OGH 4Ob2388/96x

OGH4Ob2388/96x14.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. T***** Gesellschaft mbH, 2. Mag.Michael S*****, 3. Renate Ü*****, alle vertreten durch Dr.Friedrich Flendrovsky und Dr.Thomas Pittner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 8.November 1996, GZ 2 R 14/96k-9, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 2 Abs 2 Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz BGBl 1984/129 idF BGBl 1990/730 und BGBl 1995/804 dürfen Betriebsstätten nur für die Ausübung von unter Abs 1 Z 1 bis 3 fallende Tätigkeiten offengehalten werden. Nach § 2 Abs 1 Z 1 a) leg citdürfen an Sonntagen und Feiertagen Tätigkeiten ausgeübt werden, zu deren Durchführung nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonntagen und Feiertagen zulässig ist. Arbeitnehmer von Immobilientreuhändern dürfen an Samstagen bis 19 Uhr und an 15 Sonn- bzw. Feiertagen im Jahr alle Tätigkeiten ausüben, die zur Herstellung des Konsenses bei Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen und Geschäftsräume sowie bei Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken notwendig sind (Punkt XVI Z 7 der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung BGBl 1984/149, zuletzt geändert durch BGBl 1996/139).

Ob eine gewerbliche Tätigkeit angeboten wird, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen (ecolex 1990, 298 - Incentive-Reisen; ecolex 1990, 695 - Flugankündigung). Das gleiche gilt für das Ausüben gewerblicher Tätigkeiten. Die Vorinstanzen haben demnach zu Recht nicht darauf abgestellt, ob die Beklagten Besichtigungen für Sonn- und Feiertage angekündigt haben. Daß sie einen Gesetzesverstoß verneint haben, weil die Beklagten nach dem bescheinigten Sachverhalt nicht an mehr als 15 Sonntagen und Feiertagen Besichtigungen durchgeführt haben, steht im Einklang mit der auch hier anwendbaren Rechtsprechung zum Anbieten gewerblicher Tätigkeiten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte