OGH 5Ob49/97k

OGH5Ob49/97k25.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der die Ersichtlichmachung einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung auf der Liegenschaft EZ ***** betreffenden Grundbuchssache infolge Revisionsrekurses des Liegenschaftseigentümers, Wolfgang F*****, vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Steyr als Rekursgericht vom 2.Dezember 1996, 1 R 113/96b, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Enns vom 29.August 1996, TZ 1195/96, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht die vom Erstgericht gemäß §§ 52 und 53 oö BauO verfügte Ersichtlichmachung der Verpflichtung zur Errichtung und Erhaltung von vier Stellplätzen für Kraftfahrzeuge auf der Liegenschaft des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers bestätigt. Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-

nicht übersteigt und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der vom Liegenschaftseigentümer dennoch erhobene Revisionsrekurs, mit dem der Rechtsmittelwerber die ersatzlose Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses und die Löschung der Grundbuchseintragung, in eventu die Aufhebung zur neuerlichen Entscheidung durch eine der Vorinstanzen anstrebt, ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelwerber gesteht selbst zu, daß der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes in Grundbuchssachen unanfechtbar ist und grundsätzlich auch den Obersten Gerichtshof bindet (NZ 1992, 81/227; RZ 1992, 73/28 uva). Dennoch hält er die Anrufung des Obersten Gerichtshofes im konkreten Fall für zulässig, weil der Entscheidungsgegenstand, mit dem sich das Rekursgericht zu befassen hatte, gar nicht vermögensrechtlicher Natur sei. Ihm komme damit die Bestimmung des § 14 Abs 3 AußStrG (iVm § 126 Abs 2 GBG) zustatten, wonach die vom Wert des Entscheidungsgegenstandes abhängige Rechtsmittelbeschränkung des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG nicht gilt, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur ist. In einem solchen Fall sei der Bewertungsausspruch unbeachtlich (SZ 63/117).

Aus dieser Argumentation ist für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen, weil der Entscheidungsgegenstand in Grundbuchssachen grundsätzlich vermögensrechtlicher Natur ist (vgl 5 Ob 48/91). Das gilt insbesondere für die vom Rechtsmittelwerber als rechtsähnlich zur gegenständlichen Ersichtlichmachung angeführte Einverleibung von Dienstbarkeiten (NZ 1992, 81/227 ua). Tatsächlich ist auch schon für die Ersichtlichmachung öffentlichrechtlicher Verpflichtungen nach dem DenkmalschutzG ausgesprochen worden, daß es dabei um eine Angelegenheit vermögensrechtlicher Natur geht (5 Ob 101/93). Für die Ersichtlichmachung der Verpflichtung zur Errichtung und Erhaltung von Kfz-Stellplätzen nach §§ 52, 53 oö BauO kann nichts anderes gelten. Es unterliegt daher gar keinem Zweifel, daß der Bewertungsausspruch des Rekursgerichtes den Obersten Gerichtshof bindet und der Rechtsmittelausschluß des § 14 Abs 2 Z 1 GBG iVm § 126 Abs 2 GBG greift.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Stichworte