Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Karl S***** der Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB (1) und des (lt Tatbeschreibung und Urteilsgründen richtig: versuchten) schweren Betruges nach §§ (15), 146, 147 Abs 3 StGB (2) schuldig erkannt und zu einer zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Darnach hat er am 18.Feber 1995 in T*****
1. am Wirtschaftsgebäude des in seinem und seiner Ehefrau Gertrude Miteigentum stehenden Anwesens ***** ohne deren Einwilligung eine Feuersbrunst verursacht, indem er im Inneren der Tenne lagernde Futtersäcke mit seinem Feuerzeug entzündete;
2. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der G***** Versicherung AG durch die Vorgabe in der Schadensmeldung, das Feuer wäre aus unbekannter Ursache ausgebrochen, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Auszahlung eines Schadenersatzbetrages von zumindest 850.580 S zu verleiten versucht, wobei die Vollendung nur unterblieb, weil die gerichtliche Voruntersuchung eingeleitet wurde.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO sowie mit Berufung bekämpft.
Die Beschwerde ist offenbar unbegründet.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Angeklagte keineswegs dadurch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt, daß seinen in den Hauptverhandlungen vom 30.Mai 1996 und vom 27.Juni 1996 gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen worden ist.
Der Antrag auf neuerliche Vernehmung des Dipl.Ing.Friedrich E***** verfiel zu Recht der Ablehnung (S 365). Dieser sollte mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen Ing.Hubert K***** konfrontiert und als "Zeuge und Sachverständiger" zum Beweis dafür gehört werden, daß "Aschenteile im Aschenfaß als einzige technische Möglichkeit für die Entstehung des Brandes" in Frage kämen, "demnach der Angeklagte keine Brandlegung zu verantworten" hätte (S 363). Bei Dipl.Ing.E***** handelt es sich um einen vom Angeklagten beauftragten Privatgutachter, dessen schriftliches Elaborat zu Recht in der Hauptverhandlung nicht verlesen wurde (S 299), weil ein Privatgutachten kein Beweismittel, sondern nur ein Hilfsmittel der Verteidigung ist, das der Erleichterung einer sachgerechten Fragestellung an den gerichtlichen Sachverständigen dient. Über seine - freilich erst längere Zeit nach dem Brand gemachten - Beobachtungen anläßlich der im Auftrag des Angeklagten vorgenommenen Untersuchungen wurde Dipl.Ing.E***** ohnedies ordnungsgemäß als Zeuge vernommen (S 299 ff). Seine (schriftlichen und mündlichen) Darlegungen wären aber nur im Falle ihrer Eignung von Bedeutung, dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen anhaftende Mängel im Sinne der §§ 125, 126 StPO oder das Vorliegen der Voraussetzung für die Beiziehung eines zweiten gerichtlichen Sachverständigen im Sinn des § 118 Abs 2 StPO aufzuzeigen (vgl insb Bertel, Strafprozeßrecht Rz 424). Eine solche Eignung haben die Tatrichter den Ausführungen des Dipl.Ing.E***** indes abgesprochen, nachdem der gerichtliche Sachverständige Ing.K***** die vorgebrachten Bedenken in den mündlichen Ergänzungen seines Gutachtens ihrer Auffassung nach beseitigen konnte (S 285 ff, 353 ff; US 10). Es wäre Sache der Verteidigung gewesen, die Beiziehung eines zweiten gerichtlichen Sachverständigen zu beantragen und das Vorliegen der hiefür gesetzlich geforderten Voraussetzungen entsprechend zu begründen. Eine Befragung des Privatgutachters gleichsam in der Rolle eines zweiten gerichtlichen Sachverständigen kam jedoch keinesfalls in Betracht.
Es bestand auch kein Anlaß zur verlangten Einvernahme des ehemaligen Branddirektors der Berufsfeuerwehr Dr.Otto W***** zum Beweis dafür, "daß der Angeklagte die Tat nicht begangen hat" (S 363). Denn zum einen war nach dem bereits Gesagten die Bestellung eines weiteren (gerichtlichen) Sachverständigen nicht indiziert und zum anderen hätte es der Darlegung der Umstände bedurft, die entlastende Angaben des Dr.W***** überhaupt erwarten ließen.
Soweit der Angeklagte gegen die Nichtzulassung einer Frage an die Zeugin Gertrude S***** remonstriert (S 333), versagt die Rüge schon aus formellen Gründen, weil er keinen Senatsbeschluß über die Zulässigkeit dieser Frage beantragt hat (Mayerhofer StPO4 E 6 zu § 281 Abs 1 Z 4). Im Hinblick auf die vorliegenden Aussageniederschriften und die Bekundungen der dazu als Zeugen gehörten Vernehmungsbeamten ist im übrigen nicht ersichtlich, inwiefern eine Beantwortung der nicht zugelassenen Frage überhaupt zur Wahrheitsfindung hätte beitragen können.
Auch die Mängelrüge (Z 5) versagt.
Die Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte keinen völligen Abbruch des Wirtschaftsgebäudes, sondern dessen weitgehenden Umbau zu gewerblichen Zwecken beabsichtigte, findet in seiner eigenen Einlassung Deckung (S 71 ff), sodaß von dem von der Beschwerde unter Berufung auf einen vorliegenden Abbruchsbescheid behaupteten Widerspruch der Entscheidungsgründe über das innere Vorhaben keine Rede sein kann.
Soweit der Angeklagte ferner die vom Erstgericht mit denkmöglicher Begründung als erwiesen angenommene Richtigkeit seines (wiederholten) Geständnisses im Vorverfahren durch die Hinweise auf Modalitäten des Brandgeschehens, gewisse Begleitumstände der Gendarmerievernehmungen und auf Aspekte seines Verhaltens in der Brandnacht und auch späterhin sowie unter teilweisem Zurückgreifen auf seine - als unglaubhaft verworfene - Behauptung, daß ihm für den Fall eines Widerrufs die Untersuchungshaft angedroht worden sei (US 8), in Abrede zu stellen sucht, zeigt er gleichfalls keinen formellen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffensenates. Gleiches gilt für die Kritik des Angeklagten am Gutachten des Sachverständigen Ing.K*****, zumal der Beschwerdeführer keine diesem anhaftende Mängel im Sinne der §§ 125, 126 StPO darzutun vermochte.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider mußte sich der Schöffensenat bei der Berechnung des vom Angeklagten intendierten (mit 850.580 S festgestellten) Schadens nicht mit der Tatsache auseinandersetzen, daß die nachgewiesenermaßen an der Brandstiftung unbeteiligte Ehefrau des Angeklagten Hälfteeigentümerin der tatgegenständlichen Liegenschaft ist und daher "jedenfalls Anspruch auf die ihrem Eigentumsanteil entsprechende Versicherungssumme" habe. Dies kann sich nämlich keinesfalls schadensmindernd auswirken, weil die Versicherung durch die Täuschung über die Brandursache dann eben in ihrem Regreßanspruch gegen den Angeklagten entsprechend der der Gertrude S***** auszubezahlenden Versicherungsleistung geschädigt worden wäre.
Auch in Ausführung seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Wiederholung seiner Kritik am Gutachten des gerichtlichen Brandsachverständigen. Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich jedoch gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen keine (erheblichen) Bedenken.
Die offenbar unbegründete Beschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt.
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.
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