OGH 6Ob15/97t

OGH6Ob15/97t30.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bank ***** AG, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Kucher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Leopold O*****, vertreten durch Dr.Reinhard Unterweger, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei Josef S*****, vertreten durch Dr.Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 109.854,03 S, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 12.Juli 1996, GZ 4 R 120/96w-104, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Von einer eigenkapitalersetzenden Darlehensgewährung des Beklagten an die Gesellschaft durch Bestellung einer Höchstbetragshypothek und einer rechtswidrigen Handlung der klagenden Partei durch Pfandauflassung, die in analoger Anwendung des § 1360 ABGB schadenersatzpflichtig machte, kann nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles keineswegs gesprochen werden. Ein Gläubiger handelt rechtswidrig, wenn er etwa durch Verzicht auf eine dingliche Haftung in die Rückgriffshaftung oder Weitergriffshaftung Mithaftender eingreift (vgl EvBl 1969/91 ua).

Der Nebenintervenient hat nicht der kreditunfähigen Gesellschaft, die von dritter Seite zu marktüblichen Bedingungen keinen Kredit mehr hätte erhalten können und ohne Zuführung von Eigenkapital oder Gesellschafterdarlehen hätte liquidiert werden müssen, ein Darlehen gegeben. Er hat vielmehr durch Besicherung von Kreditforderungen der klagenden Partei gegen die Gesellschaft, für die sein Sohn und Geschäftsführer und teilweise auch er selbst (Kreditaufnahme vom 17.9.1984) die persönliche Haftung übernommen hatten, eine Höchstbetragshypothek bestellt. Eine Nachschußpflicht des Nebenintervenienten nach dem Gesellschaftsvertrag oder einer besonderen übernommenen Verpflichtung hat nicht bestanden. Es steht fest, daß der Nebenintervenient gegenüber der Bank keine persönliche Haftung für die klagegegenständlichen Forderungen durch Schuldbeitrittserklärung abgegeben hat und die hypothekarische Besicherung auch für diese Forderungen nicht bestellt wurde. Damit aber konnte die klagende Partei nach Zahlung aller ihr gegen den Nebenintervenienten zustehenden Forderungen, für die die Pfandsache gehaftet hat, deren Freigabe nicht verweigern.

Daß dem Gläubiger die Entscheidung frei steht, welchen von mehreren Solidarschuldnern er als ersten in Anspruch nehmen will, steht gerade dann, wenn der Hauptschuldner zahlungsunfähig ist, außer Zweifel.

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