OGH 7Ob2189/96d

OGH7Ob2189/96d29.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Stefan Geiler, Rechtsanwalt in Innsbruck, Andreas Hofer-Straße 6, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Brigitte P*****, wider die beklagten Parteien 1. prot. Firma C***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** und 2. prot. Firma C***** Gesellschaft mbH, ebendort, beide vertreten durch Dr.Georg Santer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 800.000,-- sA, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Zwischenurteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14.Dezember 1995, GZ 1 R 665/95-21, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 7. August 1995, GZ 17 C 831/94f-14, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben. Die angefochtene Berufungsentscheidung wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien zu Handen des Beklagtenvertreters die mit S 40.661,28 (darin S 6.778,88 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 48.403,50 (darin S 24.000,-- Barauslagen und S 4.067,25 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Erstbeklagte ist Errichterin und Betreiberin des "C*****-Geschäftszentrums" in V*****. Die Zweitbeklagte ist Komplementärin der Erstbeklagten. Das "C*****" wurde am 23.9.1993 eröffnet, wobei nach einer relativ guten Entwicklung die Kundenfrequenz bis Weihnachten 1993 zu Beginn des Jahres 1994 trotz Werbemaßnahmen der Erstbeklagten durch Ankündigungen von Attraktionen und Veranstaltungen, Werbung im Radio und in Zeitschriften auch im Südtiroler und im Bayerischen Raum die Besucherzahlen stark rückläufig waren.

Die Gemeinschuldnerin betrieb zunächst gemeinsam mit ihrem Gatten Gert P***** und mit Adolf W***** als "G*****-P*****-W***** Gesellschaft bürgerlichen Rechtes" einen Handel mit Gesundheitsmöbeln und Zubehör.

Am 24.8.1992 unterfertigte die "G*****-P*****-W***** Gesellschaft bürgerlichen Rechtes" einen von den Beklagten vorbereiteten, das Objekt top 102 betreffenden, schriftlichen Mietvertrag. Anfang 1993 schied Gert P***** aus der Gesellschaft, ohne daß es zu einer Vermögensauseinandersetzung gekommen wäre. Der Mietvertrag wurde von den restlichen Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes mit der Erstbeklagten einvernehmlich - allerdings nur in Ansehung des Geschäftsraumes - schriftlich abgeändert und anstelle von top 102 nunmehr top 323 gemietet.

Am 31.5.1993 wurde die "G*****-P*****-W***** Gesellschaft n.b.R."

ohne Durchführung einer Vermögensauseinandersetzung aufgelöst. Am 30.7.1993 mietete Brigitte P***** unter der Etablissementbezeichnung ***** über Aufforderung des mit der Aquirierung von Mietern von den Beklagten beauftragten Ferdinand H***** zusätzlich das Objekt top Nr 320 an.

Das gemietete Geschäftslokal top 323 befand sich im Zeitpunkt der Übergabe an Brigitte P***** im Rohbauzustand, wobei lediglich Rohbauanschlüsse vorhanden waren. Insoweit waren im Mietvertrag folgende hier maßgeblichen Regelungen für top 323 enthalten:

§ 1

Mietgegenstand und Nutzung

...

9.) Die Mieterin ist verpflichtet, die am Mietobjekt erforderlichen Adaptierungsarbeiten, wie Portale und Innenausgestaltung, auf ihre Kosten so rechtzeitig zu veranlassen und fertigzustellen, daß eine gemeinsame Eröffnung der Einkaufsstadt sichergestellt ist. Als gemeinsamer Eröffnungstermin ist April 1993 vorgesehen, wobei die Mieterin den Mietgegenstand zur Durchführung der Adaptierungsarbeiten bis längstens 8 Wochen vor der gemeinsamen Eröffnung übergeben erhält. ...

§ 2

Dauer des Vertrages

...

2.) Das Mietverhältnis dauert 10 Jahre, das ist bis zum 31.12.2002, und endet somit zu diesem Termin ohne Kündigung durch Zeitablauf. Es kann beiderseits während dieser fest vereinbarten Vertragsdauer nur aus den im Vertrag genannten Gründen vorzeitig aufgelöst werden.

