OGH 5Ob67/97g

OGH5Ob67/97g11.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Rainer B*****, Journalist, ***** vertreten durch Dr.Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Mag.Eva G*****, Lehrerin, ***** 2.) Prof.Mag.Johann N*****, Lehrer, ***** beide vertreten durch Dr.Friedrich Bubla und Dr.Gabriele Schubert, Rechtsanwälte in Baden, wegen Aufkündigung (7 C 787/95w) und Räumung (7 C 788/95t), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgerichtes vom 4.Dezember 1996, GZ 18 R 207/96m-16, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das den Eltern der Erstbeklagten als Mietern eingeräumte Weitergaberecht wurde nur einmal, nämlich von der Erstbeklagten ausgeübt, die in den mit ihren Mietern abgeschlossenen Mietvertrag gemäß § 19 Abs 4 MG eingetreten war, daher auch in das im Mietvertrag vorgesehene Weitergaberecht. Die vergleichbare Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 11 MG spricht sogar vom Eintritt in den "Mietvertrag". Nach Lehre (siehe Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 12 MRG Rz 2) und Rechtsprechung (MietSlg 39.137) geht bloß ein (vertragliches) Weitergaberecht nicht auf den Nachmann über.

Nach MietSlg 32.199 gilt bei unzulässiger Zeitbestimmung eines Mietvertrages der ganze Vertragsinhalt als für unbestimmte Zeit vereinbart. Im übrigen handelt es sich diesbezüglich um Vertragsauslegung im Einzelfall, die nur in hier nicht gegebenen Ausnahmefällen (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 502 ZPO) die Qualität einer erheblichen Rechtsfrage erlangen könnte.

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