OGH 6Ob27/97g

OGH6Ob27/97g27.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Johann F*****, *****, wider die beklagten Parteien 1. Tatjana K*****, 2. MR Dr.Franz K*****, beide vertreten durch Dr.Heidi Bernhart, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Widerrufs, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3. Oktober 1996, GZ 15 R 55/96k-18, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Der Kläger war Rechtsvertreter der Beklagten bei der versuchten Verwertung einer Pfandliegenschaft. Die Beklagten bezichtigten ihn in einem Brief an den Generaldirektor ihrer Bank (= Pfandgläubigerin), er habe seine Verschwiegenheitsverpflichtung gebrochen, das Bankgeheimnis verletzt bzw den Tatbestand des § 152 StGB erfüllt. Die Vorinstanzen gaben der Unterlassungsklage und dem Widerrufsbegehren statt.

Rechtliche Beurteilung

In ihrer außerordentlichen Revision berufen sich die Beklagten darauf, daß ihre Mitteilung eine nichtöffentliche gewesen sei, an der die Bank ein Interesse gehabt habe (§ 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB).

Nach einheitlicher jüngerer OGH-Rechtsprechung genügt für die Verbreitung schon, daß die Äußerung gegenüber nur einer Person erfolgte (SZ 50/86, 60/138; zuletzt 6 Ob 37/95 mwN), es sei denn, daß die Mitteilung als vertraulich angesehen werden könnte, weil mit einer Weiterverbreitung nicht zu rechnen war, beispielsweise bei der Mitteilung an eine zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtete Bank (SZ 35/82) oder an eine ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtete Standesbehörde (SZ 23/4). Die Rechtsfrage, ob die vorliegende Mitteilung der Beklagten über ihren Rechtsanwalt (der auch Rechtsanwalt der Bank war) tatsächlich dem Bankgeheimnis (§ 38 BWG; früher § 23 KWG) unterliegt, wurde vom Obersten Gerichtshof zwar noch nicht behandelt, die Lösung ergibt sich aber schon aus dem klaren Gesetzeszweck. Das Bankgeheimnis gilt nur für Bankkunden und ihr Geschäftsverhältnis (also das typische Bankgeschäft). Es dient der Vertrauensbais zwischen dem Kunden und der Bank (SZ 65/23). Danach fällt die Äußerung der Beklagten über ihren (ehemaligen) Rechtsanwalt nicht unter das Bankgeheimnis. Über die zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes hinaus bedarf es mangels erheblicher Rechtsfragen keiner weiteren oberstgerichtlichen Stellungnahme.

Stichworte