...

§ 5

Ausstattung, Instandhaltung und Änderung des Mietgegenstandes

1.) Die Vermieterin übergibt und die Mieterin übernimmt den Mietgegenstand so wie in der Beilage B diesem Vertrag angeschlossenen Bau- und Ausstatttungsbeschreibung festgehalten. Die Bau- und Ausstattungsbeschreibung Beilage B bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.

2.) Die Mieterin ist verpflichtet, den Mietgegenstand auf ihre Kosten und ohne Anspruch auf Ersatz im einwandfreien Zustand zu erhalten und sämtliche Reparaturen, die nicht auf Mängel des Bauzustandes des Gebäudes zurückzuführen sind, auf eigene Kosten durchzuführen. Die Instandhaltungspflicht der Mieterin umfaßt den gepflegten optischen Eindruck des Mietobjektes.

...

6.) Bauliche Änderungen im Inneren des Bestandobjektes bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Die Mieterin haftet im Zuge der Änderungen für die Einhaltung jedweder behördlicher Vorschriften, insbesondere für die Einhaltung der Bauordnung.

...

8.) Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat die Mieterin den Mietgegenstand unter Berücksichtigung der mit dem ordentlichen Gebrauch verbundenen normalen Abnützung, jedoch funktionstüchtig und gereinigt an die Vermieterin zurückzustellen. Sie hat nach Wahl der Vermieterin entweder auf eigene Kosten den früheren Zustand wiederherzustellen, oder aber die vorgenommenen baulichen Änderungen und sonstigen Investitionen, die nicht ohne Beschädigung der Substanz entfernt werden könnnen, ohne Entschädigung zu belassen.

§ 6

Versorgungseinrichtungen

Entsprechend der Bau- und Ausstattungsbeschreibung Beilage B erfolgt die Zuleitung von Strom- und Zuluft bis zum Mietobjekt. Die Verlegung innerhalb des Mietobjektes hat seitens der Mieterin entsprechend ihren Erfordernissen auf eigene Kosten zu erfolgen. ... Die Kosten der Zählerinstallation und die Zählergebühr trägt die Mieterin. Die Mieterin ist berechtigt, die Zuleitung von Wasser- und Abwassersträngen zum Mietobjekt, soweit dieses für die Durchführung ihres Geschäftsbetriebes erforderlich ist, zu verlangen. Die Kosten der Zuleitung trägt die Mieterin. ... Die Zuleitung der Klimaschächte erfolgt bis zum Mietobjekt, die Führung innerhalb des Mietobjektes obliegt der Mieterin. ...

§ 9

Vorzeitige Vertragsauflösung

1.) Der gegenständliche Mietvertrag kann von einem der Vertragspartner mit eingeschriebenem Schreiben sofort aufgelöst werden, wenn:

a) der andere Vertragspartner den Vertrag grob oder beharrlich verletzt,

b) über das Vermögen eines Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird, oder das Gericht über einen Vertragspartner die Zwangsverwaltung beschließt.

2.) Wird der Vertrag aus Gründen, die die Mieterin zu verantworten hat, vorzeitig aufgelöst, so gebührt der Mieterin jener Betrag des Baukostenzuschusses, welcher zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgelöst ist und hat die Mieterin eine Konventionalstrafe zu bezahlen, deren Höhe dem Baukostenzuschuß entspricht, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgelöst ist. Diese Beträge sind gegeneinander aufzurechnen. Die Konventionalstrafe unterliegt gemäß § 348 HGB nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Sie stellt einen Mindestersatz dar, sodaß der Vermieterin die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens vorbehalten bleibt.

Auflösungsgründe, die die Mieterin zu verantworten hat, liegen insbesondere dann vor, wenn die Voraussetzungen des § 1118 ABGB gegeben sind, die Mieterin den Vertrag grob und beharrlich verletzt, wenn sie trotz Abmahnung und Setzung einer vierwöchigen Nachfrist die Betriebspflicht gemäß § 4 oder die Umsatzmeldung gemäß § 3 Pkt.5 dieses Vertrages nicht einhält, oder sonstigen vertraglich vereinbarten Zahlungen nicht nachkommt.

