OGH 4Ob2370/96z

OGH4Ob2370/96z17.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1.) Rainer G*****, 2.) Roswitha G*****, beide Kaufleute, ***** vertreten durch Dr.Erich Aichinger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei V***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufhebung der erlassenen einstweiligen Verfügung (Streitwert im Provisorialverfahren S 408.713,20) infolge Revisionsrekurses der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 23.Oktober 1996, GZ 22 R 549/96h-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 6. Dezember 1995, GZ 5 C 561/95g-12, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt oder nicht.

Text

Begründung

Mit einstweiliger Verfügung vom 1.9.1995 verbot das Erstgericht der Bank für Oberösterreich und Salzburg Filiale Vöcklabruck, aus der von ihr im Auftrag der gefährdeten Partei übernommenen Bankgarantie einen S 68.550,- übersteigenden Betrag an die Antragsgegnerin auszufolgen. Die gefährdeten Parteien brachten in der vom Erstgericht gesetzten Frist eine Rechtfertigungsklage gegen die Beklagte als Begünstigte auf Feststellung ein. Die Antragsgegnerin beantragte die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und führte aus, daß die Feststellungsklage nicht geeignet sei, die durch die einstweilige Verfügung geschaffene Lage einer Klärung zuzuführen.

Das Erstgericht wies den Aufhebungsantrag zurück.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragsgegnerin nicht Folge, wies die Rekursbeantwortung der gefährdeten Partei zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, wieweit der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zulässig ist, kann auf Grund des Ausspruches des Rekursgerichtes noch nicht beurteilt werden:

Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht in einem Geldbetrag, hat das Rekursgericht auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,- übersteigt oder nicht (§§ 78, 402 Abs 2 EO, § 500 Abs 2 Z 1, § 526 Abs 3 ZPO). Nur dann, wenn dieser Wert nach seinem Ausspruch S 50.000,- übersteigt, hat es überdies auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht (§§ 500 Abs 2 Z 3, 526 Abs 3 ZPO); andernfalls hätte es auszusprechen, daß der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 2, § 526 Abs 3 ZPO).

Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet und auch in seiner Begründung nicht zum Ausdruck gebracht, daß dieser S 50.000,- übersteige. Es hat vielmehr nur begründet, weshalb seines Erachtens eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht vorliegt, die Entscheidung aber - trotz der gänzlichen Bestätigung nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - anfechtbar sei. Dieser Ausspruch schließt jedoch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, weil die zweite Instanz auch der unrichtigen Ansicht gewesen sein könnte, daß es auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht ankomme, der Revisionsrekurs gegen eine Entscheidung im Sinn des § 402 Abs 1 EO vielmehr in keinem Fall jedenfalls unzulässig sei. Dies trifft jedoch nicht zu. § 402 Abs 1 letzter Satz EO in der Fassung BGBl 1992/756 macht nur eine Ausnahme von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, nicht aber auch von § 528 Abs 2 Z 1 ZPO.

Daß die Klägerin den Streitgegenstand mit S 408.713,- beziffert hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil das Rekursgericht nicht daran gebunden ist. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß der Revisionsrekurs in Wahrheit jedenfalls unzulässig ist.

Dem Rekursgericht war daher die Ergänzung seines Beschlusses durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes aufzutragen. Sollte es aus- sprechen, daß dieser Wert S 50.000,-

nicht übersteigt, wird es seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im Wege der Berichtigung zu beseitigen und durch einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2, § 526 Abs 3 ZPO zu ersetzen haben.

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