Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S
13.725 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.287,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz, wie die unterlassene Einvernahme beantragter Zeugen, können im Revisionsverfahren nicht neuerlich mit Erfolg geltend gemacht werden (Arb 11.265 ua). Ob das Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 7/32 ua).
Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses des Klägers bejaht, so daß es insoweit ausreicht, auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Das vom Kläger eingeholte ärztliche Privatgutachten, daß er aufgrund von zahlreichen Rechtsstreitigkeiten und innerdienstlichen Animositäten mit einem bestimmten Mitarbeiter mit psychosomatischen Beschwerden reagiere, die allein beim Gedanken an den Geruch dieses Mitarbeiters und der Vorstellung der räumlichen Nähe desselben ausgelöst würden, beruhte auf unrichtigen, offenbar auf seinen Angaben gegründeten Prämissen (S.262 f ...durch falsche Angaben erschlichen S.267 ...). Er konnte daher nicht auf die Richtigkeit dieser ärztlichen Bestätigung vertrauen (Arb 11.335). Somit mußte ihm die Pflichtwidrigkeit seiner Weigerung, die wiederholte in der Organisationsstruktur begründete und nicht willkürlich verfügte Weisung des Dienstgebers, die Arbeit und die Einschulung im Büro dieses Mitarbeiters aufzunehmen, zu befolgen, bewußt sein. Nach den Feststellungen war ihm ja eine Zusammenarbeit mit diesem Mitarbeiter im selben Büro aus medizinischen Gründen zumutbar (S.209 und 211). Die Versetzung des bisher im Standesamt verwendeten Klägers in das Büro des Mitarbeiters war durch die Zusammenlegung und gemeinsame Organisation von Meldeamt, allgemeiner Verwaltung und Standesamt zur Effizienzsteigerung und Rationalisierung begründet. Es hätte nur einer Einschulung des Klägers in den Bereichen Standesamt, Staatsbürgerschaft und allgemeine Verwaltung bedurft. Sein Aufgabenbereich wäre daher der Art nach gleichwertig geblieben. Es ergibt sich daher keine vertragsändernde unzumutbare, die arbeitsvertraglichen Schranken außer acht lassende oder die Fürsorgepflicht verletzende Versetzung (Arb 11.273). Die Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz bedeutet in der Regel nicht eine Beschränkung auf das bisherige Aufgabengebiet (DRdA 1994, 168; DRdA 1997/5 [Pfeil]).
Die beharrliche unbegründete Weigerung des Klägers begründete demnach einen Entlassungsgrund.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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