OGH 2Ob41/94

OGH2Ob41/9430.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter J*****, vertreten durch Dr.Herwig Hammerer und Dr.Alois Autherith, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, wider die beklagten Parteien 1. Verein *****, p.A. des Zweitbeklagten, 2. Herbert K*****, beide vertreten durch Dr.Karl Haas und Dr.Georg Lugert Rechtsanwältepartnerschaft in St.Pölten, und 3. Leo A*****, vertreten durch Dr.Eduard Pranz ua Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen S 260.268,05 sA und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21.Februar 1994, GZ 14 R 253/93-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 19.Juli 1993, GZ 1 Cg 92/93w-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Rechtssache wird an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der Zweitbeklagte ist Obmann, der Drittbeklagte ist Obmannstellvertreter des erstbeklagten Vereins. Für Sonntag, den 29.9.1991, schrieb die erstbeklagte Partei als Veranstalter einen "Mountain-Bike-Marathon" rund um Wilhelmsburg aus. Dieses Rennen sollte auf einer Strecke von ca 40 km von Wilhelmsburg über Feld- und Forstwege, teils auch öffentliche Straßen, auf den westlich des Traisentales gelegenen Höhen nach Traisen und dann auf den östlich des Traisentales gelegenen Höhen zurück nach Wilhelmsburg führen. In der Ausschreibung wurde bekanntgegeben, daß die schnellsten Teilnehmer Preise erhalten, ferner, daß der Veranstalter keinerlei Haftung für Sach- und Personenschäden (Unfälle, Diebstähle, Beschädigungen etc) übernehme und daß jeder Teilnehmer auf eigene Gefahr und eigenes Risiko an der Veranstaltung teilnehme. Der Zweitbeklagte und der Drittbeklagte nahmen wenige Tage vor dem Rennen Kontakt mit dem Gendarmerieposten Traisen auf, wo der Zweitbeklagte darauf hingewiesen wurde, daß eine derartige Veranstaltung unbedingt einer behördlichen Bewilligung bedürfe. Da die Zeit zur Erlangung einer solchen Bewilligung nicht mehr ausgereicht hätte und eine Absage des Rennens nicht mehr zu vertreten war - es hatten sich schon mehr als 100 Teilnehmer, zum Teil aus dem Ausland angemeldet, weshalb eine Absage blamabel gewesen wäre - beschloß man, das Rennen ohne behördliche Bewilligung durchzuführen, zumal die Gendarmerie zugesagt hatte, die Veranstaltung nach Kräften zu unterstützen. Im Zuge dieser Besprechungen erfuhr auch der Drittbeklagte vom Mangel einer behördlichen Bewilligung. Er belehrte sodann die Rennteilnehmer vor Beginn des Rennens nochmals darüber, daß beim Rennen die Straßenverkehrsverordnung gelte und einzuhalten sei und daß die Strecke für den öffentlichen Verkehr nicht gesperrt sei und Ersatzansprüche gegen den Veranstalter ausgeschlossen seien. Die Teilnehmer am Rennen, unter ihnen der Kläger, unterfertigten eine Meldekarte, die neben ihren persönlichen Daten oberhalb ihrer Unterschrift noch den Passus enthielt: "Mit meiner Nennung erkläre ich mein Einverständnis mit den Wettkampfbestimmungen und Organisationsrichtlinien. Insbesondere erkläre ich, daß gegen meine Teilnahme keine ärztlichen Bedenken bestehen und ich auf eigene Gefahr und Risiko teilnehme. Ich versichere gleichzeitig, daß ich keinerlei Rechtsansprüche und Forderungen jeglicher Art an Veranstalter, deren Mitarbeiter und betroffenen Gemeinden stellen werde".

Am 29.9.1991 herrschte schönes sonniges Wetter. Die Teilnehmer des Mountain-Bike-Marathons hatten im Ortsgebiet von Traisen, nachdem sie von der Kirchengasse in die rund 7,5 m breite asphaltierte, durch eine Leitlinie in der Mitte geteilte Bundesstraße B 20 eingebogen waren, ca 50 m auf dieser Bundesstraße in Richtung Lilienfeld zu fahren und dann nach links in die Hainfelderstraße abzubiegen. Trotz starken Verkehrs auf dieser Bundesstraße war die Kreuzung der B 20 mit der Hainfelderstraße weder durch die Gendarmerie, noch durch einen Streckenposten abgesichert. Der Kläger fuhr als Rennteilnehmer mit seinem Mountain-Bike in einer Gruppe anderer Fahrer auf der westlichen (rechten) Fahrbahnhälfte der B 20 südwärts (Richtung Lilienfeld) und bog plötzlich und ohne ein Handzeichen zu geben und auf den Gegenverkehr zu achten, nach links zum nördlichen Ast der Hainfelderstraße ab. Zur selben Zeit fuhr ein rumänischer Staatsbürger mit seinem PKW auf der B 20 nach Norden, also dem Kläger entgegen. Er fuhr mit 50 km/h und konnte trotz unverzüglicher Bremsung einen Zusammenstoß mit dem vorschriftswidrig links abbiegenden Kläger nicht mehr verhindern. Dieser erlitt durch den Unfall ein Schädel-Hirn-Trauma, aufgrund dessen er nach wie vor arbeitsunfähig ist.

