OGH 11Os106/96

OGH11Os106/9610.12.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Mag. Strieder, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Riedler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef Z***** und andere wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Josef Z*****, Dr. Dan G***** und Dr. Christina G*****, ferner über die Berufungen der Angeklagten Josef Z***** und Dr. Dan G***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der beiden letztgenannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 21. Juli 1995, GZ 12 Vr 96/94-137, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Oberstaatsanwalt Dr. Kirchbacher, der Angeklagten Josef Z*****, Dr. Dan G***** und Dr. Christina G***** sowie der Verteidiger Dr. Bruckner, Dr. Iglitsch und Dr. Brandstetter zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Josef Z*****, Dr. Dan G***** und Dr. Christina G***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB, Josef Z***** überdies des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach haben in S***** und anderen Orten Österreichs

A. Josef Z***** als Leiter der Kreditabteilung der Sparkasse *****, Dr. Dan G***** und teilweise auch Dr. Christina G***** (Faktum I.) im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch die Vorspiegelung, die Eheleute Dr. Dan und Dr. Christina G***** seien zahlungsfähig, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen verleitet, die die Sparkasse ***** um insgesamt ca 5 Millionen Schilling am Vermögen schädigten, und zwar:

I. Josef Z*****, Dr. Dan G***** und Dr. Christina G***** Anfang Juni 1989 die Vorstandsdirektoren der Sparkasse ***** Friedrich B*****, Robert A***** und Horst D***** überdies durch die Vorspiegelung, Dr. Dan G***** habe Dr. Christina G***** aus rein steuerlichen Erwägungen zahnärztliche Ordinationsgeräte im Wert von 2 Millionen Schilling zuzüglich Mehrwertsteuer verkauft, weshalb das Ehepaar G***** ohne tatsächlich vorhandenen Geldbedarf ausschließlich aus steuerlichen Gründen einen Kredit über 2,4 Millionen Schilling benötige, die Eheleute Dr. Dan und Dr. Christina G***** auch durch die Vorspiegelung, die Bürgschaftserklärung der Dr. Anka F***** sei rechtsgültig zustandegekommen, zur Gewährung eines Kredites von 2,400.000 S;

II. Josef Z***** und Dr. Dan G***** am 8.Juni 1989 die Vorstandsdirektoren der Sparkasse ***** Friedrich B*****, Robert A***** und Horst D***** überdies durch die Vorspiegelung, die im Eigentum der Eheleute Dr. Dan und Dr. Christina G***** stehenden Sparbücher der Sparkasse ***** Nr 0010-050771, Nr 0010-050789, Nr 0010-050797, Nr 0010-50805 und Nr 0010-050813 hätten einen Einlagestand von je 500.000 S und könnten zur Besicherung verpfändet werden, obwohl in Wahrheit das Sparbuch Nr 0010-50771 einen Einlagestand von lediglich 100.000 S hatte und es sich bei den übrigen Sparbüchern um von Josef Z***** angelegte bloße Sparbuchblankette ohne Guthaben handelte, die Eheleute Dr. Dan und Dr. Christina G***** seien im Besitz hoher Bargeldbeträge und würden aus steuerlichen Gründen einen Kredit über 5 Millionen Schilling zur Anschaffung von Laborgeräten benötigen, und Dr. Dan G***** auch durch die Vorspiegelung, die anzuschaffenden Geräte würden sodann unter Eigentumsvorbehalt der Sparkasse ***** stehen können, zur Gewährung einer Kreditzusage und zu der am 9.Juni 1989 erfolgten Übergabe von 5 Bankschecks über insgesamt 5 Millionen Schilling;

III. Josef Z***** und Dr. Dan G***** am 6.Juli 1989 die Vorstandsdirektoren der Sparkasse ***** Robert A***** und Horst D***** überdies durch die Vorspiegelung, die Eheleute Dr. Dan und Dr. Christina G***** würden einen Betriebsmittelkredit über 800.000 S benötigen, die zu II. genannten Sparbücher der Eheleute Dr. Dan und Dr. Christina G***** würden aus Eigenmitteln stammen und als Sicherheit zur Verfügung stehen, obwohl der Gesamteinlagestand dieser Sparbücher von insgesamt 2,500.000 S im Umfang von 2,400.000 S aus der zu I. inkriminierten Tat stammte, die Eheleute Dr. Dan und Dr. Christina G***** würden weiters das Sparbuch der Sparkasse ***** Nr 0010-050155 mit einem aus Eigenmitteln stammenden Einlagestand von 500.000,-- S verpfänden, obwohl es sich in Wahrheit um eine von Z***** angelegte Sparbuchblankette ohne Guthaben handelte, zur Gewährung einer Kreditzusage und zu der am 7.Juli 1989 erfolgten Auszahlung von 800.000 S;

