Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seiner Revision selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hatte gegenüber seiner Arbeitgeberin aus der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.6.1993 einen Abfertigungsanspruch im Ausmaß von 12 Monatsentgelten, worauf die Arbeitgeberin 8 Monatsteilbeträge bezahlte. Die 4 restlichen Monatsteilbeträge (fällig am 1.3., 1.4., 1.5. und 1.6.1994) bezahlte sie wegen Zahlungsschwierigkeiten, derentwegen am 21.3.1994 über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet wurde, nicht mehr.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend begründet, daß Teilzahlungen des Arbeitgebers zuerst auf den gesicherten Anspruch des Arbeitnehmers anzurechnen seien, weshalb dem Kläger nur mehr die Differenz zwischen dem gesicherten Betrag der Gesamtabfertigung und den Teilzahlungen des Arbeitgebers zustehe (§ 48 ASGG).
Den Revisionsausführungen ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung (SZ 64/124; 8 ObS 2321/96y) zu erwidern, daß neben dem Schutzcharakter des IESG der Zweck der Grundsicherung und der Finanzierbarkeit des Insolvenz-Ausfallgeldfonds nicht außer Acht gelassen werden darf. Der Hinweis auf den Rückforderungsausschluß gutgläubig verbrauchten Entgelts (vgl Judikat 33 neu = SZ 11/86 = Arb 3893) geht fehl, denn der Rückforderungsausschluß bezieht sich lediglich auf laufendes Entgelt mit Unterhaltscharakter (vgl zur Anrechnung der Abfertigung auf laufendes Entgelt im Falle der unwirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses: SZ 66/156). Die Erwartung des Arbeitnehmers, die Abfertigung zur Gänze ausbezahlt zu erhalten, ist bei Zahlungsschwierigkeiten des Arbeitgebers vor vollständiger Zahlung der Abfertigung nur nach Maßgabe des sich gemäß § 1 Abs 4a IESG ergebenden Grenzbetrages gesichert, sodaß für einen weitergehenden "Vertrauensschaden" die beklagte Partei nicht einzustehen hat. In diesem Ausmaß ist auch die vorauskalkulierbare Existenzsicherung nach Maßgabe der Grenzbeträge limitiert.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; Billigkeitsgründe für einen Kostenzuspruch trotz Unterliegens sind nicht gegeben, zumal der Kläger den weitaus überwiegenden Teil seiner Abfertigung vom Arbeitgeber und von der beklagten Partei erhalten hat.
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