Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auf die kürzlich ergangene, dem Berufungsgericht offensichtlich noch unbekannte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 29.8.1996, 8 ObS 2080/96g, WBl 1996, 494, zu verweisen, die einen gleichartigen Sachverhalt betrifft: Bei Kündigung des Masseverwalters nach § 25 KO idF IRÄG 1994 steht dem Arbeitnehmer für die Zeit ab Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist bis zum fiktiven Kündigungstermin ein Schadenersatzanspruch zu; auf diesen Schadenersatzanspruch hat sich der Arbeitnehmer das Ersparte oder anderweitig Verdiente - im Unterschied zur Kündigungsentschädigung, die für die ersten drei Monate ungekürzt gebührt - von Anfang an voll anzurechnen zu lassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.
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