B. Josef Z***** als Leiter der Kreditabteilung der Sparkasse ***** die ihm durch die am 1.Jänner 1985 erfolgte Betrauung mit dieser Funktion und durch die 1988 erfolgte Ermächtigung, ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes der Sparkasse ***** bei guter Bonität Kredite bis zu 2 Millionen Schilling und bei schwacher Bonität Kredite bis zu 500.000 S unter Einhaltung genauer Kreditvergaberichtlinien zu gewähren, sohin die durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Sparkasse *****, sohin über fremdes Vermögen, zu verfügen, durch Kreditvergabe unter grober Verletzung der Vergaberichtlinien an nicht kreditwürdige Kunden wissentlich mißbraucht, und dadurch der Sparkasse ***** einen Vermögensnachteil von ca 7,600.000 S zugefügt, und zwar in insgesamt vierzehn (in den Punkten B/I bis XIV des erstgerichtlichen Urteilstenors näher bezeichneten) Fällen.

Rechtliche Beurteilung

Die drei Angeklagten bekämpfen ihre Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerden.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef Z*****:

Dieser Beschwerdeführer stützt sich auf die Nichtigkeitsgründe nach Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO.

Zum Schuldpruch wegen Betruges:

Entgegen der Mängelrüge (Z 5) blieb der Ausspruch des Erstgerichtes über die (spätestens Anfang 1989 eingetretene) Zahlungsunfähigkeit des Ehepaars Dr. G***** keineswegs "völlig unbegründet", sondern erfuhr durch die Bezugnahme auf Zwangsvollstreckungsverfahren eine logisch und empirisch einwandfreie Ableitung aus den Verfahrensergebnissen (US 86 f). Die vom Beschwerdeführer dagegen ins Treffen geführte Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 (219 ff/V) über Dr. Christina G***** (vom 3.Oktober 1991) ist nicht nur auf einen anderen Zeitpunkt bezogen, sondern auch inhaltlich untauglich, die bekämpfte Urteilsfeststellung in Frage zu stellen. Mag darin auch das Wort "Zahlungsunfähigkeit" nicht vorkommen und von einer Kreditgewährung nicht generell abgeraten werden, so wäre insgesamt die Empfehlung einer Krediteinräumung "nur auf gedeckter Basis" und die Mitteilung von "Liquiditätsengpässen" sowie von "langsam bis schleppenden Zahlungen, verbunden mit etlichen Mahnungen" und fallweise "energischen Betreibungen" nicht geeignet, die Annahme einer Insolvenz der betroffenen Schuldnerin zu widerlegen.

Die ferner gerügte Annahme, wonach der Angeklagte zwangsläufig mit einem Unterbleiben der vereinbarten Kreditzahlung durch das Ehepaar Dr. G***** rechnen mußte, fand dem Beschwerdestandpunkt zuwider ebenfalls eine Begründung, in welcher das Schöffengericht im wesentlichen die Befähigung des Beschwerdeführers erwog, aus den damaligen Unterlagen die fehlende Kreditfähigkeit dieses Ehepaars zu erfassen, wobei es zudem aus einem Täuschungsverhalten gegenüber dem Sparkassenvorstand auf eine auch insoweit bewußte Vorgangsweise bei Befürwortung der Kreditanträge schloß (US 101 ff). Zum sinngemäßen Einwand, der Vorstandsdirektor Friedrich B***** sei anläßlich der Kreditgewährung anhand der Unterlagen zur Erwartung einer klaglosen Geschäftsabwicklung gelangt und demnach wäre eine andere Meinungsbildung beim Angeklagten auch unter diesem Aspekt besonders begründungsbedürftig gewesen, genügt die Erwiderung, daß ein solches Beweisergebnis gar nicht vorliegt. Eine diesbezüglich als spekulative Vermutung geäußerte Behauptung des Angeklagten, der Zeuge B***** habe damals den Kreditakt G***** in Händen gehabt, wurde vom Erstgericht für unrichtig befunden (US 103), weshalb kein Anlaß für die geforderte Erörterung im Urteil bestand. Die bejahende Antwort des Zeugen B***** auf die Frage, ob aus seiner damaligen Sicht der "Kredit G*****" ein "guter Kredit" war (687/XXI), bedeutete angesichts seiner sonstigen Verhaltensschilderungen (insbesondere 349, 364 f, 375, 387 f/XXI) nicht, daß er auf den gleichen Informationsstand wie der Angeklagte die Geschäftsvoraussetzungen als gegeben ansah oder angesehen hätte, sondern daß der als alleinige Beurteilungsgrundlage herangezogene Bericht des Angeklagten eine derartige positive Sicht vermittelte.

