OGH 13Os210/96

OGH13Os210/9612.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Feber 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 24. Oktober 1996, GZ 21 Vr 782/96-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch B wegen Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch den erfolglos gebliebenen Teil seines Rechtsmittels verursachten Verfahrenskosten zur Last.

Text

Gründe:

Peter K***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB (A 1. und 2.) sowie des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er

zu A) fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert nachgenannten Personen jeweils durch Einbruch in ein Gebäude, zu Punkt 2. auch nach Einsteigen in ein Gebäude, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, (zu Punkt 1.) weggenommen bzw (zu Punkt 2.) wegzunehmen versucht, und zwar

1. nachts zum 14.August 1993 in Klaus einem Verfügungsberechtigten der Firma S*****-Weine nach Aufbrechen der Geschäftseingangstüre 24.360 S Bargeld;

2. am 26.September 1996 in Feldkirch dem Dr.Reinhard B***** nach Einschlagen eines Fensters und Einsteigen Bargeld in unbekannter Höhe, wobei die Ausführung der Tat infolge Eintreffens der Gendarmerie am Tatort unterblieben ist;

zu B) in der Zeit von April bis September 1993, ausgenommen Juni 1993, an verschiedenen Orten des In- und Auslandes im Rückfalle seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht durch Unterlassung von Unterhaltszahlungen für seine beiden außerehelichen Kinder Oliver W***** und Tamara W***** gröblich verletzt und dadurch bewirkt, daß der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 9 lit a sowie 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; den Strafausspruch ficht er (auch) mit Berufung an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise (Faktum B) berechtigt.

Zu den Fakten A:

Die Mängelrüge (Z 5) interpretiert aus dem Zusammenhang gelöste Passagen der Begründung als offenbar unzureichende Gründe und Undeutlichkeit. In der gebotenen Gesamtschau ist den Entscheidungsgründen jedoch unmißverständlich zu entnehmen, welche entscheidende Tatsachen als erwiesen angenommen wurden, und aus welchen Erwägungen dies geschah (US 6 ff).

Auch die behauptete Unvollständigkeit liegt nicht vor. Zufolge der Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) war das Erstgericht nämlich nicht verhalten, auf diesfalls bedeutungslose Tatumstände, wie das verwendete Einbruchswerkzeug oder darauf einzugehen, ob nach Ansicht eines Zeugen der Angeklagte "immer Geld gehabt hätte", sagt doch letzteres nichts über die Redlichkeit des Erwerbs oder über das Vorhaben des Täters und sein Verhalten aus. Die reklamierten Erörterungen betreffen somit keine entscheidungswesentlichen, die Schuld oder den Strafsatz berührende Tatsachen, sodaß sie zu Recht unterblieben.

Die (formell erhobene) Rechts- (Z 9 lit a) und Strafzumessungsrüge (Z 11) wendet sich gegen die Nichtzitierung sowie die unrichtige Anwendung des § 39 StGB und Nichtanwendung des § 31 StGB bei der Strafzumessung nach § 129 StGB. Im Hinblick auf die (als Folge der Aufhebung des Schuldspruchs zu B gebotene) Kassation des (gesamten) Strafausspruches ist diesem Vorbringen die Grundlage entzogen, abgesehen davon ist es tatsächlich (§ 39 StGB wurde gar nicht angewandt) und rechtlich (s. Mayerhofer StPO4 § 283 Nr 5 und StGB4 § 31 Nr. 81 ff) verfehlt.

Insoweit war die Nichtigkeitsbeschwerde (soweit sie nicht ohnehin gegenstandslos war) zurückzuweisen (§ 285 d StPO).

Zu Faktum B:

Die Mängelrüge (Z 5) und die Feststellungsmängel relevierende Rechtsrüge (Z 9 lit a, der Sache nach auch Z 10) sind berechtigt.

Die Möglichkeit einer Hilfsarbeitertätigkeit und damit einer Unterhaltsleistung des Angeklagten bereits ab Anfang April 1993 läßt sich nämlich aus der Aussage des Zeugen Rudolf Br*****, auf welche sich die Erwägungen des Erstgerichtes stützen, mangels einer definitiven zeitlichen Bezugnahme nicht ableiten.

Konstatierungen zu den persönlichen Lebensverhältnissen des Angeklagten, die zur Beurteilung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlich wären, fehlen zur Gänze.

Die teils nicht ausreichenden, teils unzureichend begründeten Feststellungen können schon den Vorwurf der gröblichen Unterhaltsverletzung an sich (§ 198 Abs 1 StGB) nicht tragen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß, wie die Mängel- und Rechts-(Subsumtions-)Rügen weiters zutreffend ausführen, auch die Qualifikation des Rückfalls nach Abs 2 erster Fall des § 198 StGB ohne ausreichende Begründung blieb, und Feststellungen zur subjektiven Tatseite hiezu überhaupt fehlen.

Es war daher mit der Kassierung dieses Schuldspruches (B) und demzufolge auch des Strafausspruchs vorzugehen, zumal die aufgezeigten Mängel durch den Obersten Gerichtshof nicht behoben werden können und demnach die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung notwendig ist (§ 285 e StPO).

Mit seiner Berufung ist der Angeklagte auf die Beseitigung des Strafausspruches zu verweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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