OGH 8ObS14/97k

OGH8ObS14/97k13.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer und Mag.Christa Marischka als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Edith K*****, vertreten durch Dr.Peter Urbanek und Dr.Christian Lind, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagte Partei Bundessozialamt für W*****, vertreten durch Dr.Andreas Preineder, per Anschrift der beklagten Partei, wegen Insolvenz-Ausfallgeld (S 8.406,- sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.Oktober 1996, GZ 10 Rs 216/96z-9, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 26.April 1995, GZ 7 Cgs 333/95v-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auf die kürzlich ergangene, dem Berufungsgericht offensichtlich noch unbekannte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29.8.1996, 8 ObS 2080/96g, WBl 1996, 494, zu verweisen, die einen gleichartigen Sachverhalt betrifft: Bei Kündigung des Masseverwalters nach § 25 KO idF IRÄG 1994 steht dem Arbeitnehmer für die Zeit ab Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist bis zum fiktiven Kündigungstermin ein Schadenersatzanspruch zu; auf diesen Schadenersatzanspruch hat sich der Arbeitnehmer das Ersparte oder anderweitig Verdiente - im Unterschied zur Kündigungsentschädigung, die für die ersten drei Monate ungekürzt gebührt - von Anfang an voll anzurechnen zu lassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

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