OGH 14Os180/96

OGH14Os180/9614.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Jänner 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pösinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz S***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 erster und zweiter Fall StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30.April 1996, GZ 12 d Vr 7.954/94-176, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung "wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Strafausspruch werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Franz S***** des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 4 erster und zweiter Fall StGB (I/A) sowie des Vergehens (richtig: der Vergehen) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2, 161 Abs 1 StGB (I/B) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien

(zu I/A) im Juni 1994 den Dejan B***** nach der Tat dabei unterstützt, Video- und Audiogeräte im Gesamtwert von über einer Million Schilling zu verwerten, die dieser in der Nacht vom 2. zum 3. Juni 1994 durch Einbruch in die Lagerhalle des Luis R***** in Wien gestohlen und somit durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, indem er den Genannten mit Hermann P***** zusammenführte und den Verkauf der Geräte, deren Herkunft aus einem Einbruchsdiebstahl, sohin aus einer mit fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung ihm bekannt war, an diesen vermittelte;

(zu I/B) ab September 1988 als (vorerst faktischer und ab 31.Oktober 1991 handelsrechtlicher) Geschäftsführer, somit als leitender Angestellter (§ 309 StGB) der O***** Handelsgesellschaft mbH, welche Schuldnerin mehrerer Gläubiger war,

1. ab September 1988 bis Mitte 1991 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft insbesondere dadurch herbeigeführt, daß er deren Geschäfte ohne zureichendes Eigenkapital führte bzw fortführte und unverhältnismäßig Kredit benützte;

2. ab Mitte 1991 bis mindestens Frühjahr 1993 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft fahrlässig die Befriedigung ihrer Gläubiger dadurch vereitelt bzw geschmälert, daß er Schulden zahlte, neue Schulden einging und das Ausgleichsverfahren oder die Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO, der keine Berechtigung zukommt.

Durch die Abweisung der vom Verteidiger bloß angeregten (S 66/V) Begutachtung des Angeklagten im Hinblick auf seine Verhandlungsfähigkeit wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht verletzt. Denn mangels förmlicher Antragstellung fehlt es dem Beschwerdeführer schon an der formellen Legitimation zur Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes. Darüber hinaus wurde in der Anregung keine psychische oder physische Beeinträchtigung behauptet, welche den Angeklagten daran hinderte, dem Verlauf der Verhandlung zu folgen oder sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen. Eine derartige Beeinträchtigung ist auch den in der Hauptverhandlung vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen (in welchen eine Reduktionsdiät, Training und ein Kuraufenthalt in einem Diätheim empfohlen werden) nicht zu entnehmen (S 77 a und 79/V).

Die behaupteten Unvollständigkeiten (Z 5) haften der Urteilsbegründung ebenfalls nicht an.

Die Tatrichter haben die gegen den Vorwurf der Hehlerei vorgebrachte Verantwortung, wonach der Angeklagte "davon ausging, daß die Geräte käufliche Konkursware sind", ohnedies mitberücksichtigt und (ua) unter Hinweis auf die aus Vorstraftaten resultierende Erfahrung des Angeklagten, den (niedrigen) Preis, sowie die eigenartigen Umstände der Auslieferung des Diebsgutes, mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung abgelehnt (US 32-39).

Mit der - die Vergehen der fahrlässigen Krida betreffenden - Behauptung, das Erstgericht sei auf die Verantwortung, wonach der Angeklagte "für die O***** Handelsgesellschaft mbH lediglich als Konsulent und Verkaufsleiter, für den urteilswesentlichen Zeitraum jedoch nicht als Geschäftsführer dieses Unternehmens tätig war", nicht hinreichend eingegangen, bekämpft der Beschwerdeführer nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die auch diesbezüglich mängelfreie Begründung, derzufolge Alexander K***** wegen der einschlägigen Vorverurteilung des Franz S***** bloß vorgeschoben wurde (US 46 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

In gleicher Weise war mit der vom Angeklagten angemeldeten (S 78/V), gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht zulässigen Berufung "wegen Schuld" zu verfahren.

Über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe wird der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

Stichworte