OGH 8ObA34/97a

OGH8ObA34/97a13.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Dietmar Strimitzer und Mag.Christa Marischka als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1.) Edda H*****, Angestellte, ***** und 2.) Hans Peter H*****, Angestellter, ***** beide vertreten durch Dr.Ines Scheiber, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Zivadinka K*****, Hausbesorgerin, ***** vertreten durch Dr.Georg Ch. Auteried, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Oktober 1996, GZ 10 Ra 235/96v-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.Mai 1996, GZ 9 Cga 224/95s-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beklagten die mit S 2.680,13 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 203,04 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung des Berufungsurteils, wonach der Kündigungsgrund im Sinne des § 18 Abs 6 lit d HBG (Auflassung des Hausbesorgerpostens) in der gerichtlichen Aufkündigung (vom 18.10.1995) nicht schlüssig behauptet wurde und einer späteren "Berichtigung der Klagserzählung" (in der Verhandlung vom 11.1.1996, AS 9) das Verbot des "Nachschiebens" von Kündigungsgründen entgegensteht, ist zutreffend (§ 48 ASGG).

Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:

Die substanzlose Klagserzählung erwähnt nur den Bedarf nach der Dienstwohnung für eigene Wohnzwecke aus dem zuvor erwähnten Grund der "Eigenbenützung", womit allenfalls der Kündigungsgrund des Eigenbedarfes (im Sinne des § 30 Abs 2 Z 8 MRG) angedeutet wird, nicht aber die für die Auflassung des Hausbesorgerpostens unabdingbare Behauptung (9 ObA 58/93), die Hausbesorgerarbeiten würden von der Erstklägerin (oder anderweitig) verrichtet werden. Die Ausführungen, es bestehe kein weiterer Bedarf an der Beschäftigung eines Hausbesorgers, weist nur auf die Motivation der Kläger hin, ohne aber darzustellen, welche Vorgangsweise die Kläger daraus abzuleiten gewillt sind.

Ein späteres "Nachschieben" von Kündigungsgründen bzw ein "Berichtigen der Klagserzählung" verbietet sich infolge der unmißverständlichen Anordnung des Gesetzes ("andere Gründe - ergänze als in der gerichtlichen Kündigung angeführt - kann er - der die Kündigung erklärende Hauseigentümer - später nicht mehr geltend machen" § 22 Abs 1 letzter Halbsatz HBG) und der auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Aufkündigung bezogenen Rechtsgestaltung (vgl den gemäß § 572 ZPO gebotenen Ausspruch über die Wirksamkeit oder Aufhebung der Aufkündigung). Dies schlösse eine Ergänzung, Erläuterung oder Berichtigung der tatsächlichen Angaben der Klage im Sinne des § 235 Abs 4 ZPO (sog "uneigentliche Klagsänderung", vgl Rechberger in Rechberger ZPO Rz 4 zu § 235) nicht aus, wohl aber eine "Änderung des Klagegrundes" (Rechberger aaO Rz 3), welche als negative Bedingung ausdrücklich erwähnt wird. Zusätzlich bewirkt die Bindung an die Kündigungsfrist (§ 18 Abs 4 HBG) die Unzulässigkeit des nachträglichen Geltendmachens weiterer Kündigungsgründe, denn die verbleibende Frist zwischen dem diesbezüglichen Prozeßvorbringen (in der Verhandlung vom 11.1.1996) und dem in der Aufkündigung genannten Kündigungstermin (31.1.1996) unterschreitet die zwingend (§ 28 HBG) gebotene Frist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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