Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.248,64 (darin S 541,44 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Klägerin die begehrte restliche Urlaubsentschädigung zusteht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß die vom Berufungsgericht zitierten Aliquotierungsentscheidungen Fälle betrafen, in denen dem Arbeitnehmer weder bei Beginn des Urlaubsjahres noch danach ein Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber zustand (vgl 9 ObA 2299/96w mwH). Im vorliegenden Fall erstreckte sich der entgeltfortzahlungsfreie Krankenstand der Klägerin nach Beginn des Urlaubsjahres nur über Bruchteile zweier Urlaubsjahre, wobei sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder einen Entgeltanspruch gegen die beklagte Partei hatte (so schon 8 ObA 215/96 ua). Insoweit entspricht die nunmehrige Regelung des § 2 Abs 2 UrlG der bisher ständigen Rechtsprechung (vgl Kuderna, Ergänzungen des UrlG, DRdA 1996, 465 ff, 472 mwH). Rückwirkungsfragen stellen sich somit nicht. Die in der Revision angeführten Entscheidungen betreffen Sonderzahlungen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.
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