OGH 11Os15/97

OGH11Os15/9721.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Februar 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sprinzel als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 26 c Vr 12.879/96 anhängigen Strafsache gegen Peter B***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Peter B***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 16. Jänner 1997, AZ 23 Bs 1/97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Peter B***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Peter B*****, gegen den beim Landesgericht für Strafsachen Wien eine Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB geführt wird (S 1 iVm S 3 c verso), befindet sich seit 12.Dezember 1996 aus dem (derzeit nur mehr allein aktuellen) Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO in Untersuchungshaft.

Der vom Beschuldigten gegen den Haftverlängerungsbeschluß des Untersuchungsrichters vom 23.Dezember 1996 (ON 82) erhobenen Beschwerde (ON 89) gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluß nicht Folge und sprach aus, daß die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der "Verabredungs"- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 und 3 lit a und b StPO bis längstens 16.März 1997 fortzusetzen sei (ON 110).

Danach ist Peter B***** dringend verdächtig, in den Jahren 1992 bis 1994 in Wien seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich mißbraucht und der Bank A***** einen 500.000 S übersteigenden Schaden zugefügt zu haben, bzw von ihm bewußt desinformierte Vorgesetzte zu objektivem Befugnismißbrauch bestimmt zu haben, indem er als Leiter der Abteilung "K***** W*****" der Bank A***** gemeinsam mit seinen Referenten Thomas M***** und Mag.Helmuth W***** jeweils über "Vermittlung" des Johann B***** Kreditanträge (bis zu einer Summe von 20 Millionen S) selbst genehmigte sowie (in Ansehung höherer Summen) befürwortete und zur Genehmigung vorlegte, obwohl er wußte, daß die Kreditwerber lediglich als "Strohmänner" für Johann B***** auftraten, daß die Kredite jeweils einem vom Genannten beherrschten Projekt dienen sollten, daß B***** nicht kreditwürdig war und eine "Negativmitteilung" beim Kreditschutzverband von 1870 aufwies, und zwar:

a) im Jahre 1992 den Antrag des Rudolf G***** zur Finanzierung des Bauprojektes in Klosterneuburg, Kierlinger Straße 84, in Höhe von 15,9 Millionen S;

b) im Jahre 1992 den Antrag des Ferdinand R***** zur Finanzierung des Bauprojektes Eichgraben, Annenhofstraße 14/16/18, in Höhe von 15,8 Millionen S;

c) im Jahre 1992 den Antrag des Josef B***** zur Finanzierung des Bauprojektes Perchtoldsdorf, Herzogbergstraße 129, in Höhe von 27 Millionen S;

d) im Jahre 1993 den Antrag des Franz S***** zur Finanzierung des Bauprojektes in Perchtoldsdorf, Brunnerbergstraße in Höhe von rund 32,44 Millionen S;

e) im Jahre 1994 den Antrag des Walter K***** zur Finanzierung des Bauprojektes Perchtoldsdorf, Wiener Gasse 24, in Höhe von 96,5 Millionen S.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz gerichtete Grundrechtsbeschwerde, mit der sich der Beschuldigte gegen die Annahme des dringenden Tatverdachtes und der herangezogenen Haftgründe wendet, ist nicht im Recht.

Der Beschwerde zuwider stützt das Oberlandesgericht den für die Fortsetzung der Untersuchungshaft geforderten dringenden Tatverdacht (§ 180 Abs 1 StPO) zutreffend auf die belastenden Angaben des Zeugen Rudolf G***** (S 17 ff/II, S 185 ff/V), mögen diese auch teilweise auf Äußerungen des flüchtigen Drahtziehers Johann B***** beruhen, sowie der Mitbeschuldigten Dr.Friedrich F***** und Thomas M*****, wobei insbesondere der gleichlautenden Darstellung des Erst- und Letztgenannten über die Kenntnis des Beschuldigten, daß in Wahrheit Johann B***** hinter den Projekten stehe, wesentliche Bedeutung zukommt (S 188/V iVm S 265 und 459 a, je Band III), was aber vom Beschwerdeführer negiert wird. Indem er jedoch die Glaubwürdigkeit der Angaben der ihn belastenden Personen in Zweifel zieht, bekämpft er die einem erkennenden Gericht vorbehaltene Beweiswürdigung, ohne dadurch die oben erwähnten konkreten Verdachtsmomente zu entkräften.

Demnach hat das Oberlandesgericht Wien die qualifizierte Wahrscheinlichkeit, der Beschuldigte habe die ihm angelasteten Straftaten begangen, im Entscheidungszeitpunkt mit Recht bejaht.

Zu dem in Beschwerde gezogenen Haftgrund der Verdunkelungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 2 StPO) erübrigt sich ein Eingehen, weil dieser durch den zwischenzeitlichen Ablauf der gesetzlichen Zweimonatefrist (§ 194 Abs 1 StPO) seit 12.Februar 1997 nicht mehr existent ist.

Zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß das Gesetz nicht die Gefahr der Verübung gleichartiger Straftaten wie etwa solche durch Begehung von Befugnismißbrauch, sondern (bloß) solcher fordert, die gegen dasselbe Rechtsgut - nach Lage des Falls fremdes Vermögen - gerichtet sind. Angesichts des Vorwurfs mehrfacher schadensintensiver Delinquenz, der sich daraus in bezug auf das erwähnte Rechtsgut manifestierenden Gleichgültigkeit des Beschuldigten sowie seiner auch bei anderen Geldinstituten und Immobilienprojekten verwertbaren Kenntnisse ist der Gerichtshof zweiter Instanz zutreffend vom Vorliegen dieses Haftgrundes ausgegangen.

Die die Beschwerdeargumente der Tatbegehungsgefahr wiederholende und ergänzende Äußerung des Verteidigers zur Stellungnahme der Generalprokuratur vermag daran keine Änderung zu bewirken.

Da auch von einer Unverhältnismäßigkeit der Dauer der bisherigen Haft keine Rede sein kann und nach dem vorhin Gesagten Peter B***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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