OGH 8Ob2172/96m

OGH8Ob2172/96m28.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** GesmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Schatzlmayr, Dr.Klaus Schiller, Rechtsanwälte in Schwanenstadt, wider die beklagte Partei Klaus P*****, vertreten durch Dr.Winfried Sattlegger, Dr.Klaus Dorninger, Dr.Klaus Steiner, Mag.Marcus Bumberger, Mag.Klaus Renner und Mag.Felix Kraupa, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 149.800,-- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 20.Mai 1996, GZ 4 R 141/96z-17, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es ist zwar zutreffend, daß derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärung macht, wenn er ihn nicht gekannt oder verstanden hat (SZ 45/38; SZ 58/69; SZ 58/183; SZ 67/136 u.v.a.). Doch ist die Erklärung wie jede andere Erklärung anfechtbar, wenn die Vorstellung des Unterschreibenden mit dem Inhalt nicht übereinstimmt. Hatte der Unterschreibende eine klare Vorstellung über den Inhalt der Urkunde, glaubt er also z.B., es stehe in ihr das eben mündlich Vereinbarte, so liegt ein Erklärungsirrtum vor, der unter den sonstigen Voraussetzungen zur Anfechtung berechtigt (SZ 58/183; SZ 67/136; ÖBA 1995, 390 u.v.a.). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes ging der Beklagte auf Grund der Erklärung des Verkäufers der Klägerin davon aus, daß die von ihm unterfertigte Urkunde lediglich der schriftlichen Dokumentation seines Kaufinteresses diene, jedoch kein verbindliches Anbot zum Abschluß eines Kaufvertrages darstelle. Die Annahme des Vorliegens eines Erklärungsirrtums durch die Vorinstanzen entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

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