Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Paul P***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1, 129 Z 1 und 2, 130 erster Fall und 15 StGB verurteilt, weil er zwischen März und Sommer 1996 in insgesamt vierzehn Angriffen (davon in acht Angriffen mit einem Mittäter) Werkzeug, Baumaschinen, Baumaterial und andere Gebrauchsgegenstände stahl (A, Wert allein der bezifferbaren Diebsbeute mehr als 167.000 S) und dies in einem Fall (mit dem Mittäter) versuchte (B).
Rechtliche Beurteilung
Die die Annahme gewerbsmäßiger Begehung der strafbaren Handlung bekämpfende, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des Antrages, den bei einem Teil der Diebstahlsfakten mittätigen (abgesondert verfolgten) Georg S***** als Zeugen zu vernehmen. In der Hauptverhandlung hat diesen der Verteidiger (ohne weiteres Vorbringen) zum Beweis dafür beantragt, daß der Mittäter Drahtzieher der ganzen Angelegenheit und treibende Kraft bei den gegenständlichen Delikten gewesen sei sowie die Verwertung des Diebsgutes geplant und vorgesehen hätte, ohne daß dem Angeklagten daraus ein Gewinn entstanden wäre (S 45/III).
Der Beschwerdeführer hatte in der Hauptverhandlung die Gewerbsmäßigkeit seines Vorgehens bestritten und angegeben, die (großteils in seinem Haus sichergestellte) Diebsbeute sei für den Mittäter bestimmt gewesen. In seiner Vernehmung vor der Gendarmerie (S 215/II ff, Verlesung in der Hauptverhandlung vor dem Beweisantrag S 45/III) hat er im wesentlichen zu allen Schuldspruchfakten erklärt, die Baumaterialien und diversen Gerätschaften habe er für den Eigenbedarf gestohlen, einen Teil hätte er auch verkaufen können, es seien auch Interessenten vorhanden gewesen, zu einem Verkauf sei es jedoch nicht gekommen. Der Mittäter wiederum sagte bei dieser Gelegenheit aus (S 233/II ff, Verlesung siehe oben), als er beim Angeklagten einzog, sei dessen Keller zum großen Teil bereits mit Baumaterialien und Gerätschaften voll gewesen, von denen er nicht wisse, woher sie stammten. Beide hätten vorgehabt, das von ihnen gestohlene Gut größtenteils, sofern sie es nicht selbst hätten brauchen können, weiterzuverkaufen, wozu es aber tatsächlich nicht gekommen sei (S 237/II). Das Vorhaben beider, die gemeinsam erbeuteten Gegenstände zu verkaufen, bestätigte er auch vor dem Untersuchungsrichter (S 79/I).
Das Schöffengericht hat den gestellten Beweisantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt, wäre es doch bei dieser sich im Zeitpunkt der Entscheidung darüber bietenden Sach- und Beweislage Angelegenheit des Antragstellers gewesen, anzugeben, aus welchen Gründen erwartet werden kann, daß die Durchführung der beantragten Beweise tatsächlich das von ihm behauptete Ergebnis erzielen werde. Denn aus der Sachlage konnte sich dies für das Gericht keinesfalls von selbst ergeben, hatte der Mittäter doch in seinen bereits vorliegenden Aussagen im wesentlichen Gegenteiliges bekundet (Mayerhofer StPO4, § 281 Z 4 E 19, 19 bb, 19 c).
Die Mängelrüge (Z 5) wirft dem Urteil mangelnde Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Angeklagten (auch) zu dessen finanziellen Verhältnissen sowie unzureichende Begründung der festgestellten Gewerbsmäßigkeit vor.
Die leugnende Verantwortung des Angeklagten zur bekämpften Qualifikation hat das Tatgericht in seine Erwägungen einbezogen, jedoch (frei) beweiswürdigend zurückgewiesen (US 9 f). Davon, daß der Angeklagte beschäftigt war (und somit zu den Tatzeiten über ein Einkommen verfügte), ist es ausgegangen (US 8).
Auch die zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit des verbrecherischen Handelns des Angeklagten festgestellten Umstände sind ausreichend. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen zuwider hat sich das Schöffengericht nicht bloß auf die Vielzahl der Angriffe (in relativ kurzer Zeit bei hohen Beutewerten und Begehung vieler Taten als Alleintäter) sondern insbesondere auch das Vorleben des Angeklagten (zwölf Verurteilungen wegen Vermögensdelikten, davon elf wegen Diebstahls; S 7 f/II; US 9) sowie die teilweise Verwendung der Beutestücke für eigene Zwecke (US 10 und 11), aber auch (logisch unbedenklich und somit formal mängelfrei, weil in der verlesenen Aussage vor der Gendarmerie begründet) auf die Annahme gegebener Verwertungsmöglichkeit gestützt (US 11).
Die Rechtsrüge (Z 10) scheitert bereits am zur Gewerbsmäßigkeit festgestellten Urteilssachverhalt, geht sie doch an der ausdrücklichen Konstatierung vorbei, daß der Angeklagte die Absicht hatte, die strafbaren Handlungen vorzunehmen, um sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Sie wiederholt zwar zunächst eben diese Feststellungen des Erstgerichts (S 114), legt im folgenden ihren rechtlichen Überlegungen aber nur Teile davon zugrunde und vernachlässigt den gesamten dazu festgestellten Sachverhalt (s US 2; 9, 10 und 11). Das Heranziehen bestimmter, zur besseren Anschaulichkeit der bekämpften Qualifikation entwickelter Lehrbeispiele wiederum läßt den zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes allein erforderlichen (und zulässigen) Vergleich mit dem Gesetz vermissen. Zu den die Einkommenssituation des Angeklagten relevierenden Ausführungen ist auf das im Zusammenhang damit zur Mängelrüge Erwogene zu verweisen.
Da die prozeßordnungsgemäße Darstellung einer Rechtsrüge das unbedingte Festhalten am gesamten Urteilssachverhalt (ohne Übergehung einzelner Sachverhaltsmomente oder Hinzufügen von solchen) und den auf dieser Basis geführten Nachweis rechtsirriger Beurteilung durch das Erstgericht erfordert (Mayerhofer, aaO, § 281 E 30), die den materiellen Nichtigkeitsgrund (Z 10) zitierende Beschwerde dies aber außer acht läßt, entspricht sie insoweit nicht dem Gesetz. Auch zu ihrer Erledigung bedurfte es daher, entgegen der zur Stellungnahme der Generalprokuratur erstatteten Äußerung des Verteidigers, nicht der Anberaumung eines Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung (s Mayerhofer StPO4 § 285 a Nr 61).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), teils nicht dem Gesetz entsprechend (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO) bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die damit verbundene Berufung fällt in die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes (§ 285 i StPO).
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