Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
In der Revision wird zwar das Vorliegen einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung behauptet, inhaltlich (§ 84 Abs 2 ZPO) handelt es sich jedoch um die Geltendmachung des Revisionsgrundes der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO. Der Revisionswerber übersieht jedoch, daß nach ständiger Rechtsprechung Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (wie hier die Nichteinvernahme zweier Zeugen unter angeblicher Mißachtung des Amtswegigkeitsgrundsatzes der Beweisaufnahme bei dem unvertretenen Kläger), im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74, 9/40, RZ 1989/16 uva), und zwar - jedenfalls dann, wenn es sich um Stoffsammlungsmängel handelt - auch nicht unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1917; 10 ObS 17/96, 10 ObS 30/96). Da die Berufung keine Rechtsrüge enthielt, konnte eine solche in der Revision auch nicht nachgetragen werden (SSV-NF 1/28, 10 ObS 30/96); unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache (ausgehend von den maßgeblichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen) wird im übrigen - wie oben dargelegt inhaltlich - nicht geltend gemacht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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