Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der Antragsteller Ing.J***** und die Antragsgegner sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *****, GB *****, mit dem darauf errichteten Wohnblock R***** in *****. Dem Antragsteller Ing.J***** gehört in diesem Wohnblock eine Wohnungseigentumsgarage; er ist weiters Eigentümer einer von ihm bewohnten Eigentumswohnung in dem benachbarten Wohnblock R*****. Außer dem Antragsteller (BLNR 33) haben zwei weitere Wohnungseigentümer nur Eigentum an Garagen (BLNR 34 und 35 = 26. und 27. Antragsgegner).
Der Antragsteller begehrte am 3.2.1993 die Festsetzung des Verteilungsschlüssels dahin, daß er als Wohnungseigentümer bloß einer Garageneinheit "für die beabsichtigten Verbesserungsmaßnahmen am Block D der Wohnanlage R***** keine finanziellen Beiträge zu leisten habe, da keine Nutzung für ihn daraus entstehe", dh daß er für die Aufbringung eines äußeren Fassadenvollwärmeschutzes sowie den Einbau neuer Kunststoffenster keinen finanziellen Beitrag zu leisten habe, da die geplanten Maßnahmen insbesondere in Anbetracht der künftigen Senkung der Heizkosten - von denen er befreit sei - ihm nicht zum Vorteil gereichten. Das weitere Begehren auf Feststellung, ob es sich bei diesen Maßnahmen um Erhaltungs- oder bloße Verbesserungsarbeiten handle, wurde vom Antragsteller im Verfahren zurückgezogen.
Der weitere am 23.2.1993 beim Erstgericht eingelangte Antrag mehrerer Mit- und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft (16 Msch 8/93), der mit dem führenden Akt des Antragstellers (16 Msch 5/93) verbunden wurde, ist nicht Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens. Die mit den Parteien des führenden Verfahrens identen Parteien, wenn auch in einer anderen Gruppierung als Antragsteller und Antragsgegner, haben den ihren Antrag betreffenden Teil des Sachbeschlusses des Rekursgerichtes nicht bekämpft und sich auch am vorliegenden Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt. Die Schreibweise der 10. Antragsgegnerin (BLNR 13) wurde gemäß dem Grundbuchsauszug berichtigt.
Das Erstgericht wies mit seinem das führende Verfahren (16 Msch 5/93) betreffenden Teilsachbeschluß den vom Antragsteller hinsichtlich der Tragung der Kosten der beabsichtigten Aufbringung eines äußeren Fassadenvollwärmeschutzes und Ersetzung der hölzernen Verbundfenster mit Normalverglasung durch neue Kunststoffenster mit Isolierverglasung ab und behielt die Entscheidung über weitere Anträge betreffend andere Baumaßnahmen einer späteren Entscheidung vor. Es traf im einzelnen Feststellungen über den Bauzustand des Wohnblockes, die vorhandenen Schäden an den Fassaden, Mauern und Fenstern sowie über Art und Auswirkungen der beabsichtigten Vollwärmeschutzmaßnahmen. Die Feststellungen über diese Auswirkungen lassen sich dahin zusammenfassen, daß der geplante Wärmeschutz (einschließlich der damit notwendigerweise verbundenen Fensterauswechslung) eine Einsparung auf dem Heizkostensektor und damit eine Senkung des Energieverbrauchs bewirken und sich in fünf Jahren dadurch amortisieren wird, daß die Investitionskosten durch Energieeinsparungen in diesem Zeitraum wieder hereingebracht werden. Die geplante Außenisolierung wird aber auch zu einem Austrocknen der eigentlichen Wandkonstruktion führen.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß sich schon aus dem Wesen des Miteigentums die Zahlungspflicht hinsichtlich der beabsichtigten Arbeiten als Erhaltungsmaßnahmen iSd § 14 Abs 1 Z 1 WEG iVm § 3 MRG auch für einen Wohnungseigentümer bloß einer Garageneinheit ergebe. Der Antragsteller könne sich aber auch nicht auf § 19 WEG stützen, weil diese Bestimmung doch nur "Anlagen" und überdies die laufenden Aufwendungen und Rücklagenbildung, nicht aber momentan durchzuführende Erhaltungsarbeiten betreffe. Bei einer Vollwärmeschutzisolierung und bei Kunststoffenstern handle es sich nicht um eine "Anlage" iS § 19 WEG.
Dem vom Antragsteller dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge.
Die Rechtsmittelausführungen des Antragstellers lassen sich wie folgt zusammenfassen: Garagen seien "Anlagen" iS § 19 WEG mit ungleicher Nutzungsmöglichkeit. Da der durch die geplanten Maßnahmen entstehende Rückfluß an Kostenersparnis ihm niemals zugute kommen könne, weil die Garage weder beheizt werde, noch Fenster bzw eine tragende Außenwand aufweise und außerdem alle Wohnungseigentümer von Garagen von Heizkosten befreit seien, lägen die Voraussetzungen des § 19 Abs 2 Z 2 WEG vor.