Wegen dieses Verkehrsunfalls wurde beim Bezirksgericht Lilienfeld gegen den Zweitbeklagten, den Drittbeklagten und den PKW-Lenker ein Strafverfahren wegen Vergehens der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach § 88 Abs 1, Abs 4 erster Fall StGB durchgeführt. Während der PKW-Lenker gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen wurde, wurden der Zweitbeklagte und der Drittbeklagte dem Strafantrag gemäß rechtskräftig verurteilt, weil sie es unterließen, für das angeführte, von ihnen veranstaltete Radrennen eine behördliche Bewilligung einzuholen, weshalb die Rennteilnehmer nicht gegen den allgemeinen Straßenverkehr abgesichert wurden, und weil sie dadurch bewirkten, daß der Kläger gegen den PKW prallte und ein Schädel-Hirn-Trauma und somit eine schwere Verletzung erlitt. Die Verurteilung wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Angeklagten eine Gefahrensituation geschaffen und entgegen der sie im Sinn des Ingerenzprinzips treffenden Verpflichtung zur Gefahrenabwehr ausreichende und zielführende Absicherungsmaßnahmen unterlassen hätten.

Der Kläger begehrte unter Berücksichtigung eines 50 %igen Mitverschuldens von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand insgesamt S 260.268,05 als Schadenersatz sowie die Feststellung ihrer Haftung für 50 % seiner künftigen unfallbedingten Schäden und brachte vor, durch die Zahlung von Startgeld für die Rennteilnahme sei zwischen ihm und dem erstbeklagten Verein ein Vertragsverhältnis entstanden, kraft dessen diesen ihm gegenüber Schutz- und Sorgfaltspflichten getroffen hätten, die er - durch den Zweit- und Drittbeklagten als seine Funktionäre - verletzt hätte. Nach der Ausschreibung des Rennens sei rennmäßiges Tempo zu fahren gewesen. Außerdem seien für die "schnellsten Damen und Herren" Geldpreise vorgesehen gewesen, wobei eine Quote des Startgeldes als Preisgeld ausgeschüttet werden sollte. Die Räder sämtlicher Rennteilnehmer seien "Renn-Mountain-Bikes" gewesen und hätten daher den Bestimmungen der StVO nicht entsprochen. Der Zweitbeklagte und der Drittbeklagte hätten als Funktionäre des erstbeklagten Vereins ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls, weil sie trotz der Kenntnis der Genehmigungspflicht keine Genehmigung für das veranstaltete Rennen eingeholt hätten. Wäre dies geschehen, so hätte die Behörde Auflagen erteilt, die sicherlich auch eine Absperrung der öffentlichen Straßen für den Zeitraum des Frequentierens durch Rennteilnehmer umfaßt hätten. Die Beklagten hätten jedenfalls Schutz- und Sorgfaltspflichten zugunsten der teilnehmenden Rennfahrer, daher auch des Klägers, nicht beachtet. Der erstbeklagte Verein hafte für das Verschulden des Zweit- und des Drittbeklagten, die vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt worden seien, als seiner Erfüllungsgehilfen. Die erstbeklagte Partei und der Zweitbeklagte brachten vor, eine Absicherung der Rennstrecke sei nicht möglich gewesen, die Teilnehmer seien vor Beginn des Rennens vom Drittbeklagten auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen worden, insbesondere darauf, daß die Bestimmungen der StVO einzuhalten seien. Überdies hätten sie sich bei Abgabe ihrer Nennung durch Unterfertigung der Meldekarte den Wettkampfbestimmungen und Organisationsrichtlinien unterworfen und damit ausdrücklich erklärt, daß ihre Teilnahme an der Veranstaltung auf eigene Gefahr und Risiko erfolge und sie keine Rechtsansprüche oder Forderungen an die Veranstalter oder deren Mitarbeiter stellen würden. Der Kläger habe daher auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche verzichtet. Im übrigen sei ihm ein erheblicher Aufmerksamkeitsfehler vor dem Unfall unterlaufen, weil er den Vorrang des entgegenkommenden PKW nicht beachtet habe und vor diesem nach links abbiegen habe wollen. Dadurch habe er seinen Unfall alleine zu vertreten. Eine Absicherung durch Exekutivbeamte hätte keine Änderung erbracht.

