OGH 4Ob19/97s

OGH4Ob19/97s28.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** OHG, ***** vertreten durch Dr.Günther Stanonik und Dr.Christian Egger, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Gemeinde S*****, vertreten durch Dr.Friedrich Harrer und Dr.Iris Harrer-Hötzendorfer, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 2,259.493,70 und Feststellung (Revisionsinteresse S 1,444.427,50) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 6.November 1996, GZ 2 R 115/96-51, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung sowohl des Pachtvertrages zwischen Anna B***** und der Klägerin vom 27.12.1985 als auch des Vertrages zwischen Anna B***** und der Klägerin einerseits mit der Beklagten andererseits vom 31.7.1989 durch das Berufungsgericht hält sich im Rahmen der Auslegungsgrundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Ob aber auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet daher, sofern nicht eine krasse, im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung vorliegt, keine erhebliche Rechtsfrage.

Geht man von der Vertragsauslegung des Berufungsgerichtes aus, dann kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin tatsächlich Eigentum gemäß § 418 ABGB erworben hat. Das Gericht zweiter Instanz hat auch nicht die Rechtsauffassung vertreten, daß dies tatsächlich so wäre, sondern nur ausgeführt, die Parteien seien beim Vertragsschluß von dieser Vorstellung ausgegangen.

Ist die Klägerin nach dem Vertrag mit der Verpächterin nicht nur zur Reparatur und Instandsetzung "gewöhnlicher Abnutzungen" verpflichtet, sondern zur Behebung aller Schäden, also auch der im Prozeß maßgeblichen, dann ist das Berufungsgericht mit seiner Rechtsauffassung, daß insoweit eine Schadensverlagerung von der Verpächterin auf die Klägerin vorliege, die diese zur Geltendmachung der Ersatzansprüche gegen die Beklagte legitimiere, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 58/202; JBl 1986, 468; SZ 64/87; JBl 1993, 43; Koziol/Welser10, I 468) nicht abgewichen.

Stichworte