OGH 4Ob2394/96d

OGH4Ob2394/96d28.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Stefan Ruggenthaler und Dr.Hubert Simon, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte S***** VerlagsgmbH & Co KG, ***** vertreten durch Ramsauer & Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 21.November 1996, GZ 2 R 260/96k-8, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Eine Ankündigung verstößt schon dann gegen § 2 UWG, wenn sie - unabhängig von ihrem tatsächlichen Wahrheitsgehalt - nach ihrem Gesamteindruck bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise einen irrigen Eindruck erwecken kann (ÖBl 1993, 161; WBl 1993, 58 - Sensodyne F uva). Ob die durch das beanstandete Inserat der Beklagten angesprochenen Inserenten daraus den von der Klägerin behaupteten - irrigen Eindruck gewinnen konnten, Salzburger Nachrichten und Salzburger Woche erreichten insgesamt 579.000 Leser, ist allerdings keine erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO (Kodek in Rechberger ZPO Rz 5 zu § 502; ÖBl 1985, 163 - Sport-K-Räumungsverkauf; JBl 1986, 192 uva). Die Bejahung der Irreführungseignung durch das Rekursgericht hält sich jedenfalls im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und kann die Rechtssicherheit schon deshalb nicht beeinträchtigen, weil potentielle Inserenten der Beklagten primär daran interessiert sind, möglichst viele Zeitungsleser anzusprechen, um dadurch künftige Kunden zu werben.

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