OGH 4Ob31/97f

OGH4Ob31/97f11.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilfried D*****, vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Edith D*****, vertreten durch Dr.Waltraute Steger, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 5.Juni 1996, GZ 6 R 107/96i-11, womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 18.März 1996, GZ 34 Cg 71/96s-3, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorläufig, die Beklagte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Beide Parteien - deren Ehe mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 12. Juli 1995, 6 Cg 20/95-14, geschieden wurde - betreiben Möbeleinrichtungshäuser in Linz. Der Kläger gründete sein Einrichtungshaus 1975 in Linz, Stelzhamerstraße 2, unter der Bezeichnung DANZER DESIGN. Im geschäftlichen Verkehr wird das Unternehmen des Klägers vielfach verkürzt mit dem Firmenschlagwort DANZER oder der DANZER bezeichnet. Das Geschäftspapier des Klägers zeigt folgendes Firmenlogo:Das Geschäftsschild DANZER DESIGN in der Stelzhamerstraße ist in gleicher Weise gestaltet.

Die Beklagte, welche bis 8.Februar 1995 beim Kläger beschäftigt war, eröffnete im Sommer 1995 ihr Einrichtungsgeschäft in Linz, Herrenstraße 29, unter der Bezeichnung "Edith Danzer - Wohnkultur am Dom". Ihr Geschäftspapier hat folgendes Firmenlogo:

Gleiches Aussehen haben die Firmenstampiglie, das Geschäftsschild in der Herrengasse und die Aufschriften auf den Einkaufstaschen der Beklagten.

Die Geschäfte der Streitteile werden infolge Verwendung des Namens DANZER, der Branchengleichheit, der teilweisen Identität der Lieferanten und des gleichen angesprochenen Kundenkreises laufend verwechselt. So liefern bisweilen Lieferanten Waren, die die Beklagte für ihr Geschäft bestellt hat, beim Kläger an. Dieser erhielt auch Auftragsbestätigungen, welche Aufträge der Beklagten für ihr Geschäft betrafen. Auch Kunden verwechselten beide Unternehmen; vielfach wird die Ansicht vertreten, das Geschäft der Beklagten sei mit jenem des Klägers wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden.

Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches begehrt der Kläger, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes beim Betrieb des Einzelhandels mit Einrichtungsgegenständen es zu unterlassen, ihren Familiennamen "DANZER" gleich- oder höherrangig im Vergleich zu anderen Firmenschlagworten wie Vorname oder Etablissementbezeichnung zu verwenden oder in sonstiger Form ohne unterscheidungskräftigen Zusatz blickfangartig herauszustellen. Für die Beklagte gebe es eine Vielzahl von Möglichkeiten, Verwechslungen mit der Firma des Klägers zu vermeiden. Sie könnte schon durch ihren Vornamen Edith oder die Etablissementbezeichnung "Wohnkultur am Dom" bei entsprechender Herausstellung gegenüber dem Familiennamen "DANZER" die akute Verwechslungsgefahr mit dem Unternehmen des Klägers vermeiden. Sie habe jedenfalls nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan, um solche Verwechslungen hintanzuhalten.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Da der Kläger ein eigenes Firmenlogo entwickelt habe und auch im Telefonbuch als "DANZER DESIGN" aufscheine, sei das von ihr gebrauchte Firmenlogo ausreichend unterscheidungsfähig. Der Schutz eines schwachen Zeichens, also auch eines Allerweltsnamens wie DANZER, sei einschränkend zu beurteilen; schon geringe Abweichungen könnten die Verwechslungsgefahr beseitigen.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung. Die von der Beklagten verwendeten Zusätze - nämlich des Vornamen Edith sowie die Bezeichnung "Wohnkultur am Dom" - reichten nicht aus, um die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Unternehmen der Streitteile zu vermeiden, weil im Firmenlogo der Beklagten der Name "DANZER" blickfangartig hervorgehoben sei und die Zusätze in den Hintergrund träten.

Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Beklagte habe durch die Beifügung ihres Vornamens und den auf die Lage ihrer Betriebsstätte hinweisenden Zusatz "Wohnkultur am Dom", auf Geschäftspapier und Geschäftsschild für eine ausreichende Unterscheidbarkeit vom Unternehmen des Klägers, der unter DANZER DESIGN auftrete, gesorgt. Jeder aufmerksame Kaufinteressent oder Händler müsse erkennen, daß es sich nicht um dasselbe Unternehmen handle. Daß es aber immer wieder zu Verwechslungen kommen könne, liege in der Natur der Sache. Eine Verwechslungsgefahr könnte freilich die Verwendung des gleichen Schriftbildes für den Familiennamen DANZER hervorrufen. Das sei aber vom Unterlassungsbegehren des Klägers nicht umfaßt.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist berechtigt.