Kein Begründungsfehler haftet auch der (ohne Bedachtnahme auf das gebotene Verständnis der Entscheidungsgründe im Sinnzusammenhang) gerügten Urteilspassage zur Frage an, ob Kaufvereinbarungen zwischen Dr. Dan G***** und Dr. Christina G***** nur zum Schein abgeschlossen worden waren. Gewiß bedeutet eine Formulierung, wonach sich zwingend ein bestimmter Verdacht aufdränge (US 96), noch nicht die Feststellung des von der Verdachtslage umfaßten Geschehens, jedoch lassen vorangehende Urteilsausführungen keinen Zweifel an der gerichtlichen Überzeugung, daß insoweit keine auf wirklichen Kauf gerichteten Vereinbarungen vorlagen (US 28, 93 ff). So gesehen bezieht sich die Darlegung eines "dringenden Verdachts" gar nicht auf den Scheingeschäftscharakter, sondern auf einen Täuschungszweck zur Krediterlangung. Alle auf den letztgenannten Gesichtspunkt abzielenden Einwände des Beschwerdeführers gegen die Annahme seiner Kenntnis von der Fingierung der Kaufgeschäfte und gegen einen Zusammenhang zwischen einem auf abgabenrechtlichen Konsequenzen beruhenden Motiv für eine Kreditaufnahme einerseits und der Kreditschuldnerbonität anderseits betreffen keine entscheidenden Tatsachen und gehen daher ins Leere. Die dem Beschwerdeführer angelastete Irreführung bezog sich nämlich nicht isoliert auf den unerheblichen Wahrheitsgehalt der Behauptung, die Eheleute Dr. G***** hätten Kaufgeschäfte aus rein steuerlichen Erwägungen abgeschlossen, sondern auf damit verbundene Vorspiegelungen, wonach für die Genannten nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt kein Kreditbedarf gegeben wäre. Mit den schließlich unter Außerachtlassung maßgeblicher Urteilserwägungen wiederholt vorgetragenen Beschwerdeforderungen, aus den Beweisergebnissen zu schließen, daß der Angeklagte kein Täuschungsverhalten setzen wollte, wird kein Begründungsmangel aufgezeigt, sondern in unbeachtlicher Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Kritik unterzogen.

Demgemäß liegt keiner der nach Z 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemachten Mängel vor.

Ohne Erfolg muß auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) bleiben, in welcher Reklamationen der Mängelrüge wiederholt und darüber hinaus Täuschungshandlungen des Angeklagten gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes der Sparkasse S***** bestritten werden, ohne daß allerdings die zentrale Urteilsfeststellung über die damalige Erklärung des Angeklagten, es liege beste Bonität vor, eine Erwähnung findet. Nach Prüfung aller Beschwerdeeinwände ergeben sich im Lichte der gesamten Aktenlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Als entscheidender Umstand für die Betrugsverwirklichung kann bei einer Mehrzahl von Irreführungshandlungen, die vielleicht nur zum Teil effektiv geworden sind, allein die Erreichung des Täuschungsziels aufgrund einer oder mehrerer dieser Vorspiegelungen gelten, nicht aber - wie der Beschwerdeführer unterstellen will - die Frage, ob jedes einzelne der eingesetzten Täuschungsmittel auch für die Verleitung des Getäuschten ursächlich gewesen ist.

