OGH 9ObA65/97t

OGH9ObA65/97t5.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Heinrich Lahounik und DDr. Wolfgang Massl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Harald S*****, Siebdrucker, ***** vertreten durch Dr.Robert A. Kronegger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei P***** GmbH, Stempel- und Schilderfabrik, ***** vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 79.291,-- brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.November 1996, GZ 7 Ra 212/96t-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. April 1996, GZ 38 Cga 11/95w-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt. Gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG ist die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 im Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist, zulässig. Nicht notwendig ist, daß die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Verfahren die zu entscheidende Hauptfrage ist, es genügt, daß deren Lösung für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruchs eine Rolle spielt (9 ObA 2250/96i; Kuderna ASGG**2, 280f). Die Art der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist dann für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Vollrevision maßgeblich, wenn streitig ist, auf welche Weise und von wem das Arbeitsverhältnis beendet wurde, also etwa durch Kündigung, Entlassung, vorzeitigen Austritt etc (Kuderna aaO 281). Der in der Revisionsbeantwortung erhobene Einwand des Klägers, die Revision sei unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG nicht vorlägen, ist daher verfehlt.

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger durch sein Verhalten einen Entlassungsgrund gesetzt hat, zutreffend verneint und demnach zu Recht erkannt, daß dem Kläger Kündigungsentschädigung und Abfindung wie im Falle einer Kündigung zustehen. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß sie mit dem Vorbringen, der Kläger habe das konkrete Angebot gemacht, Aufträge direkt auszuführen, die ansonsten an die beklagte Partei erteilt worden wären, nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Festgestellt wurde vielmehr (AS 122, 123), daß der Kläger zu einem Zeitpunkt, als der von ihm angeschaffte Plotter (Folienschnittgerät) noch nicht einsatzbereit war, einem Handelsvertreter der beklagten Partei vorschlug, in Zukunft Folienschnitte herzustellen, ohne über nähere Details zu sprechen. Abgesehen davon, daß die beklagte Partei die Berechtigung der Entlassung nur auf den Ankauf der Folienschneidemaschine sowie die (widerlegte Behauptung einer) Gewerbeanmeldung (S. 122) durch den Kläger gestützt hat, kann das nicht näher konkretisierte Anbot künftiger Zusammenarbeit dem Fall nicht gleichgehalten werden, wo sich der Dienstnehmer erbötig macht, eine Arbeit billiger als sein Dienstgeber zu verrichten (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht5 573;

Kuderna, Entlassungsrecht**2 137; RdW 1983, 53 = Arb 10.267; RdW

1987, 169 = DRdA 1988, 32 [Holzer]). Der Versuch, künftig Geschäfte

abzuschließen, kann schon deshalb nicht als ein beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft beurteilt werden, weil das Unternehmen des Klägers zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gegründet war (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht5 573; Kuderna, Entlassungsrecht**2 137; RdW 1987, 169 = DRdA 1988, 32 [Holzer]). Vorbereitende interne Handlungen zur künftigen Ausübung einer selbständigen Berufstätigkeit fallen nicht unter das Konkurrenzverbot des § 82 lit e Gewerbeordnung 1859 (RdW 1987, 169 = DRdA 1988, 32 [Holzer], 8 ObA 2102/96t), weshalb auch der Ankauf einer für die künftige selbständige Gewerbeausübung notwendigen Maschine keine unzulässige Nebenbeschäftigung darstellt.

Die Entlassung des Klägers erfolgte daher ohne Berechtigung.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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