Wie schon das Rekursgericht zutreffend unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgeführt hat, ist grundsätzlich jedermann berechtigt, seinen eigenen Namen auch im geschäftlichen Verkehr zu führen und zu verwenden (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 52 f; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II/2, 160; Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 43; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1256 Rz 72 zu § 16 dUWG; ÖBl 1985, 10 - Schuster-Werbung; ÖBl 1992, 216 - Harald A.Schmidt uva). Diese Befugnis erfährt jedoch durch § 9 UWG insofern eine wesentliche Einschränkung, als der Name nur in einer solchen Weise gebraucht werden darf, daß Verwechslungen mit dem Namen oder der Firma, deren sich ein anderer befugterweise bedient, nach Möglichkeit vermieden werden. Daraus folgt einerseits, daß unlauterer Namensgebrauch - etwa bei Heranziehung eines Strohmannes oder bewußter Herbeiführung einer Verwechslungsgefahr - ausnahmslos unzulässig ist und jede Berufung auf das Recht zur Führung des eigenen Namens ausschließt; andererseits hat auch bei lauterem Gebrauch eines Namens oder einer Firma der Benützer alles Notwendige und ihm Zumutbare vorzukehren, um durch Benützung vorhandener Ausweichmöglichkeiten wie Beifügung von Vornamen, Verwendung unterscheidender Zusätze udgl. die Gefahr von Verwechslungen mit einer fremden prioritätsälteren Bezeichnung nach Möglichkeit auszuschalten (ÖBl 1977, 124 - Koreska; ÖBl 1982, 128 - Egger-Bier; ÖBl 1983, 80 - Bayer; ÖBl 1985, 10 - Schuster-Werbung mwN; ÖBl 1992, 216 - Harald A.Schmidt; Hohenecker/Friedl aaO; Fitz/Gamerith aaO).

Das Recht eines prioritätsälteren Firmeninhabers gegenüber einem Gleichnamigen, der sich bei der Gründung seines Unternehmens nicht unlauter verhalten hat, findet seine natürliche Grenze an dem Recht jedes Gleichnamigen, seinen bürgerlichen Namen zu verwenden. Mit der Priorität allein läßt sich dieser Konflikt nicht lösen, haben doch beide ein schutzwürdiges Interesse an dem Gebrauch des Namens. In diesem Fall bedarf es eines Ausgleiches der beiderseitigen Interessen, um die Verwechslungsgefahr im Interesse der Berechtigten und der Allgemeinheit einzudämmen (Baumbach/Hefermehl aaO 1256 f Rz 72). Über die Art und Weise, wie zu verfahren ist, um die Verwechslungsgefahr auszuräumen, lassen sich keine allgemein gültigen Regeln aufstellen. Selbst wenn der Namensgleiche alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um die Verwechslungsgefahr möglichst auszuschließen und den Mitbewerber zu schonen, wird häufig ein unvermeidlicher Rest von Verwechslungsgefahr bleiben; dieser liegt in der Natur der Sache und ist daher hinzunehmen (Baumbach/Hefermehl aaO 1260 Rz 61 mwN aus der Rechtsprechung). Notfalls sind besondere Unterscheidungsmerkmale zu wählen wie Unterstreichungen des Vornamens, eine verschiedenartige Druckanordnung, die Beifügung von Phantasieworten oder auch Zusätze wie "Nicht zu verwechseln mit" (Baumbach/Hefermehl aaO 1260 Rz 83).

Wendet man diese Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Fall an, dann ist dem Kläger darin zuzustimmen, daß die Beklagte nicht alles Erforderliche und ihr Zumutbare getan hat, um die Gefahr von Verwechslungen mit dem Unternehmen des Klägers möglichst gering zu halten:

Das Firmenlogo der Beklagten ist ganz eindeutig durch den blickfangartig herausgestellten Namen "DANZER" geprägt. Den im rechten Winkel dazu klein geschriebenen Vornamen "Edith" sieht man nur bei genauer Betrachtung. Auch die Unternehmensbezeichnung "Wohnkultur am Dom" tritt in den Hintergrund. Der den Gesamteindruck des von der Beklagten verwendeten Zeichens prägende Familienname "DANZER" ist identisch mit dem Namen des Klägers, welcher in dessen Firmenlogo verwendet und nach den Feststellungen die häufig gebrauchte Kurzbezeichnung seines Unternehmens ist.

Zu einer deutlicheren Unterscheidung vom Unternehmen des Klägers ist es erforderlich und der Beklagten auch durchaus zumutbar, daß sie den Namen "DANZER" in den Hintergrund treten läßt und mehr die unterscheidenden Zusätze wie ihren Vornamen oder ihre Etablissementbezeichnung in den Vordergrund rückt. Genau darauf zielt aber das Unterlassungsgebot des Klägers ab.

Dem Einwand der Beklagten, daß der Name "DANZER" als Allerweltsname nur schwache Kennzeichnungskraft besitze, sodaß schon geringe Abweichungen die Verwechslungsgefahr ausschließen könnten, kann nicht gefolgt werden. "Allerweltsnamen" nennt man sehr häufige Namen wie die im gesamten deutschen Sprachraum weit verbreiteten Namen Müller, Maier, Huber, Schmidt, Bauer, Schneider oder auch Hofmann (ecolex 1990, 160 - Hofmann; Hohenecker/Friedl aaO 47; Baumbach/Hefermehl aaO 1233 f Rz 28). Das trifft auf den Namen Danzer nicht zu, weil dieser nicht besonders häufig vorkommt. Er ist daher ebenso schutzfähig wie etwa "Resch" (ÖBl 1992, 218 - RESCH & FRISCH); oder Dr.Schnell (OPM ÖBl 1994, 134 - Dr.Schnell).

Aus diesen Erwägungen war in Stattgebung des Revisionsrekurses die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten des Klägers gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jener über die Rechtsmittelkosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1, § 52 ZPO.

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