Soweit die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht überhaupt durch ein prozeßordnungswidriges und demgemäß einer inhaltlichen Auseinandersetzung von vornherein entzogenes Vorbringen - teils unter Verwendung von Argumentationselementen der Mängelrüge - den festgestellten Urteilssachverhalt zu modifizieren sucht, wird darin keine unrichtige rechtliche Beurteilung aufgezeigt:

Es bleibt unerheblich, ob die vom Angeklagten in seiner Eigenschaft als Leiter der Kreditabteilung der Sparkasse ***** an den für die Krediterteilung zuständigen Sparkassenvorstand erstatteten falschen Berichte über Kreditanträge vom Vorstand inhaltlich zu überprüfen gewesen wären oder ob der Vorstand den unterbreiteten Angaben vertrauen durfte oder ob er sich ein ganz unabhängiges und eigenständiges Bild von der Bonität des Kreditwerbers und dem Kreditrisiko hätte verschaffen müssen. Für den Täuschungsbegriff des § 146 StGB ist nämlich nicht von Bedeutung, inwieweit ein zur Irreführung abstrakt geeignetes Verhalten vom Getäuschten durch entsprechende und allenfalls sogar gebotene Aufmerksamkeit durchschaubar gewesen wäre. Tatbildlich ist jede unwahre Behauptung, ohne daß allfällige Nachlässigkeit oder Leichtgläubigkeit des Irregeführten daran etwas zu ändern vermögen (Leukauf/Steininger, Komm3 § 146 RN 24 f).

Somit kann auch von einem Feststellungsmangel darüber, daß die vom Angeklagten irregeführten Vorstandsmitgleider der Sparkasse ***** als Entscheidungsträger die Geschäftsvoraussetzungen selbst zu prüfen gehabt hätten, keine Rede sein.

Ebensowenig trifft es zu, daß die Vorstandsmitglieder Robert A***** und Horst D***** gar nicht getäuscht worden sein konnten, weil sie sich den Kreditakt nicht angesehen haben und weil der Kredit im Faktum A/III nicht von ihnen, sondern (nach urteilsfremder Beschwerdemeinung) vom Kreditausschuß bewilligt worden sei. Der Beschwerdeführer verkennt nämlich dabei, daß ihm auch mündliches Täuschungsverhalten zur Last fällt und daß er beim Faktum A/III jedenfalls eine nach den Urteilsfeststellungen für die Kreditauszahlung kausale "Vorgenehmigung" der Vorstandsdirektoren A***** und D***** herausgelockt hat.

Die Konstatierungen, wonach der Angeklagte das volle Ausmaß der schlechten Finanzlage des Ehepaars Dr. G***** und den tatsächlichen Umfang der von den Genannten unternommenen Vorspiegelungen nicht kannte, lassen sehr wohl die Beurteilung zu, daß der Angeklagte eine gewollte Täuschung über Tatsachen gesetzt hat, als er dem Ehepaar beste Bonität und wirtschaftliche Potenz zuschrieb, obwohl seiner Überzeugung nach in Wirklichkeit solche Voraussetzungen für den angestrebten Kredit nicht vorlagen. Aus dieser Diskrepanz zwischen der Kenntnis einer der Kreditgewährung entgegenstehenden Situation und der bewußt realitätswidrigen Mitteilung, das Ehepaar hätte angesichts seiner hervorragenden Wirtschaftslage gar keinen echten Kreditbedarf, folgt nämlich die vorsätzlich irreführende Vermittlung eines falschen Vorstellungsbildes. Dies entspricht einer Täuschung über Tatsachen, weshalb der Beschwerdeführer der Subsumtion nicht mit Recht entgegenhalten kann, die von ihm verwirklichte Irreführung sei von der Wahrheit noch weiter entfernt gewesen als er selbst gewußt habe. Im gegebenen Zusammenhang liegt daher weder der behauptete Feststellungsmangel, noch eine andere rechtliche Unrichtigkeit der Entscheidung vor.

Zum Schuldspruch wegen Untreue:

Die Mängelrüge (Z 5) richtet sich gegen den Schuldspruch in den vier Fakten B/II, IV, IX und XIV.

