Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher lediglich entgegengehalten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senates Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat (hier: Einholung eines berufskundlichen Gutachtens, Vornahme weiterer Untersuchungen wie Ultraschall, Lungenröntgen und Blutbild) im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74, 9/40, RZ 1989/16 uva); gleichermaßen können auch Verfahrensmängel erster Instanz, die im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden (hier:
Unterlassung einer ausreichenden Anleitungs- und Belehrungspflicht, nicht durchgeführte Parteienvernehmung), im Revisionsverfahren nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68, 10 ObS 217/95 uva).
Die Rechtsrüge ist - da sie nicht von den für den Obersten Gerichtshof allein maßgeblichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen, sondern von einem hievon abweichenden Wunschsachverhalt ausgeht - nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Der Revision war daher aus allen diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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