OGH 14Os189/96 (14Os190/96)

OGH14Os189/96 (14Os190/96)18.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Feber 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Markus L***** und Stefan W***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter SatzStGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 20.September 1996, GZ 20 Vr 590/96-34, ferner über Beschwerden gemäß § 494 a Abs 4 StPO der Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen "wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen gegen den Strafausspruch und über die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Soweit angefochten wurden die jugendlichen Angeklagten Markus L***** und Stefan W***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter SatzStGB (A/I-IV) schuldig erkannt.

Darnach haben sie am 15.April 1996 (in drei Angriffen) und am 3.Mai 1996 (in einem weiteren Angriff) gewerbsmäßig im Urteilssatz genannten Autohändlern durch Einsteigen und Einbrechen in Lagerplätze, Gebäude, abgeschlossene Räume sowie unter Aufbrechen von Behältnissen fremde bewegliche Sachen (überwiegend Bargeld) im Wert von ca 127.000 S mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung (US 12) weggenommen.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpfen die beiden Angeklagten mit gemeinsam ausgeführten, auf die Gründe der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden, denen keine Berechtigung zukommt.

Durch die Abweisung des Antrages auf "Einholung eines medizinischen und psychologischen Gutachtens zur Frage der Auswirkung des von den Angeklagten konsumierten Suchtgiftes, zum Beweise dafür, daß die Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht gegeben bzw sehr eingeschränkt war", wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht verletzt. Weder den Verantwortungen der Beschwerdeführer noch sonst kann den Akten entnommen werden, daß sie nicht in der Lage gewesen wären, das Unrecht der inkriminierten Taten einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln (vgl S 345/II). Mangels einer konkretisierten gegenteiligen Behauptung im Beweisantrag bestand für das Erstgericht daher kein Anlaß, über die Zurechnungsfähigkeit einen Sachverständigen zu hören.

Inwiefern der beantragte Beweis günstigere Rückschlüsse auf die subjektive Tatseite, insbesondere die gewerbsmäßige Tendenz der Beschwerdeführer eröffnen könnte, wurde im Antrag gleichfalls nicht ausgeführt.

Soweit aber eine bloße Verminderung der Zurechnungsfähigkeit dargetan werden sollte, ermangelt es dem Beweisvorbringen an der Relevanz für die Entscheidung über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz. Die Ablehnung des Beweisantrages bewirkte sohin auch unter diesem Aspekt keine Urteilsnichtigkeit.

Dem weiteren Einwand (Z 5) zuwider mußte die Verantwortung des Stefan W***** im Vorverfahren, wonach die Angeklagten nach dem letzten Einbruchsdiebstahl aufhören wollten (S 369/II, 236/I), nicht erörtert werden, weil es auf das innere Vorhaben nach den strafbaren Handlungen nicht ankommt. Im übrigen haben die Tatrichter mit dem Hinweis auf die ihnen glaubhaft erschienenen Geständnisse der Angeklagten im Vorverfahren die Feststellung über die gewerbsmäßige Begehungsweise einwandfrei belegt.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

In gleicher Weise war mit der von den Angeklagten angemeldeten (S 383 f/II), gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht zulässigen Berufung "wegen Schuld" zu verfahren.

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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