Soweit jeweils die Schadensfeststellung unter zusätzlicher Bezugnahme auf Verfahrensergebnisse über die teilweise Hereinbringung oder die mögliche Einbringlichkeit der Kreditsummen bekämpft wird, ist der Beschwerdeführer zunächst auf die ohnehin gegebene Urteilsbegründung zu verweisen, wonach der Eintritt des Vermögensnachteils für die Sparkasse ***** mit der Kreditauszahlung und grundsätzlich im Ausmaß der Kreditsumme angenommen wurde, wobei in einzelnen Fällen jene Beträge abgezogen wurden, die zB an die Bausparkasse zur Dotierung eines Bausparvertrages bezahlt und später an die Sparkasse ***** rückgeführt wurden (US 141). Gegen die diesbezügliche Urteilsannahme, daß die wirtschaftliche Unvertretbarkeit der Kreditgewährung bei der Sparkasse ***** mit der Auszahlung zu einem Vermögensschaden geführt hat und Rückzahlungen nur den Charakter einer teilweisen nachträglichen Schadensgutmachung haben konnten, vermag der Beschwerdeführer keinen konkreten Einwand zu erheben. Im übrigen würde die Schadenshöhe bei den in Rede stehenden vier Fakten ohnehin keine entscheidende Tatsache in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO betreffen, weil schon aus den Feststellungen über die Schadensbeträge bei den nicht mit Mängelrüge angefochtenen Untreuefakten die Überschreitung der (unter Anwendung des § 29 StGB zu ermittelnden) strafsatzbestimmenden Grenze (von 500.000 S) folgt.

Entgegen der Reklamation zum Faktum B/II war bei dem - unter den hiezu weiters konstatierten Umständen nicht unbedingt entscheidungswesentlichen - Ausspruch, ob der Angeklagte anläßlich der Inanspruchnahme seiner Befugnisse das Ehepaar P***** einer falschen Bonitätsklasse zugeordnet hat, auf die Gegebenheiten im Tatzeitpunkt (16. April 1991) abzustellen. Eine erst vom 15. März 1993 stammende Verkehrswertschätzung der mit Kredit gekauften Liegenschaft konnte schon vom zeitlichen Ablauf her für die Entscheidung des Angeklagten keine Rolle spielen, weshalb sich ihre Erörterung in den Urteilsgründen erübrigte.

Beim Faktum B/IV ist im Urteil insofern eine unwesentliche Abweichung enthalten, als der Schuldspruch bei Umschreibung des Kreditgeschäftes einen monatlichen Rückzahlungsbetrag von 7.100 S anführt (US 5), die Entscheidungsgründe (US 46) dies aber dahin präzisieren, daß die bezüglichen Monatsraten 4.300 S betragen haben, jedoch die Gesamtbelastung des Schuldners (unter Einschluß eines weiteren Kredits) mit S 7.100 anzunehmen war. Ein Begründungsmangel bezüglich der Kreditfähigkeit des Schuldners läßt sich daraus nicht ableiten, weil gerade durch die sachverhaltsmäßig erfaßte Gesamtverschuldung auch die vom Beschwerdeführer vermißten Überlegungen entbehrlich wurden, ob der Schuldner eine Monatsrate von 4.300 S als einzige Rückzahlungsverpflichtung hätte aufbringen können. Somit braucht nur noch am Rande angemerkt zu werden, daß auch das Vorbringen über eine entsprechende Leistungsfähigkeitsbehauptung des Zeugen Dragoljub P***** im Hauptverhandlungsprotokoll keine ausreichende Deckung findet (XXI 464 ff).

Die Feststellung zum Faktum B/XIV, wonach die Kreditnehmer Harald C***** und Christine N***** mittellos und überschuldet waren, wurde vom Erstgericht dem Beschwerdevorwurf zuwider nicht unbegründet gelassen, sondern aus den mit den Erhebungsergebnissen im Einklang stehenden Aussagen der Christine N***** abgeleitet (US 137). Die von Christine N***** in der Hauptverhandlung gegebenen Situationsbeschreibung über offene Kredite und fehlendes Bargeld (75 ff/XXI) bildete eine tragfähige Basis für die kritisierte Urteilsannahme. Da die Schilderung unbeschadet der - allerdings im Zuge der Aussage etwas relativierten (79/XXI) - Behauptung über ein Nebeneinkommen des Harald C***** von 30.000 S bis 40.000 S monatlich deponiert wurde (76/XXI), bestand für das Schöffengericht kein Anlaß, von einer in der Nichtigkeitsbeschwerde unterstellten Unvereinbarkeit eines solchen Nebenverdienstes mit einer insgesamt schlechten Wirtschaftslage der Lebensgefährten auszugehen. Die vom Beschwerdeführer anhand dieser Einkommensangabe und der Verfahrensergebnisse über die anfangs halbwegs ordnungsgemäße Zurückzahlung von Kreditraten angestrebte Folgerung, daß der Kredit überhaupt nur wegen Erkrankung und Ableben des Harald C***** notleidend geworden sei und der Angeklagte diese unvorhersehbaren Gegebenheiten nicht zu vertreten habe, wäre kein Hinweis auf einen Begründungsmangel. Denn es kommt für den Schuldspruch nicht auf die Vorhersehbarkeit spezieller Anlässe des Kreditratenausfalls an, sondern im Rahmen einer auf einen früheren Zeitpunkt abzustellenden Sicht auf die durch befugniswidrige Verfügung über das Vermögen der Sparkasse ***** erfolgte Kreditauszahlung an kreditunfähige Schuldner, wobei in subjektiver Hinsicht das Schadensrisiko wegen mangelnder Bonität des Rückzahlungsanspruches willensmäßig erfaßt und die Risikoverwirklichung hingenommen wurde.

