OGH 15Os13/97

OGH15Os13/975.2.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Februar 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kirchgasser als Schriftführer, in der beim Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 19 Vr 3196/96 anhängigen Strafsache gegen Gerhard S***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 27. Dezember 1996, AZ 9 Bs 460/96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Gerhard S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Gerhard S*****, gegen den beim Landesgericht für Strafsachen Graz eine Voruntersuchung wegen des Verdachtes der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und "allenfalls" der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB sowie der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB geführt wird (S 1 des Antrags- und Verfügungsbogens), befindet sich seit 3.Dezember 1996 aus dem (derzeit nur mehr allein aktuellen) Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO in Untersuchungshaft.

Einer vom Beschuldigten gegen den Haftverlängerungsbeschluß des Untersuchungsrichters vom 16.Dezember 1996 (ON 13) erhobenen Beschwerde (ON 16) gab das Oberlandesgericht mit dem oben bezeichneten Beschluß keine Folge und sprach aus, daß die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit b StPO bis längestens 27.Februar 1997 fortzusetzen sei (ON 18).

Danach ist Gerhard S***** dringend verdächtig, in Graz 1. im Jahre 1989 die am 23.Dezember 1977 geborene - sohin zur Tatzeit unmündige - Manuela T***** durch Betasten ihrer Scheide auf andere Weise als durch Beischlaf mehrmals zur Unzucht mißbraucht, 2. vor dem Jahre 1991 mit unmündigen Personen, nämlich mit der am 23.Dezember 1977 geborene Manuela T***** und mit der am 30.April 1979 geborenen Sabine S***** (geborene T*****), mehrmals den (erg.: außerehelichen) Beischlaf unternommen, 3. im August 1995 außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB Personen, nämlich Manuela T***** und Sabine S***** (geborene T*****), dadurch, daß er sie auf seinen Schoß zog, sohin mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, 4. im Herbst 1995 (zu ergänzen: außer den Fällen des § 201 StGB) Manuela T***** dadurch, daß er deren Hand zu seinem Penis führte und sie seinen Geschlechtsteil streicheln mußte, mit Gewalt zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung genötigt und 5. am 8.Februar 1996 Manuela T***** durch die Äußerung, er werde ihrem Freund (Gerald St*****) "das Genick umdrehen", sollte er diesen finden, mit dem Tode einer ihr persönlich nahestehenden Person bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den vorgenannten Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz gerichtete Grundrechtsbeschwerde, mit der sich der Beschuldigte - unter überflüssiger und weitwendiger Wiedergabe der Verfahrensergebnisse - gegen die Annahme des dringenden Tatverdachtes und der herangezogenen Haftgründe beschwert, ist nicht im Recht.

Der Beschwerde zuwider stützt das Oberlandesgericht den für die Fortsetzung der Untersuchungshaft geforderten dringenden Tatverdacht (§ 180 Abs 1 StPO) - insbesondere bezüglich der haftrelevanten Verbrechen nach §§ 206 Abs 1 und 207 Abs 1 StGB - zutreffend auf die (im wesentlichen gleichlautenden) belastenden Aussagen der nunmehr 19jährigen Manuela T***** vor den Sicherheitsbehörden (13 ff) und dem Untersuchungsrichter (ON 9), wobei es sich auch mit allen den Beschuldigten entlastenden Verfahrensergebnissen ausführlich und kritisch auseinandersetzt. Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer lediglich seine eigenen beweiswürdigenden Überlegungen entgegen, die nach seiner Ansicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Manuela T***** sprechen.

Soweit er zudem zur Stützung des Beschwerdestandpunktes einige Sätze aus dem am 7.Jänner 1997, somit nach dem angefochtenen Beschluß, beim Erstgericht eingelangten Gutachten der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für Allgemein- und Kinderpsychologie Dr.Sylvia W***** (ON 19) punktuelle hervorhebt und für sich ins Treffen führt, argumentiert er nicht nur an dem im Grundrechtsbeschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbot vorbei (vgl Mayrhofer/Steininger GRBG 1992 Vorbem Rz 13 f, § 2 Rz 32 f, § 3 Rz 9 ff, § 7 Rz 27 ff mwN), sondern läßt die Tatsache unberücksichtigt, daß Manuela T***** auch der genannten Expertin gegenüber alle bisher erhobenen tatspezifischen Anschuldigungen gegen ihn aufrecht erhalten und bekräftigt hat. Demnach hat das Oberlandesgericht Graz die qualifizierte Wahrscheinlichkeit, der Beschuldigte habe die ihm angesonnenen Straftaten begangen, mit Recht bejaht.

Vom dringenden Tatverdacht ist aber die Frage (deren Beantwortung der Beschuldigte nach den Intentionen der Beschwerdeausführungen vom Obersten Gerichtshof erwartet) strikte zu trennen, ob die im Rahmen der Voruntersuchung gesammelten Beweisergebnisse - vor allem die Aussagen der Zeugin Manuela T***** - auch ausreichend sind, den Beschwerdeführer der Täterschaft zu überführen. Diese Beurteilung kommt - falls der Staatsanwalt Anklage erhebt - ausschließlich dem Erkenntnisgericht zu, das darüber in einer von den Grundsätzen der Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) getragenen Hauptverhandlung entscheiden müßte (Mayrhofer/Steininger aaO § 2 Rz 43 f mwN).

Was hingegen die Beschwerdeeinwände gegen die herangezogenen Haftgründe anlangt, erübrigt sich zunächst ein Eingehen auf das Vorbringen zur Verdunkelungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 2 StPO), weil dieser Haftgrund gemäß § 194 Abs 1 StPO durch den zwischenzeitlichen Ablauf der gesetzlichen Zweimonatefrist seit 3.Februar 1997 nicht mehr existent ist.

Zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugeben, daß die Zitierung negativer Persönlichkeitsmerkmale aus einem gerichtspsychiatrischen Gutachten, welches in einem im Jahre 1964 gegen den Beschuldigten S***** abgeführten Geschworenengerichtsverfahren eingeholt worden war, für sich allein, ohne auch die vor seiner bedingten Entlassung im Mai 1976 eingeholten Expertisen miteinzubeziehen, nicht zu dessen Begründung ausreichen könnte. Davon losgelöst rechtfertigen aber - ausgehend von dem als dringend beurteilten Tatverdacht - bereits die sonstigen im angefochtenen Beschluß angeführten bestimmten Tatsachen (mutmaßliche Begehung einer Vielzahl verschiedener sexueller Tathandlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren bis Herbst 1995; gemeinsamer Haushalt mit der 17jährigen - daher minderjährigen - Sabine S*****, die den Beschuldigten gleichsam als Vaterersatz ansieht; zwei, wenngleich länger zurückliegende Vorverurteilungen wegen verschiedener Gewaltdelikte) in ihre Gesamtheit konkret die Befürchtung, der Beschwerdeführer werde - auf freien Fuß gesetzt - ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens abermals strafbare Handlungen der gegenständlichen Art mit nicht bloß leichten Folgen verüben.

Sonach wurde Gerhard S***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.

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