Diesen Ausführungen hielt das Rekursgericht folgendes entgegen:
Es handle sich weder bei der Fassade des auf der Liegenschaft errichteten Wohnblocks noch bei Garagen um "Anlagen" iS § 19 Abs 1 Z 1 WEG (vgl WoBl 1991/35, 39, 1991/120, 197), weshalb eine Abweichung vom allgemeinen Verteilungsschlüssel unter Bedachtnahme auf § 19 Abs 2 Z 2 WEG nicht in Betracht käme. Selbst unter Heranziehung des durch das 3. WÄG, BGBl 1993/800 geänderten § 19 WEG - von dessen Anwendbarkeit mit Inkrafttreten der neuen Bestimmung auszugehen sei - wäre für den Antragsteller nichts gewonnen.
Berücksichtige man, daß der Mindestanteil an der Liegenschaft unter Bedachtnahme auf § 3 Abs 1 WEG bereits den unterschiedlichen Nutzwert des Wohnungseigentumsobjektes widerspiegle, so müsse grundsätzlich von der nunmehrigen Bestimmung des § 19 Abs 3 Z 1 WEG einschränkend Gebrauch gemacht werden. Die Erhaltung der baulichen Substanz eines Hauses liege nicht nur im Interesse der jeweils von einzelnen Mängeln betroffenen Wohnungseigentümer, sondern im übergeordneten Interesse der Gemeinschaft aller Miteigentümer. Ausgehend von den Feststellungen über den Bauzustand des Wohnblocks und die vorhandenen Schäden an den Fassaden, Mauern und Fenstern sei die Rechtsansicht des Erstgerichtes zu billigen, daß die Anbringung eines Wärmeschutzes und der damit notwendigerweise verbundene Einbau neuer Fenster dann unter den Begriff der ordnungsgemäßen Erhaltung der gemeinsamen Teile der Liegenschaft iS des § 14 Abs 1 Z 1 WEG falle, wenn es sich iS des § 3 Abs 2 Z 5 MRG um der Senkung des Energieverbrauches dienende Ausgestaltungen des Hauses oder von Teilen des Hauses handle. Dabei sei es nicht erforderlich, daß die zu erwartende Einsparung allen Wohnungseigentümern zugute komme. Das Vorliegen erheblicher Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit (§ 19 Abs 3 Z 1 WEG idF des 3. WÄG) sei daher zu verneinen. Da die Alternative nach der Z 2 des § 19 Abs 3 WEG mangels Erfüllung der dafür erforderlichen Voraussetzungen ausscheide, müsse der Rekurs erfolglos bleiben.
Festzuhalten ist noch, daß das Rekursgericht auf die ergänzenden Ausführungen eines vom Antragsteller nach Überreichung seines Rekurses (ON 26) eingebrachten zweiten (unzulässigen) Schriftsatzes (ON 27) im Hinblick darauf nicht eingegangen ist, daß jeder Partei nur ein einziger Rechtsmittelschriftsatz zusteht.
Das Rekursgericht befand den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil der Gesetzgeber für die geänderte Bestimmung des WÄG keine Übergangsvorschriften für laufende Verfahren ins Gesetz aufgenommen habe, daher grundsätzlich die neuen Bestimmungen ab dem Inkrafttreten des 3. WÄG anzuwenden seien, und zwar erstmalig auch noch im Rechtsmittelverfahren; überdies bestehe zum 3. WÄG bislang keine Rechtsprechung.
Nur gegen den ihn betreffenden antragsabweisenden Teil des rekursgerichtlichen Sachbeschlusses (im führenden Verfahren 16 Msch 5/93) richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem erkennbaren Antrag, den angefochten Sachbeschluß im Sinne seines Sachantrages abzuändern.
In seinem Revisionsrekurs macht der Antragsteller dem Rekursgericht zum Vorwurf, es habe zu Unrecht seinen Rekurs vom 19.8.1993 samt der "dazu gehörigen" Ergänzung vom 23.8.1993 mit einem anderen Rechtsfall 16 Msch 8/93 "verknüpft", obwohl er am 24.5.1993 schriftlich eine Nichtbeteiligung am Verfahren 16 Msch 8/93 erklärt habe. Außerdem hätte der Richter im Außerstreitverfahren ihm helfen und ihn schon bei der Protokollierung seines Antrages auf die Bestimmungen der §§ 1 Abs 1 und 13 Abs 1 WEG hinweisen müssen. Er ersuche um Berücksichtigung seiner ergänzenden Rechtsausführungen in dem Schreiben vom 24.5.1993 an den Erstrichter sowie in der erwähnten Ergänzung zum Rekurs, deren Inhalt er in seinem Revisionsrekurs wiederholte. Der Antragsteller beharrt danach auf seinem Standpunkt, daß die Voraussetzungen für die Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels "gemäß § 19 Abs 2 Z 2 WEG" (offenbar idF vor dem 3. WÄG) gegeben seien, weil die Erhaltungsarbeiten (Vollwärmeschutz) ihm nicht zugute kämen. Außerdem seien die Bestimmungen des §§ 1 Abs 1 und 13 Abs 1 WEG außer Acht gelassen worden, aus welchen sich ergäbe, daß ihm die Aufwendungen gemäß § 14 Abs 1 oder § 14 Abs 3 WEG gar nicht verrechnet werden dürften. Der Rechtsmittelwerber wendet sich schließlich noch gegen die Unterstellung der Wärmeschutzmaßnahmen unter die Bestimmung des § 3 Abs 2 Z 5 MRG. Die Entscheidung der zweiten Instanz sei daher unrichtig.
