OGH 13Os160/96

OGH13Os160/9611.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Heißenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander St***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 13. Juni 1996, GZ 33 Vr 2088/95-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alexander St***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er in der Nacht zum 18.Juli 1995 in Maria Alm (auf einem für asthmakranke Kinder und Jugendliche eingerichteten Jugendlager) die Unmündigen Anita E***** (geboren am 4.Juli 1983) und Petra F***** (geboren am 2.August 1983) durch Betasten ihres Geschlechtsteiles über der Nachtbekleidung (laut US 4: mehrmaliges Berühren der Petra F***** an der Scheide bzw Sreicheln der Anita E***** im Bereich ihrer Scheide) auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Die Verfahrensrüge (Z 4) behauptet zunächst die Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten durch die vom Schöffensenat abgelehnte Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der "Kinder-, Jugend- und Entwicklungspsychologie". Ein solches Gutachten hatte der Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 13.Juni 1996 (ON 16) "im Hinblick auf den heute vorgelegten Artikel, aus welchem hervorgeht, daß sich die Asthmakrankheit auch auf die Psyche der Betroffenen insoferne auswirkt, als diese Neurosen hervorruft - gerade bei Frauen und Mädchen - und dazu führt, daß diese Betroffenen verstärkte Alpträume haben, die sie als reelle Geschehnisse erachten" (213) zum Beweis dafür beantragt, daß Anita E***** und Petra F***** die vom Angeklagten "durchgeführte Atemkontrolle durch Handauflegen fälschlicherweise als sexuelle Handlungen aufgefaßt haben". Nur davon ist bei der Überprüfung des Zwischenerkenntnisses durch den Obersten Gerichtshof auszugehen. Die weitergehenden Darlegungen in dem in der früheren, später gemäß § 276 a StPO wiederholten Hauptverhandlung vom 29. Februar 1996 (ON 12) gestellten Beweisantrag (183) sowie in der Beschwerde müssen unberücksichtigt bleiben (vgl Mayerhofer/Rieder, StPO3 § 281 Z 4 ENr 32, 33, 40, 41).

Die Abweisung erfolgte zu Recht, weil das Beweisthema, die Mädchen hätten das zu einer Atemkontrolle vom Angeklagten vorgenommene Handauflegen im Urteil als sexuelle Handlungen aufgefaßt, die Straftat nicht tangiert. Dient doch ein Handauflegen im Genitalbereich selbst nach der Verantwortung des Angeklagten nicht der Atemkontrolle.

Der Vollständigkeit halber sei der Beschwerde noch erwidert, daß die Beweiswürdigung gemäß § 258 StPO ausschließlich den Tatrichtern zukommt und ein Gutachten dazu nur in einem besonders gelagerten Fall erforderlich ist (vgl Mayerhofer/Rieder aaO ENr 117, 118); eine Asthmaerkrankung der Mädchen ist kein solcher.

Ebenfalls nicht berechtigt ist die Verfahrensrüge, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung von Prof. Dr. Manfred G***** zum Beweis dafür wendet, daß es sich beim Handauflegen seitlich am Rücken um eine Atemluftkontrolle "lege artis" handle (215), weil dies keinen Einfluß auf die Schuldvorwürfe mehrfacher Berührung an der Scheide bzw eines Streichelns in diesem Bereich hat.

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider bedurften die Feststellungen, daß der Angeklagte "im Wissen und Wollen" (US 5), die Mädchen sexuell zu mißbrauchen, handelte, keiner zusätzlichen Erörterung, weil sie sich schon aus dem Tatablauf ergeben.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) versagt, weil die Beschwerde keine sich aus der Aktenlage ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen darzulegen vermag. Stehen doch der leugnenden Verantwortung des Angeklagten die klaren, in den Akten erliegenden Angaben der beiden Mädchen diametral entgegen. Maßgebliche Widersprüche in den Zeitangaben der Petra F***** über das Erscheinen des Angeklagten bei ihr, liegen nicht vor, weil diese Zeugin im Tatzeitraum zugegebenermaßen zeitweise geschlafen hat (S 159). Der Umstand, daß die im Zimmer Nachschau haltende Betreuerin Bettina B***** die von den Mädchen geschilderte Barrikade an der Tür nicht wahrnahm, wurde plausibel damit erklärt, daß die Mädchen die Tür erst nach dem Weggehen der B***** verstellten.

Fehl geht die Beschwerde auch mit ihrem nominell unter der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gemachten Einwand, der Schöffensenat habe es verabsäumt, die "innere Tatseite", nämlich "auch das Vorliegen der Sexualbezogenheit zu prüfen". Räumt doch die Beschwerde in diesem Zusammenhang zutreffend ein, daß das Wissen und Wollen - "die beiden Komponenten des Vorsatzes" - des Angeklagten betreffend den geschlechtlichen Mißbrauch der beiden unmündigen Mädchen vom Erstgericht festgestellt ist. Den Ausführungen der Beschwerde mangelt es daher diesbezüglich an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung (§§ 285 (1), 285 a Z 2 StPO), warum oder weshalb die dem Angeklagten zur Last fallende (festgestellte) Tat dennoch rechtsirrig als gerichtlich strafbar (nach § 207 Abs 1 StGB) beurteilt wurde.

Mit der Strafbemessungsrüge (Z 11), daß nicht überprüft wurde, ob die Voraussetzungen der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB gegeben seien, wird nur ein Berufungsgrund geltend gemacht (vgl Mayerhofer/Rieder, StPO3 § 281 Z 11 ENr 17). Darüber aber, sowie über die formell ausgeführte Berufung wird das Oberlandesgericht Linz gemäß § 285StPO zu entscheiden haben, weil die unbegründete, teils auch nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.

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