Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es ist zwar zutreffend, daß derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärung macht, wenn er ihn nicht gekannt oder verstanden hat (SZ 45/38; SZ 58/69; SZ 58/183; SZ 67/136 u.v.a.). Doch ist die Erklärung wie jede andere Erklärung anfechtbar, wenn die Vorstellung des Unterschreibenden mit dem Inhalt nicht übereinstimmt. Hatte der Unterschreibende eine klare Vorstellung über den Inhalt der Urkunde, glaubt er also z.B., es stehe in ihr das eben mündlich Vereinbarte, so liegt ein Erklärungsirrtum vor, der unter den sonstigen Voraussetzungen zur Anfechtung berechtigt (SZ 58/183; SZ 67/136; ÖBA 1995, 390 u.v.a.). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ging der Beklagte auf Grund der Erklärung des Verkäufers der Klägerin davon aus, daß die von ihm unterfertigte Urkunde lediglich der schriftlichen Dokumentation seines Kaufinteresses diene, jedoch kein verbindliches Anbot zum Abschluß eines Kaufvertrages darstelle. Die Annahme des Vorliegens eines Erklärungsirrtums durch die Vorinstanzen entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
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