Der Revisionsrekurs ist aus dem von der zweiten Instanz angeführten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Bei der rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Rechtssache ist davon auszugehen, daß mangels besonderer Übergangsbestimmungen betreffend die Aufteilung der Aufwendungen für die Liegenschaft (siehe Art I Abschnitt II des 3. WÄG) die neuen Bestimmungen des § 19 WEG auf die hier zu beurteilende Rechtssache - im Zeitpunkt des Inkrafttretens der das WEG betreffenden Bestimmungen des 3. WÄG (1.1.1994) war das Verfahren in zweiter Instanz noch anhängig - voll anzuwenden sind (Fasching LB2, RZ 1927), zumal gemäß § 19 Abs 4 WEG idF des 3. WÄG ein neu festzusetzender Aufteilungsschlüssel erst im zeitlichen Geltungsbereich des WEG idF des 3. WÄG wirksam werden könnte. Demnach sind die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen, soweit nichts anderes rechtswirksam vereinbart ist (§ 19 Abs 1 WEG).
Nach § 19 Abs 3 Z 1 2. Fall WEG idF des 3. WÄG (Art III Absch I Z 19) kann das Gericht auf Antrag eines Miteigentümers den Aufteilungsschlüssel nach billigem Ermessen bei Vorliegen erheblicher Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit neu festsetzen (der erste Fall des § 19 Abs 3 Z 1 WEG - wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeit seit einer Vereinbarung im Sinne des Abs 2 - sowie die Z 2 des § 19 Abs 3 WEG kommen für das hier gestellte Begehren mangels Erfüllung der hiefür erforderlichen Voraussetzungen nicht in Betracht). Bei Beurteilung der Frage, ob hier erhebliche Unterschiede in der Nutzungsmöglichkeit bestehen, ist das Rekursgericht zutreffend davon ausgegangen, daß bereits der Mindestanteil an der Liegenschaft unter Bedachtnahme auf § 3 Abs 1 WEG den unterschiedlichen Nutzwert der im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen oder sonstiger Räumlichkeiten widerspiegelt. Es darf daher bei der Aufteilung der Instandhaltungskosten für allgemeine Teile des Hauses auf diese bei der Nutzwertfestsetzung bereits berücksichtigte unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit (Wohnung gegenüber anderen Räumen) nicht nochmals berücksichtigt werden.
Dem Revisionsrekurswerber kann aber auch darin nicht gefolgt werden, wenn er - wie dem Hinweis auf die zitierten Gestezesbestimmungen entnommen werden kann - meint, die geplanten Maßnahmen gehörten nicht zu den - allgemeine Teile des Hauses betreffenden - Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung, die ihn daher nicht treffen könnten. Denn die geplanten zu einer Senkung des Energieverbrauches führenden Maßnahmen sind nach den für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen sehr wohl als kraft Gesetzes (§ 3 Abs 2 Z 5 MRG iVm § 14 Abs 1 Z 1 WEG) das gesamte Haus betreffende Erhaltungsarbeiten anzusehen.
Insoweit sich der Revisionsrekurswerber gegen die "Verknüpfung" seines Rekurses an die zweite Instanz mit einem "anderen Rechtsfall, an dem er sich nicht habe beteiligen wollen" und die Außerachtlassung seiner "Ergänzung" (ON 27) zu diesem Rekurs durch das Rekursgericht wendet, ist ihm zu entgegnen, daß das Rekursgericht in den verbundenen Verfahren sich ohnehin nur mit seinen Rekursausführungen beschäftigt hat und im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes von der Einmaligkeit des Rechtsmittels, also der Zulässigkeit nur eines Schriftsatzes ausgegangen ist (das Rechtsmittelrecht des Antragstellers daher mit seinem Rekurs ON 26 bereits verbraucht worden war). Auch die Rüge, er sei vom Gericht erster Instanz unzureichend angeleitet worden, geht schon deshalb ins Leere, weil allfällige Mängel des Verfahrens erster Instanz in dritter Instanz nicht mehr aufgegriffen werden können.
Es mußte somit dem unberechtigten Revisionsrekurs ein Erfolg versagt werden.
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