Der Drittbeklagte wies - wie die übrigen beklagten Parteien - darauf hin, daß die Rennteilnehmer mit Abgabe ihrer Nennung ausdrücklich erklärt hätten, keinerlei Ansprüche an den Veranstalter oder dessen Mitarbeiter zu stellen. Seine strafgerichtliche Verurteilung spiele keine Rolle, weil keine Bindung gegeben sei. Selbst wenn eine Genehmigung der Veranstaltung vorgelegen wäre, könne nicht gesagt werden, ob die Behörde gerade an jener Stelle einen Gendarmeriebeamten zur Verkehrsabsicherung postiert hätte, an der dann der Unfall des Klägers passiert sei. Im übrigen überwiege das Verschulden des Klägers derart, daß ein allfälliges Mitverschulden zu vernachlässigen sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den eingangs dargelegten Sachverhalt rechtlich dahin, daß das von den beklagten Parteien veranstaltete Radrennen zwar gemäß § 64 Abs 1 StVO genehmigungspflichtig gewesen sei, die Nichteinholung dieser Genehmigung aber ungeachtet (mangels Bindungswirkung) der strafgerichtlichen Verurteilung des Zweit- und des Drittbeklagten nicht die (Mit-)Haftung der beklagten Parteien für den Schaden des Klägers zur Folge habe, weil dieser durch die Anmeldung zum Rennen unter den Ausschreibungsbedingungen und durch die Teilnahme nach der mündlichen Belehrung durch den Drittbeklagten vor dem Start wirksam auf alle Schadenersatzansprüche gegen die beklagten Parteien verzichtet habe. Die strafgerichtliche Verurteilung des Zweit- und des Drittbeklagten sei mangels Bindungswirkung ohne Bedeutung. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte infolge Berufung des Klägers das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Zwar hätten Veranstalter von Sportbewerben für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen. Der Umfang der zumutbaren Sicherungsmaßnahmen richte sich nach den bestehenden Vorschriften, der Art der Sportveranstaltung, dem zu schützenden Personenkreis, der Verkehrsübung und der Art der zu erwartenden (vorhersehbaren) Gefahren. Im Bereich leichter Fahrlässigkeit sei der Verzicht auf den Ersatz nicht unvorhersehbarer oder nicht atypischer Schäden auch im Fall von Personenverletzungen zulässig und im Rahmen des typischen Sportrisikos durch die Teilnahme sogar als stillschweigend vereinbart anzusehen. Auch wenn die Ausschreibungsunterlagen nur dem Fahrradclub des Klägers zugekommen sein sollten, habe er durch seine Meldung (und Zahlung des Startgeldes) die darin enthaltenen Bedingungen als Vertragsinhalt akzeptiert und die Meldekarte mit dem vom Erstgericht festgestellten Inhalt auch unterschrieben. Überdies sei eine halbe Stunde vor dem Start eine Teilnehmerbesprechung angekündigt und auch durchgeführt worden, bei der die Rennteilnehmer darüber belehrt worden seien, daß die Strecke für den öffentlichen Verkehr nicht gesperrt sei und daher die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung eingehalten werden müßten. Da der Kläger dennoch gestartet sei, habe er diese (geänderten) Rennbedingungen akzeptiert. Die daraus resultierenden Gefahren seien für ihn vorhersehbar gewesen, sein Haftungsverzicht für daraus entstandene Schäden sei demnach zulässig. Die Beklagten treffe keine grobe Fahrlässigkeit. Der Kläger sei vielmehr von der markierten Rennstrecke abgewichen und ohne die geringste Beachtung des bevorrangten Gegenverkehrs nach links in die Hainfelderstraße abgebogen. Der Veranstalter habe für das Rennen Verhaltensregeln (Einhaltung der StVO) aufgestellt und auf das Unterbleiben der Sperre der Rennstrecke hingewiesen. Diese Regeln habe auch der Kläger aufgrund des von ihm mit dem Veranstalter geschlossenen Teilnahmevertrages einzuhalten gehabt. Da der gegenständliche Schaden aus einem solchen Regelverstoß herrühre und unter den oben genannten Rennbedingungen nicht unvorhersehbar gewesen sei, könne von der Unzulässigkeit des Haftungsausschlusses keine Rede sein.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das zweitinstanzliche Urteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision des Klägers ist berechtigt. Der einzigen "Rechtsgrundlage" für die vorinstanzlichen klagsabweisenden Entscheidungen, nämlich dem Haftungsverzicht, der durch die Zeichnung des Rennteilnahmescheines bzw durch die Teilnahme des Klägers am Rennen trotz des unmittelbar vor dem Start vom Drittbeklagten für den Veranstalter erklärten Haftungsausschlusses vereinbart wurde, ist rechtlich im Sinne der zutreffenden Ausführungen in der Revision schon deshalb der Boden entzogen, weil die den beklagten Parteien vorzuwerfenden festgestellten Versäumnisse vor und bei der Durchführung des Mountain-Bike-Marathons nicht bloß leichtes Verschulden, sondern eine nicht abdingbare grobe Sorgfaltsverletzung darstellen: Sie haben als Veranstalter bzw als für den veranstaltenden Verein handelnde Organe eines auch über - hier im Unfallbereich stark frequentierte - öffentliche Straßen führenden Radrennens entgegen der gesetzlichen Vorschrift, die ihnen bekannt sein mußte und außerdem noch geraume Zeit vor der Durchführung des Rennens vom Gendarmerieposten Traisen bekanntgemacht wurde, sehenden Auges das Rennen ohne Einholung einer Bewilligung im Sinn des § 64 Abs 1 StVO durchgeführt und überdies die jedermann leicht erkennbare Gefahrenstelle (die nachmalige Unfallstelle) nicht einmal durch Gendarmeriebeamte oder wenigstens Streckenposten von der Benützung durch PKW-Lenker während des Rennens abgeschirmt. Mit dieser Vorgangsweise waren bei entsprechender, in einem Renngeschehen durchaus nicht ungewöhnlicher unaufmerksamer Fahrweise der Rennteilnehmer Unfälle wie der des Klägers geradezu "vorprogrammiert". Damit haben sie die dem Veranstalter eines Radrennens gegenüber den Rennteilnehmern obliegenden vertraglichen Sicherungspflichten (vgl SZ 66/40 mwN) bewußt vernachlässigt, zumal sie das Rennen durchführten, obwohl die erforderliche behördliche Bewilligung nicht vorlag. Wegen der aufgezeigten mit diesem Verhalten verbundenen Schadenswahrscheinlichkeit ist ihnen daher grobe Fahrlässigkeit anzulasten (vgl Reischauer in Rummelý Rz 3 zu § 1324). Dabei kommt es im vorliegenden Fall auf die Unterteilung der groben Fahrlässigkeit in eine "krasse" und "schlichte" grobe Fahrlässigkeit, die in der jüngeren Rechtsprechung vor allem im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zulässigkeit von Haftungsausschlußvereinbarungen für Auskünfte vorgenommen wurde (SZ 57/184; JBl 1986, 172; vgl auch VersR 1989, 503; WBl 1989, 131 ua; dazu Krejci in Rummelý Rz 115 zu § 879 mwN) schon deshalb nicht an, weil - wie zu zeigen sein wird - ein Haftungsverzicht des Rennteilnehmers gegenüber jeder grob fahrlässigen Verletzung der Sicherungspflichten durch einen Veranstalter bzw dessen Funktionäre unwirksam ist:

Die dem Grunde nach möglichen Haftungsausschlußvereinbarungen gelten nicht für sämtliche Schäden, sondern erfassen nur typische vorhersehbare kalkulierbare Risiken; Haftungsausschlüsse sind aber unwirksam, soweit die Vertragspartner nicht mit der Möglichkeit einer derartigen Schadensverursachung - etwa wie hier durch rennfremde gefährliche Umstände - rechnen konnten (SZ 66/40; Krejci aaO Rz 118). Da nur die typischen Sportgefahren den Sportlern (hier den Teilnehmern eines Mountain-Bike-Rennens) von vorneherein bekannt sind, wollen sie auch nur Erklärungen abgeben, die sich auf diese Gefahren beziehen; Freizeichnungsklauseln für Fehler oder Unterlassungen bei Sicherheitsvorkehrungen der Veranstalter bewirken keine Haftungsbefreiung für grob fahrlässiges Verhalten des Veranstalters, weil die Rennteilnehmer - trotz der vor dem Start erfolgten Belehrung über die "Geltung der StVO, weil die Rennstrecke nicht vom öffentlichen Verkehr abgesperrt sei" - davon ausgehen, daß die für die Veranstaltung Verantwortlichen für die Sicherheit der Gefahrenbereiche im Zuge des Rennens jede Sorge tragen und die ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflichten auch erfüllen (vgl SZ 66/40). Es wäre eine Fiktion anzunehmen, daß Sportler mit einem Ausschluß der Haftung für unterlassene oder mangelhafte Absicherung des Rennens vom allgemeinen Verkehr einverstanden wären (vgl SZ 66/40). Der Haftungsverzicht hat sich also auf typische Unfälle im Zuge eines Rennens (etwa Stürze zufolge der rennmäßigen Fahrweise oder auch wegen holpriger Bodenbeschaffenheit der befahrenen Strecke usw und deren Folgen) bezogen, nicht aber auf grob fahrlässig verursachte, rennfremde Einwirkungen.