...

4.) Die Vermieterin ist weiters berechtigt, das Bestandverhältnis vorzeitig mit sofortiger Wirkung mittels eingeschriebenen Briefes zur Auflösung zu bringen, wenn über das Vermögen der Mieterin ein Ausgleichsverfahren oder Konkursverfahren eröffnet wird bzw. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse unterbleibt oder ein Zwangsverwalter eingesetzt wird.

§ 11

Allgemeine Vertragsbestimmungen

...

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, insbesondere auch das Abgehen von dieser Schriftlichkeit".

Über die Mietvertragsbestimmungen hinausgehende abändernde mündliche Absprachen zwischen der Gemeinschuldnerin und den Beklagten konnten nicht festgestellt werden. Allerdings wurde bei Anmietung des Lokales top 320 eine Zusatzvereinbarung dahin getroffen, nach welcher die erstbeklagte Partei die Investitionen hinsichtlich Lüftung, Bodenbelag (Teppich- oder Holzboden), Decke, Portal samt Wasserzu- und Wasserableitung vorerst finanzierte; die Gemeinschuldnerin sollte als Abgeltung dieser Investitionen der Erstbeklagten für die Dauer des Mietverhältnisses monatlich S 14.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer als zusätzliche Miete bezahlen. Brigitte P***** tätigte zur Adaptierung der Geschäftsräume top 323 und auch 320 eine Reihe kostenintensiver Investitionen. Bereits im November 1993 zeichneten sich bei ihr finanzielle Schwierigkeiten ab. Mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 8.3.1994 wurde schließlich über das Vermögen von Brigitte P***** das Konkursverfahren eröffnet und es wurden die angemieteten Lokale gesperrt. Diese wurden etwa Mitte März 1994 vom Masseverwalter geräumt und der Vermieterin übergeben, die sie im Juni oder Juli 1994 samt den von der Gemeinschuldnerin getätigten Investitionen wiederum vermietete. Vom Nachmieter wurden für diese Investititonen an die Vermieterin keine Ablösezahlungen geleistet.

Der Kläger als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Brigitte P***** begehrt mit seiner am 6.September 1994 beim Erstgericht eingelangten Klage Zahlung von S 800.000,-- mit der Behauptung, den Beklagten würden die von der Gemeinschuldnerin getätigten, im einzelnen aufgezählten Investitionen in diesem Wert zugute kommen. Die Beklagten wären zur Zahlung des Wertes der übernommenen Investitionen verpflichtet, da der für sie agierende Ferdinand H***** der Gemeinschuldnerin ausdrücklich zugesagt habe, daß im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages eine Investitionsablöse durch einen allfälligen Nachfolger geleistet werden würde. Wesentliche, zur Geschäftsgrundlage erhobene Bedingungen wären zudem nicht eingetreten, wie vor allem die von Ferdinand H***** zugesicherte Kundenfrequenz von 5000 bis 7000 Besuchern pro Tag, die das "C*****" zur "Shopping-City" des Westens machen sollte. Die Kundenfrequenz wäre tatsächlich katastrophal gewesen, wobei die Mieter der Geschäftsräumlichkeiten zum "Durchhalten" aufgefordert worden seien. Der Anspruch der Gemeinschuldnerin auf Abgeltung der Investitionen wäre jedoch auch aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen begründet. Die Gemeinschuldnerin habe die Investitionen in Erwartung eines langjährigen Mietverhältnisses finanziert. Aufgrund der Tatsache, daß das Bestandverhältnis nicht einmal ein halbes Jahr lang gedauert habe, stehe der Investitionsaufwand in einem auffälligen Mißverhältnis zur in Aussicht genommenen Laufzeit des Vertrages. Dazu komme, daß sich der Entschädigungsverzicht der Mieterin gemäß § 5 Z 8 des Mietvertrages nicht auch auf die ursprünglichen Adaptierungsarbeiten beziehe, die ja erforderlich gewesen seien, um den Bestandgegenstand in einen als Geschäftsraum brauchbaren Zustand zu versetzen. Darüberhinaus wäre ein derartiger Entschädigungsverzicht sittenwidrig, da die Gemeinschuldnerin diese Investitionen tätigen habe müssen, um das Geschäft überhaupt betreiben zu können. Schließlich wäre die Gemeinschuldnerin auch in Ansehung der zugesagten Kundenfrequenz und Umsatzsituation in Irrtum geführt worden.

