Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das den Eltern der Erstbeklagten als Mietern eingeräumte Weitergaberecht wurde nur einmal, nämlich von der Erstbeklagten ausgeübt, die in den mit ihren Mietern abgeschlossenen Mietvertrag gemäß § 19 Abs 4 MG eingetreten war, daher auch in das im Mietvertrag vorgesehene Weitergaberecht. Die vergleichbare Bestimmung des § 19 Abs 2 Z 11 MG spricht sogar vom Eintritt in den "Mietvertrag". Nach Lehre (siehe Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 12 MRG Rz 2) und Rechtsprechung (MietSlg 39.137) geht bloß ein (vertragliches) Weitergaberecht nicht auf den Nachmann über.
Nach MietSlg 32.199 gilt bei unzulässiger Zeitbestimmung eines Mietvertrages der ganze Vertragsinhalt als für unbestimmte Zeit vereinbart. Im übrigen handelt es sich diesbezüglich um Vertragsauslegung im Einzelfall, die nur in hier nicht gegebenen Ausnahmefällen (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 502 ZPO) die Qualität einer erheblichen Rechtsfrage erlangen könnte.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)