Es scheitern auch alle Einwände der Tatsachenrüge (Z 5 a) gegen die Urteilsannahme, daß der Angeklagte den Eintritt des Vermögensnachteils durch Nichtbezahlung der Kreditraten jedenfalls ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand (US 81). Die vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Verfahrenshinweise auf seine Arbeitsüberlastung sind bei Berücksichtigung der gesamten Aktenlage einschließlich der in Kreditakten festgestellten (und ihrer Art nach keineswegs typischen fahrlässigen Fehlleistungen entsprechenden) Manipulationen insgesamt ungeeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über den Untreuevorsatz zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen.

Die weitwendig vorgetragene Bestreitung, daß es "genaue Kreditvergaberichtlinien" gegeben habe, kann auf sich beruhen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers vermag nämlich ein allfälliger Nachweis verschiedener Regelungsschwächen dieser Richtlinien keineswegs die Annahme der Wissentlichkeit seiner Befugnisüberschreitung in Frage zu stellen. Dies hätte nämlich ein zusätzliches Unwissen des Angeklagten darüber zur Voraussetzung, daß seine Kreditvergabeermächtigung jedenfalls nicht die bedingt gewollte Schädigung der Sparkasse ***** anläßlich der Geschäftstätigkeit einschloß. Eine solche mit dem Ausbildungsstand des Angeklagten unvereinbare Gestaltung der subjektiven Tatseite ist nicht festgestellt und wurde auch gar nicht behauptet.

Die noch verbleibende Rechtsrüge (Z 9 lit a) setzt bei einer Urteilsbegründung an, in welcher das Erstgericht eine im Protokoll einer Vorstandssitzung der Sparkasse ***** festgehaltene Stellungnahme des Angeklagten wiedergibt (US 59). Der Beschwerdeführer betrachtet die Zitierung als gerichtliche Tatsachenfeststellung des dort behaupteten Vorganges und knüpft an diese verfehlte Prämisse - außerdem auch noch unter Umdeutung des Wortsinns der wiedergegebenen Äußerung (siehe hiezu US 123) - den Einwand eines Feststellungsmangels darüber, welche Geschäfte er in der Hoffnung auf nachträgliche Genehmigung durch den Vorstand abgeschlossen habe. In Wahrheit liegt eine Urteilsannahme über ein Vorhaben des Angeklagten, für verschiedene im Schuldspruch erfaßte Kreditgeschäfte nachträglich die Genehmigung des Sparkassenvorstandes einzuholen, nicht vor, weshalb das Beschwerdevorbringen in prozeßordnungswidriger Weise den Boden der Entscheidungstatsachen verläßt. Solcherart wird der für die Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe unabdingbare Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz unterlassen, sodaß dieser Beschwerdepunkt nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef Z***** war daher zu verwerfen.

Zu den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dr. Dan G***** und Dr. Christina G*****:

Beide Beschwerdeführer machen in ihren Rechtsmitteln die Nichtigkeitsgründe nach Z 3 und 4, die Angeklagte Dr. Christina G***** zusätzlich jene nach Z 5 a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO geltend.