Die beklagten Parteien konnten sich sohin von ihren Pflichten, die Sicherheit der mit der erstbeklagten Partei in ein Vertragsverhältnis eingetretenen Rennteilnehmer insbesondere durch Einhaltung der für derartige Rennen bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten, nicht einfach durch die festgestellte Vorgangsweise entledigen. In diesem Zusammenhang sei nochmals auf die Entscheidung des erkennenden Senates SZ 66/40 verwiesen, in der Veranstaltern von Schirennen die Freizeichnung hinsichtlich von Fehlern und Unterlassungen bei Sicherheitsvorkehrungen selbst bei bloß leichter Fahrlässigkeit verwehrt wurde. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsfolge auch auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden könnte, weil hier schon das grobfahrlässige Fehlverhalten der Beklagten den Haftungsverzicht nicht wirksam werden ließ. Das den Beklagten - dem Zweit- und dem Drittbeklagten schon vom Strafgericht rechtskräftig und damit im Sinne der Entscheidung des

verstärkten Senates SZ 68/195 (= JBl 1996, 117 = EvBl 1996/34 =

ecolex 1995, 790 = ZVR 1996/2; Zur Haftung dieser Personen vgl auch

SZ 66/40) jedenfalls sie selbst auch bindend - angelastete Versäumnis der Einholung der behördlichen Bewilligung des Rennens ist auch für die vorliegenden Schadenersatzansprüche des Klägers mitursächlich und haftungsbegründend, weil gerade dadurch das mit der rennmäßigen Beteiligung des Klägers bestandene Risiko durch rennfremde Umstände, nämlich das Eindringen eines im Fließverkehr fahrenden PKW in die Rennstrecke, zumindest beträchtlich erhöht wurde. Diese Risikoerhöhung wäre bei Anmeldung und Bewilligung des Rennens unter allfälligen behördlichen Anordnungen oder Auflagen im Sinne des § 64 Abs 2 StVO möglicherweise völlig unterblieben, weil naheliegenderweise Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des allgemeinen Straßenverkehrs, aber auch der Rennteilnehmer, beim Erreichen sowie beim Verlassen der B-20 angeordnet worden wären und den Unfall voraussichtlich verhindert hätten. Daß die Vorinstanzen keine Feststellungen darüber treffen konnten, welche konkreten Sicherungsmaßnahmen die Behörde nun im Falle einer Anmeldung und Genehmigung des Rennens angeordnet hätte, entlastet die beklagten Parteien keineswegs, weil sie wegen des feststehenden Verstoßes gegen die Bewilligungsvorschrift des § 64 Abs 1 StVO dafür beweispflichtig sind, daß (im Sinne ihres jeweiligen Vorbringens) selbst bei ordnungsgemäßer Anmeldung und Bewilligung des Rennens der Unfall des Klägers in gleicher Weise erfolgt und für sie eben nicht zu verhindern gewesen wäre (vgl hiezu Karollus in ZVR 1994, 129 ff, insbesondere 137 bis 139 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Der Beweis ihrer diesbezüglichen Behauptungen konnte von ihnen aber nicht erbracht werden.

Im Hinblick auf das den beklagten Parteien anzulastende schwere Verschulden bei der Organisation und Durchführung der Veranstaltung des vorliegenden Mountain-Bike-Radrennens kommt dem Eigenverschulden des Klägers, welches ohne Bedachtnahme auf das Renngeschehen zweifellos ebenfalls als sehr schwer zu bewerten wäre, unter Berücksichtigung der Verhältnisse, insbesondere der Ablenkung bei einem Rennen aber doch in einem milderen Licht zu sehen ist, kein die Mitverantwortung der beklagten Parteien überragendes Gewicht zu, so daß die vom Kläger selbst zugestandene gleichteilige Verschuldensteilung keinen Bedenken begegnet.

Unter diesen Gesichtspunkten bedarf das Verfahren erster Instanz weiterer Feststellungen zur Höhe der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sowie zum Grund seines Feststellungsbegehrens. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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