Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, sodaß es gemäß § 48 ASGG ausreicht auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteiles zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:
Es ist gesicherte Rechtsprechung, daß der betrieblichen Pensionszusage zumindest überwiegend Entgeltcharakter zukommt. Die Pensionsleistung ist ebenso wie das Arbeitsentgelt ein Teil des synallagmatischen Arbeitsverhältnisses. Es gilt daher für sie der im Zivilrecht verankerte Grundsatz der Vertragstreue. Sie ist gewissermaßen aufgespartes Entgelt, daß sich der einzelne Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit und Loyalität gegenüber dem Betrieb erdient (SZ 61/119; SZ 62/4; SZ 62/26; SZ 66/18; SZ 67/223). Insoweit besteht zwischen Sinn und Zweck der Pensionszusage und jenem der Abfertigung nicht der von der Revisionswerberin behauptete gravierende Unterschied. Zur Abfertigung wurde wiederholt ausgesprochen, daß es wegen ihres Charakters als Abgeltung für langjährige Treue zum Unternehmen nicht schade, wenn der Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unglücksfall oder aus anderen wichtigen Gründen gehindert sei, im letzten Monat sein Entgelt in vollem Umfang zu verdienen. Selbst wenn infolge langer Krankheitsdauer die Entgeltzahlungspflicht des Dienstgebers fortgefallen ist, sei der Berechnung der Abfertigung jenes Entgelt zugrundezulegen, daß der Arbeitnehmer bezogen hätte, wenn er an der Arbeitsleistung nicht verhindert gewesen wäre (ArbSlg 7170; 9321; JBl 1995, 603). Der Revisionswerberin kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die jeweils auf Einzelvertrag gegründete Pensionsvereinbarung deshalb nicht im Wege der Auslegung ergänzt werden dürfe, da eine Regelungslücke nicht vorliege. Schon die Vorinstanzen haben zutreffend darauf verwiesen, daß die Vertragsparteien offenkundig gerade den hier zu entscheidenden Fall, daß der Arbeitnehmer im letzten Jahr vor seinem berechtigten Austritt, infolge Krankenstandes kein Arbeitsentgelt bezogen hat, nicht bedacht haben. Der Vertrag erscheint daher, gemessen an dem ihm immanenten, bereits dargestellten Zweck lückenhaft, weil den Parteien nicht unterstellt werden kann, sie hätten denjenigen, der unverschuldet im letzten Jahr seiner Betriebszugehörigkeit keine Arbeitsleistung mehr erbringen konnte, um einen wesentlichen Teil seiner durch lange Zeit erworbenen Pensionsansprüche bringen wollen. Die gemäß §§ 914 ff ABGB vorzunehmende Vertragsauslegung (SZ 62/4; ZAS 1989/9) muß daher zu demselben Ergebnis führen, wie es die bereits dargestellte Judikatur zur Frage der Berechnung der Abfertigung erarbeitet hat. Daß es dem Sinn einer Pensionsvereinbarung widersprechen würde, ihr Berechnungsmethoden zu unterstellen, welche zu einer beträchtlichen Minderung des Pensionsanspruches oder gar zu dessen Entfall führen könnten, hat der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen ZAS 1989/9 und RdW 1993, 339 dargelegt. Bei dem dort gegebenen Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses vor Erreichen der gesetzlichen Alterspension und der Betriebspension lehnte es der Oberste Gerichtshof ab, einen bestimmten Prozentsatz des letzten Aktivbezuges in Verbindung mit einer mehrere Jahre später anfallenden Alterspension als Begrenzung der Höhe der Betriebspension anzusehen. Vielmehr sei für die Berechnung der Betriebspension das Einkommen heranzuziehen, das der Kläger unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen kollektivvertraglichen Erhöhungen im letzten Monat vor Erwerb des sozialversicherungsrechtlichen Pensionsanspruches bezogen hätte, wenn sein Dienstverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht bestanden hätte. Der Grundgedanke dieser Judikatur ist auch in dem hier zu entscheidenden Fall fortzuschreiben, weil nur so dem Sinngehalt der Pensionsvereinbarung Rechnung getragen werden kann. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, eine ihrem Standpunkt entsprechende abweichende Regelung ausdrücklich zu vereinbaren. Daß diesem Verfahrensergebnis auch nicht eine abweichende betriebliche Übung entgegensteht, hat bereits das Berufungsgericht ausführlich begründet.
Es ist daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
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