Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Individualrechte des § 13 WEG stehen dem Wohnungseigentümer zu (MietSlg 41.459, 45.539; Palten, Wohnungseigentumsrecht Rz 100; Würth in Rummel2 § 13 WEG Rz 1). Das Wohnungseigentum wird gemäß § 12 Abs 1 WEG durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben. Die Individualrechte des § 13 WEG sind daher vom jeweiligen bücherlichen Wohnungseigentümer wahrzunehmen; im hier maßgeblichen Zeitpunkt vor Verbücherung des Rechtserwerbes des Rechtsmittelwerbers war dies dessen Rechtsvorgänger. Die vom Rechtsmittelwerber angestrebte analoge Anwendung des § 13 WEG bei "außerbücherlichen" Miteigentümern kommt schon mangels Gesetzeslücke nicht in Betracht. Angesichts der klaren Rechtslage stellt sich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (vgl auch Würth in Rummel2 vor § 13 WEG Rz 2 mwN; MietSlg 42.434/31).
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