Die Beschwerdebehauptungen zum erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Z 3) gehen fehl, weil dem Erstgericht anläßlich der Vernehmung des Sparkassendirektors Friedrich B***** keine Umgehung des Rechtes des Wirtschaftstreuhänders Rüdiger P***** unterlief, sich der Zeugenaussage über das zu entschlagen, was ihm die Angeklagten anvertraut hatten (§ 152 Abs 1 Z 4 und Abs 3 StPO). Die Aussage des Zeugen B***** betraf nämlich nicht den Inhalt der von den Angeklagten dem Wirtschaftstreuhänder erteilten Information, sondern allein Erklärungen, die der Wirtschaftstreuhänder bei einer Vorsprache in der Sparkasse ***** abgegeben hatte. Ein derartiges Auftreten des Wirtschaftstreuhänders nach außen hat nicht den Charakter einer von den Mandanten anvertrauten Mitteilung, weshalb insoweit das eingewendete Zeugnisbefreiungsrecht nicht wirksam sein kann und demgemäß kein der Umgehung zugängliches Entschlagungsrecht vorliegt (vgl 15 Os 68/95, 11 Os 99,100/95).

Ebenso unbegründet ist die als Nichtigkeit nach Z 4 erhobene Verfahrensrüge gegen die Ablehnung der neuerlichen Vernehmung der Zeugin Dr. Anka F*****. Für die Schuldsprüche der beiden Angeklagten ist es nämlich nicht entscheidungswesentlich, ob sie der aus finanziellen Gründen zur Abdeckung der Kreditsumme von 2,400.000 S unfähigen (US 26) Zeugin F***** allein die wirtschaftliche Risikolosigkeit der Bürgschaftserklärung vorgetäuscht oder darüber hinaus den rechtlichen Charakter dieser Erklärung selbst verschleiert haben. Die Beschwerdeführer vermögen nicht darzulegen, weshalb die von ihnen angestrebte Beweisführung, daß die Zeugin die bezügliche Bürgschaftserklärung in Kenntnis des Inhalts unterfertigt und demgemäß über diesen Vorgang eine falsche Aussage abgelegt habe, für die Annahme des Kreditbetruges nach Punkt A/I des Schuldspruches erheblich sein soll: Als Täuschungsverhalten gegenüber der Sparkasse ***** stehen auch ohne Vorspiegelung bezüglich der Bürgschaftserklärung eine ganze Reihe Irreführungshandlungen fest und als gewolltes Mittel zur Hintanhaltung eines Vermögensschadens bei der Sparkasse ***** (zu Lasten der Bürgin) wurde die Bürgschaftserklärung von den Angeklagten nie deklariert, weshalb der begehrte Nachweis weder für den Umfang der notwendigen Feststellungen noch für die Subsumtion eine rechtliche Bedeutung haben konnte. Aus der vom Angeklagten Dr. Dan G***** erwähnten möglichen Einflußnahme des Beweisthemas auf die Strafzumessung läßt sich die Nichtigkeit nicht ableiten (Mayerhofer/Rieder, StPO3 § 281 Z 4 Nr 64).

Nach dem Gesagten geht auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) der Angeklagten Dr. Christina G***** an den wesentlichen Umständen vorbei, weil die Richtigkeit des Schuldspruches eben nicht davon abhängt, ob Dr. Anka F***** über den Erklärungsinhalt der Bürgschaft irregeführt wurde. Die weiteren ganz allgemeinen Ausführungen, es gäbe keine unbedenklichen Tatsachenfeststellungen, welche die Verurteilung der Beschwerdeführerin tragen könnten, haben keinerlei Eignung, die intersubjektive Überzeugungskraft der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe zu erschüttern.

Schließlich ist auch die Rechtsrüge (Z 9 lit b) der Angeklagten Dr. Christina G***** nicht zielführend, mit welcher sie eine Strafaufhebung wegen tätiger Reue (§ 167 StGB) beansprucht und die bezüglichen Urteilserwägungen der ersten Instanz entkräften will. Alle Behauptungen, daß die Angeklagte sämtliche an sie gerichteten Forderungen der Sparkasse ***** erfüllt habe, daß sie niemals "ex delictu" in Anspruch genommen worden sei und daß eine rechtzeitige Vereinbarung vorliege, vermögen auch unabhängig von ihrem Realitätsgehalt keine vollständige Schadensgutmachung darzulegen, weil die vergleichsweise Zahlungsverpflichtung eine Summe von 1,000.000 S umfaßte, wogegen beim Faktum A/I des Schuldspruches ein Betrugsschaden von 2,400.000 S entstand. Da die Angeklagte nach den Urteilskonstatierungen weder den ganzen Schaden ersetzt hat, noch eine vertragliche Verpflichtung zum Ersatz des gesamten Schadens eingegangen ist, kommt tätige Reue mangels Erfüllung einer gesetzlichen Grundvoraussetzung von vornherein nicht in Betracht. Es gibt keine normative Grundlage dafür, im Zuge dieser Beurteilung zu berücksichtigen, ob und aus welchem Titel die Angeklagte von der Sparkasse ***** zu Leistungen aufgefordert wurde. Beim Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue ist es nämlich Angelegenheit des Täters, sich von der Vollständigkeit der Schadensgutmachung Gewißheit zu verschaffen (Leukauf/Steininger aaO § 167 RN 32), sodaß es auf ein spezielles Forderungsverhalten des Geschädigten nicht ankommen kann.