Die Beklagten bestritten, beantragten Klagsabweisung und wendeten zusammengefaßt ein, Ferdinand H*****, der weder Geschäftsführer noch leitender Angestellter der Beklagten gewesen sei, habe keinerlei Zusagen hinsichtlich Größe, Ausstattung und Kundenfrequenz getätigt und hätte solche Zusagen auch nicht für die Beklagten verbindlich vornehmen können. Die Annahme eines neuen Einkaufszentrums durch die Bevölkerung benötige einige Zeit, wobei die Beklagten ihrer Werbeverpflichtung entsprochen hätten. Die Gemeinschuldnerin habe sich mit ihren Investitionen und ihrer Geschäftserwartung offensichtlich übernommen, was nicht den Beklagten angelastet werden könne. Die Gemeinschuldnerin könne nach Mietvertragsauflösung nicht den Zeitwert der von ihr getätigten Investitionen verlangen, da diese zufolge des Mietvertrages ohne Entschädigung in das Eigentum der Vermieterin übergegangen seien. Die Mieterin schulde jedoch an Betriebskosten, Werbekosten und Mietzins den Beklagten S 953.240,93, welcher Betrag einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung aufrechnungsweise als Gegenforderung eingewendet werde.

Darüber hinaus wurde eingewendet, daß diverse vom Kläger geltend gemachte Investitionen noch unter Eigentumsvorbehalt der einzelnen Lieferanten stünden, er sohin gar nicht zur Geltendmachung ihres Gegenwertes berechtigt sei. Im übrigen hätten die Streitteile eine Vereinbarung getroffen, daß alle Einrichtungsgegenstände, soweit sie nicht vom Eigentumsvorbehalt der Lieferanten betroffen seien und nicht Investitionen darstellten, von der erstbeklagten Partei um S 300.000,-- zuzüglich Umsatzsteuer übernommen würden und in diesem Ausmaß die Forderung der beklagten Partei gegenüber der Gemeinschuldnerin im Konkurs eingeschränkt werde (AS 57 in ON 10). Der gegenständlich vereinbarte Ablösebetrag sei mit dem Baukostenzuschuß in Höhe von S 252.455,-- und dem Eröffnungswerbungspauschale von S 252.396,-- verrechnet worden (AS 65 ff in ON 11).

