Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei vom 12.Dezember 1996 wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde am 14.11.1996 dem Beklagtenvertreter zugestellt. Die am 12.12.1996 zur Post gegebene außerordentliche Revision der beklagten Partei wurde an den Obersten Gerichtshof gerichtet, wo sie am 13.12.1996 einlangte. Dieses Rechtsmittel wurde vom Obersten Gerichtshof dem Erstgericht zur weiteren geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übersendet, wo es am 19.12.1996 einlangte. Da das Rechtsmittel beim Erstgericht einzubringen gewesen wäre (§ 505 Abs 1 ZPO), sind die Tage des Postenlaufes in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RZ 1990/109; EF 49.410; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 12 zu § 126 mwN), weshalb der 19.12.1996 der für die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels maßgebende Tag ist. An diesem Tag war aber die vierwöchige Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) bereits abgelaufen.
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