OGH 4Ob11/97i

OGH4Ob11/97i28.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate S*****, vertreten durch Dr. Günther Steiner und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Michael S*****, Deutschland, vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner und Dr. Helmut Platzgummer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. September 1996, GZ 44 R 584/96z-19, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Eine schwere Eheverfehlung liegt vor, wenn ein Verhalten schuldhaft gesetzt wird, das objektiv und für mindestens einen der Ehegatten auch subjektiv geeignet ist, die geistig-seelisch-körperliche Gemeinschaft und damit die sittliche Grundlage der Ehe unheilbar zu zerstören (Pichler in Rummel, ABGB**2 § 49 EheG Rz 1 ff mwN). Nach dem auch bei der Beurteilung des Zerrüttungsverschuldens anzuwendenden allgemeinen Grundsatz des § 60 Abs 2 zweiter Satz EheG muß bei beiderseitigem Verschulden der Ehegatten das Verschulden eines der Ehegatten fast völlig in den Hintergrund treten, damit ein überwiegendes Verschulden des anderen Teiles angenommen werden kann (6 Ob 602/84 = EFSlg 46.261; 1 Ob 601/89 = EFSlg 60.286 uva).

Das Berufungsgericht hat die Verfehlungen beider Teile einander gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen. Es hat dem Beklagten ohnedies angelastet, daß er es geradezu abgelehnt hat, den Wünschen der Klägerin nach einer Verringerung seines Gewichtes nachzukommen. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß das Verschuldenkeines der beiden Teile fast völlig in den Hintergrund trete, steht im Einklang mit der Rechtsprechung.

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