Die klagende Partei hat dies, allerdings ohne detailliert dazu Stellung zu nehmen, bestritten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Bestandverhältnis falle unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs.4 MRG, es habe daher die Abgeltung von Investitionen des Mieters frei vereinbart werden können. Derartige Regelungen seien nur durch die Bestimmungen des ABGB beschränkt. Gehe man vom allein maßgeblichen Mietvertragstext aus, sei der Bestandnehmer bei Vertragsauflösung entweder zur Wiederherstellung des "Urzustandes" verpflichtet oder müsse die fest eingebauten Investitionen entschädigungslos im Bestandobjekt belassen. Dies gelte auch für die ursprünglichen Adaptierungsarbeiten. Dies stelle bei kurzer Vertragsdauer zwar eine Härte für den Bestandnehmer dar, die Beurteilung der Sittenwidrigkeit dieser Vereinbarung habe sich aber nach den Verhältnissen bei Vertragsabschluß zu orientieren. Unter Zugrundelegung einer zehnjährigen Mietvertragsdauer ergebe sich daraus, daß der Mieter dadurch nicht gröblich benachteiligt worden sei. Die Gemeinschuldnerin sei auch nicht im Irrtum geführt worden, weil die angegebene Besucherfrequenz nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben worden sei und sohin auf ihrer Seite ein unbeachtlicher Motivirrtum vorliege. Die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges werde einem Bestandvertrag über ein erst zu errichtendes Lokal nicht geschäftstypisch zugrundegelegt. Da die Leistungen der Gemeinschuldnerin bzw. die Rechtsfolgen mit Vertragsauflösung aufgrund der Mietverträge erfolgt seien, seien bereicherungsrechtliche Ansprüche nicht zu überprüfen gewesen. Hinsichtlich der von der Erstbeklagten zu tragenden Aufwendungen für das Lokal top 320 habe nicht festgestellt werden können, daß diese entgegen der Vereinbarung von der Gemeinschuldnerin getragen worden seien. Hinsichtlich der in das Lokal top 323 getätigten Investitionen handle es sich um Gesamthandforderungen einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft, die von einem einzelnen Gesellschafter nicht geltend gemacht werden könnten.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, daß es als Zwischenurteil zu lauten habe: "Der Anspruch der klagenden Partei auf Abgeltung ihrer Adaptierungsarbeiten in den Geschäftsräumlichkeiten top. 323 und 320 im Fachmarktzentrum "C*****" besteht dem Grunde nach zu Recht". Es erklärte die Erhebung der Revision für zulässig. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Die gegenständlich vorliegende Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sei am 31.5.1993, wenngleich ohne Vermögensauseinandersetzung aufgelöst worden. Von der Auflösung blieben zwar davor begründete Forderungen der Gesellschafter unberührt. Die gegenständlichen Investitionen der Gemeinschuldnerin seien aber alle nach erfolgter Gesellschaftsauflösung erfolgt. Das Geschäftslokal top 323 sei im Zeitpunkt der Übergabe an die Bestandnehmerin nicht als solches verwendbar gewesen. Das rechtliche Schicksal der dafür erforderlichen Investitionen werde im Falle einer vorzeitigen Mietvertragsbeendigung nicht durch die Bestimmung des § 5 Abs 8 des Mietvertrages geregelt, da sich diese Bestimmung nur auf nach der Adaptierung des Geschäftslokales zu einem solchen getätigte weitere Ausstattungen und Änderungen seitens des Mieters beziehe. Jedenfalls sei die Bestimmung des § 1 des Mietvertrags unklar, sodaß sie einer ergänzenden Vertragsauslegung bedürfte. Gehe man vom hypothetischen Parteiwillen unter Beachtung der Übung des redlichen Verkehrs aus, so sei es naheliegend, daß für den Fall einer nur sehr kurzfristigen Mietvertragsdauer die Mieterin die von ihr eingebrachten Investitionen, die zum klaren und überwiegenden Vorteil der Vermieter erbracht worden seien, zu ihrem Wert bei Rückstellung des Bestandobjektes zu ersetzen seien. Demnach bestehe der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach zu Recht. Zum selben Ergebnis komme man auch bei Überprüfung der Bestimmung des § 5 Z 8 des Mietvertrages auf seine Sittenwidrigkeit. Den Beklagten sei bei Mietvertragsabschluß gegenüber der Gemeinschuldnerin eine Art Monopolstellung zugekommen, die dazu geführt habe, daß in formelhaft gefaßten Verträgen der Mieter auf einer Ablöse seiner in das Lokal zwingend vorzunehmenden Investitionen verzichtet habe. Aus der Tatsache einer ins Auge gefaßten zehnjährigen Mietvertragsdauer gehe hervor, daß diese Investitionen erst mit Ablauf dieser Frist keinen Restwert mehr darstellen sollten, was wiederum den Schluß erlaube, daß bei einer Mietvertragsauflösung vor dieser Zeitspanne den Investitionen ein Restwert zukomme.

Dem Vermieter komme daher mit dem entschädigungslosen Übergang solcher werterhöhender Investitionen ein bedeutender Vorteil zu, der sich in der folgenden besseren Vermietbarkeit zu seinen Gunsten auswirken müsse. Damit erhalte der Vermieter aber mehr, als er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung erhalten hätte. Dies stelle eine gröbliche Benachteiligung des früheren Mieters im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB dar, was zur Anpassung der kritisierten Vertragsbestimmung auf ein inhaltlich nicht zu beanstandendes Maß zur Folge haben müsse. Dies führe zu einer Reduktion der Forderungen des Vermieters im Mietvertrag auf das gesetzlich Erlaubte.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung von den Beklagten erhobene Revision berechtigt.

