OGH 2Ob2431/96f

OGH2Ob2431/96f30.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** s. r.o. *****, vertreten durch Boller Langhammer Schubert Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei E***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Weiss-Tessbach Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen DM 268.500 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 25.Oktober 1996, GZ 3 R 167/96t-33, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei vom 12.Dezember 1996 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde am 14.11.1996 dem Beklagtenvertreter zugestellt. Die am 12.12.1996 zur Post gegebene außerordentliche Revision der beklagten Partei wurde an den Obersten Gerichtshof gerichtet, wo sie am 13.12.1996 einlangte. Dieses Rechtsmittel wurde vom Obersten Gerichtshof dem Erstgericht zur weiteren geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übersendet, wo es am 19.12.1996 einlangte. Da das Rechtsmittel beim Erstgericht einzubringen gewesen wäre (§ 505 Abs 1 ZPO), sind die Tage des Postenlaufes in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RZ 1990/109; EF 49.410; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 12 zu § 126 mwN), weshalb der 19.12.1996 der für die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels maßgebende Tag ist. An diesem Tag war aber die vierwöchige Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO) bereits abgelaufen.

Stichworte