeinschuldners auf Ablehnung und Feststellung der Ausgeschlossenheit des Konkursrichters Dr.Horst Kodritsch abgewiesen.
Das Rekursgericht hat dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Gemeinschuldners nicht Folge gegeben und den Revisionsrekurs unter Hinweis auf § 24 Abs 2 JN für jedenfalls unzulässig erklärt.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist nach der ständigen Rechtsprechung zu § 24 Abs 2 JN (Mayr-Rechberger ZPO, Rz 5 zu § 24 JN) unzulässig. Selbst wenn gegenüber dieser Rechtsprechung Zweifel bestehen sollten, so gelangte man zufolge der Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zum selben Ergebnis. In Konkurssachen erfolgt durch die §§ 171, 176 KO keine abweichende Regelung für Ablehnungssachen bzw für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses. Die Verfahrensökonomie und die besondere Dringlichkeit des Verfahrens gebieten die Einschränkung der Rechtsmittelzulässigkeit für verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen. Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters dient schon wegen seines summarischen Charakters (vgl § 25 JN) nicht einer "Überprüfung der rechtlichen Gesamtsituation".
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