Die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, daß der zwischen der Gemeinschuldnerin und der Erstbeklagten geschlossene Mietvertrag unter die Ausnahmsbestimmung des § 1 Abs 4 MRG fällt, ist unbekämpft geblieben.

Nach einhelliger Rechtsprechung sind die Bestimmungen der §§ 1096 f ABGB abdingbar, weshalb sowohl ein Verzicht des Mieters auf derartige Aufwendungen vereinbart werden kann, als auch, daß der Bestandnehmer die Bestandsache erst auf seine Kosten brauchbar zu machen hat (vgl. NZ 1990, 283, 2 Ob 577/91, 8 Ob 585/92). Rechtsprechung und Lehre anerkennen zwar aufgrund des § 1435 ABGB einen Rückforderungsanspruch wegen Wegfalls des Leistungsgrundes, wenn eine Leistung in der Erwartung gegeben wurde, daß ein Dauerschuldverhältnis längere Zeit Bestand haben werde, dieses Rechtsverhältnis aber in der Folge nach verhältnismäßig kurzer Zeit beendet wurde, wobei dies auch bei Leistung von Ablösen durch den Mieter gilt. Der Rückforderungsanspruch ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn die vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses ohne Verschulden des Mieters (Kondiktionsklägers) erfolgte. Die Versagung der Rückforderung bei vorzeitiger Auflösung eines Bestandvertrages aus einem vom Mieter verschuldeten Grund wird damit begründet, daß es sich dem Wesen nach um Fälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage handelt. Es ist aber in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, daß Umstände in der eigenen Sphäre, aus dem eigenen Risikobereich, keine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestatten. Jeder Vertragspartner muß die Gefahr aller Umstände auf sich nehmen, die sich in seinem Bereich ereignen; er kann sich daher nicht auf den Wegfall einer, wenngleich typischen, Voraussetzung berufen, die sich auf Tatsachen der eigenen persönlichen Sphäre bezieht (vgl. MietSlg. 38.239 mwN; Honsell in Schwimann, ABGB, Rz 2 zu § 1435). Die Auflösung des Bestandverhältnisses zwischen den Streitteilen erfolgte aufgrund des Konkurses der Mieterin. Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, daß die Umstände, die dazu führten, von der Gemeinschuldnerin verschuldet worden sind, bzw. hat sie im vorliegenden Rechtsstreit nicht bewiesen, daß sie an der Konkurseröffnung kein Verschulden trifft. Somit sind die Ursachen, die zur vorzeitigen Auflösung des Bestandverhältnisses zwischen den Streitteilen geführt haben, allein dem Bereich der klagenden Partei zuzuordnen. Die klagende Partei kann sich daher weder auf Bereicherung der beklagten Parteien noch auf die Sittenwidrigkeit von Mietvertragsbestimmungen berufen, die durch ihr Verschulden wirksam geworden sind.

Daß die Beklagten eine Vereinbarung behaupteten, wonach von ihr alle Einrichtungsgegenstände, soweit sie nicht vom Eigentumsvorbehalt von Lieferanten betroffen und nicht als Investitionen anzusehen seien, um den Betrag von 300.000,-- S zuzüglich Umsatzsteuer übernommen werden und in diesem Ausmaß die Forderung der beklagten Partei im Konkurs eingeschränkt werde, und damit möglicherweise eine Ersatzpflicht gegenüber der klagenden Partei anerkannt haben, kann nicht aufgegriffen werden, weil entsprechende Feststellungen fehlen und das Fehlen derartiger Feststellungen auch nicht gerügt worden ist.

Es war daher der Revision der beklagten Parteien Folge zu geben und das Ersturteil, allerdings aus anderen rechtlichen Erwägungen, wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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