OGH 8Ob26/97z

OGH8Ob26/97z30.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Konkurssache der S*****gesellschaft mbH & Co KG, ***** infolge Revisionsrekurses des Masseverwalters Dr.Herbert F*****, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 11.Dezember 1996, GZ 3 R 243/96x-84, womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22. Oktober 1996, GZ 40 S 385/95y-79, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1.) Das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.) Über den Rechtsmittelwerber wird eine Mutwillensstrafe von S 10.000,- verhängt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.)

Mit Beschluß vom 19.6.1996 bestimmte das Erstgericht über den diesbezüglichen Antrag des Masseverwalters die mit der außergerichtlichen Verwertung der mit Absonderungsrechten belasteten Betriebsliegenschaft der Gemeinschuldnerin, EZ 543 KG T*****, verbundenen Sondermasseforderungen und -kosten mit insgesamt S 4,159.204,48. Darin ist eine vom Masseverwalter auf der Grundlage des in Höhe von S 79,804.972,- brutto erzielten Erlöses angesprochene Entlohnung für spezielle Mühewaltung von S 1,762.282,04 und ein Betrag von S 241.176,60 brutto an Kosten des Masseverwalters in dem hinsichtlich der veräußerten Liegenschaft vorangegangenen (schließlich eingestellten) kridamäßigen Verwertungsverfahren enthalten.

Am Schluß der vom Erstgericht zur Verteilung der Sondermasse betreffend die obengenannte Liegenschaft anberaumten Tagsatzung legte der Masseverwalter eine Kostennote für die Verrichtung dieser Tagsatzung über S 88.041,60 brutto mit dem Antrag, die verzeichneten Kosten als Vorzugskosten zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung zuzuweisen.

Das Erstgericht wies diesen Antrag im wesentlichen mit der Begründung ab, daß die Entlohnung einzelner Handlungen zusätzlich zur Pauschalentlohnung nicht in Betracht komme.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Masseverwalters keine Folge und sprach unter Hinweis auf § 125 Abs 2 KO aus, daß gegen diese Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig ist.

Das gegen diesen Beschluß gerichtete, als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des Masseverwalters ist aus mehreren Gründen unzulässig:

a) Über Ansprüche des Masseverwalters entscheidet das Rekursgericht gemäß § 125 Abs 2 KO letzter Halbsatz endgültig; selbst bei divergierenden Entscheidungen ist eine Anrufung des Obersten Gerichtshofes ausgeschlossen.

b) Im vorliegenden Fall liegen bestätigende Entscheidungen vor, gegen die ein weiteres Rechtsmittel gemäß § 171 KO iVm § 128 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist.

c) Überdies handelt es sich um eine Kostenentscheidung, die gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO nie an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann.

Zu 2.)

Der trotz mehrfachen eindeutigen Rechtsmittelausschlusses erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Masseverwalters, mit dem er zur bereits zugesprochenen Pauschalentlohnung in Höhe von mehr als S 2,000.000,- für die (schließlich außergerichtlich erfolgte) Verwertung der Sondermasse für die Teilnahme an der Verteilungstagsatzung betreffend diese Sondermasse noch eine zusätzliche Entlohnung von mehr als S 88.000,- begehrt, ist mutwillig. In einem solchen Fall hat das Revisionsrekursgericht über den Rechtsmittelwerber gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 4 ZPO eine Mutwillensstrafe zu verhängen, die gemäß § 220 ZPO auszumessen ist (vgl 7 Ob 621/87; 3 Ob 150/93).

Im Hinblick auf die oben genannten Umstände erscheint dem erkennenden Gericht diese mit ein Viertel des Höchstbetrages als angemessen festgesetzt.

Stichworte