OGH 5Ob2427/96i

OGH5Ob2427/96i14.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard S*****, Komponist und Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Pum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Dominik R*****, Gutsbesitzer, ***** wegen Wiederaufnahme des Verfahrens C 649/92 des Bezirksgerichtes Rohrbach infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 20.November 1996, GZ 12 R 189/96i-6, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Meinung des Klägers hätte dieser nur mit einer Forderung aufrechnen können, die aus ihm verrechneten zu hohen Strompreis resultiert. Die vom Beklagten im Wege eines Münzzählers kassierten Stromkosten waren nicht Gegenstand des eingeklagten Mietzinsrückstandes, aus dem das Räumungsbegehren abgeleitet wurde.

Eine Aufrechnungserklärung ist ein rechtsgeschäftlicher und, wenn sie im Prozeß abgewickelt wird, auch ein prozessualer Akt, keineswegs hingegen eine neue Tatsache im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO (EvBl 1973/146; 4 Ob 399/82). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der als berechtigt erkannte Mietzinsrückstand bei erfolgreicher Aufrechnungserklärung niedriger gewesen wäre und daß dieser Mietzinsrückstand Tatbestandsmerkmal für das letztlich erfolgreich gebliebene Räumungsbegehren war. Dies ergibt sich eindeutig aus der dargestellten Rechtsprechung betreffend das Nichtvorliegen einer neuen Tatsache im Falle der Unterlassung einer Aufrechnungserklärung im Vorprozeß aus welchen Gründen immer. Der Umstand, daß diese Rechtsfolge mit einem die Grundlage für ein erfolgreiches Räumungsbegehren bildenden eingeklagten Mietzinsrückstand noch nicht ausgesprochen wurde, stellt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO dar.

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