OGH 2Nd3/97

OGH2Nd3/9721.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****-GmbH, ***** vertreten durch Dr.Helmut Valenta und Dr.Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Karin F*****, 2. ***** Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr.Roland Gabl ua Rechtsanwälte in Linz, wegen S 213.089,72 sA, infolge Delegierungsantrages der beklagten Parteien den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 31 Abs 2 JN anstelle des Landesgerichts St.Pölten das Landesgericht Linz bestimmt.

Text

Begründung

Die Klägerin, die ihren Sitz in Deutschland hat, begehrte in ihrer beim Landesgericht St.Pölten eingebrachten Klage von den Beklagten S 213.089,72 sA als Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts wurde auf § 92a JN gestützt.

Die Beklagten beantragten die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Linz, weil sie ebenso wie der Klagevertreter und ihre Vertreter ihren (Wohn-)Sitz in Linz hätten und auch für die Zureise aus Deutschland der Anfahrtsweg nach St.Pölten länger als nach Linz wäre.

Die Klägerin erklärte, gegen die beantragte Delegierung keinen Einwand zu erheben.

Das Landesgericht St.Pölten erachtete die Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit. Besteht zwischen den Parteien Einvernehmen über die Delegierung, so ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen (vgl die Nachweise bei Mayr in Rechberger § 31 JN Rz 4).

Da im vorliegenden Fall ein solches Einvernehmen gegeben ist und die von den Beklagten genannten Gründe für eine Delegierung sprechen, war dem Antrag stattzugeben.

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