Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht zur Gänze den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem dieses über die klagenden Parteien gemäß § 448a ZPO eine Mutwillensstrafe von S 3.000 verhängte.
Der von den klagenden Parteien gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Zu den die Verlängerung von Ordnungsstrafen betreffenden Beschlüssen wurde bereits gesagt, daß es für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zwar nicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes ankommt und daß die Höhe der verhängten Geldstrafe hiefür daher keine Bedeutung hat (EFSlg 36.804, 35.027 ua), daß aber dennoch zur Gänze bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes nicht angefochten werden können (EvBl 1965/28; Gitschthaler in Rummel, Rz 6 zu § 220 ZPO). Dies muß auch für Beschlüsse über die Verhängung einer Mutwillensstrafe gelten. Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist daher gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit erheblicher Bedeutung im Sinn des vorangehenden Abs 1 abhängt (SZ 66/87 uva).
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