Demgemäß waren auch die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dr. Dan G***** und Dr. Christina G***** zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über die Angeklagten Josef Z***** und Dr.Dan G***** nach § 147 Abs 3 StGB, über ersteren unter Anwendung des § 28 StGB, jeweils eine zweijährige Freiheitsstrafe, die es je unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit hinsichtlich Josef Z***** gemäß § 43 Abs 1 StGB zur Gänze und hinsichtlich Dr.Dan G***** gemäß § 43 a Abs 3 StPO zu einem Teil von 18 Monaten bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend bei beiden Angeklagten das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, hingegen als mildernd bei beiden Angeklagten den bisher ordentlichen Lebenswandel, bei Josef Z***** außerdem die teilweise Schadensgutmachung. Hinsichtlich der dem Angeklagten Z***** gewährten bedingten Strafnachsicht wies es darauf hin, daß sich dieser durch den Wunsch der Verantwortlichen auf Ausweitung des Kreditgeschäftes unter Druck gesetzt gefühlt hatte, dadurch an unseriöse Partner geraten und der Situation letztlich nicht mehr gewachsen war.

Die eine Herabsetzung der Strafe anstrebende Berufung des Angeklagten Josef Z***** und die auf eine solche sowie eine gänzliche bedingte Strafnachsicht abzielende Berufung des Angeklagten Dr.Dan G***** sind ebensowenig berechtigt wie die hinsichtlich dieser beiden Angeklagten auf eine Erhöhung der Strafen und die Ausschaltung jedweder bedingten Strafnachsicht antragende Berufung der Staatsanwaltschaft.

Entgegen den Berufungsausführungen des Angeklagten Z***** kommt dem Umstand, daß er sich selbst nicht bereichert und für das Bankinstitut auch Positives geleistet habe, nicht die Bedeutung eines besonderen Milderungsgrundes zu.

Das gilt nach Lage des Falles gleichermaßen für die von der Staatsanwaltschaft als Erschwerungsumstand ins Treffen geführte erhebliche kriminelle Energie der beiden Angeklagten und eine raffinierte Vorgangsweise beim Betrug.

Dem Angeklagten Dr.Dan G***** hinwieder fällt der vom Erstgericht mit dem "Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen" ins Auge gefaßte Erschwerungsumstand nach § 33 Z 1 StGB schon durch die in der Wiederholung der Betrugsangriffe gelegene Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben Art nach der ersten Variante dieser Gesetzesstelle zur Last. Von einer beim Angeklagten Dr.G***** durch eine nicht auf Arbeitscheu zurückzuführende drückende Notlage kann vorliegend keine Rede sein. Wohl aber kommt das längere Zurückliegen der Taten in Verbindung mit dem seitherigen Wohlverhalten des Angeklagten Dr.Dan G***** als Milderungsgrund im Sinne der Z 18 des § 34 StGB zum Tragen.

Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung zutreffend aufzeigt, werden die Angeklagten Josef Z***** und Dr.Dan G***** auch durch die die maßgebliche Qualifikation um ein Mehrfaches übersteigenden Schadensbeträge belastet. Dieser nach dem konkreten Schadensausmaß entsprechend zu relativierende Umstand wie auch die bei Erörterung der Berufungen der Angeklagten aufgezeigten Umstände wurden allerdings vom Erstgericht bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller schuldrelevanten Umstände ohnehin berücksichtigt.

Sachgemäßes Abwägen der demnach vorliegenden Strafzumessungsgründe ergibt sohin, daß die vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafen nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) der beiden Angeklagten nicht zu gering, aber auch keineswegs zu hoch ausgemessen wurden.

In gleicher Weise entspricht auch die gänzliche (bei Z*****) bzw teilweise (bei Dr.Dan G*****) bedingte Strafnachsicht den general- und spezialpräventiven Ansprüchen.

Sämtlichen Berufungen mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.

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