Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Das Landesgericht Eisenstadt sprach Hasan O***** mit Urteil vom 31. Jänner 1995, GZ 15 E Vr 951/94-50, vom Anklagevorwurf der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach § 81 Abs 1 Z 1, Abs 2 FrG rechtskräftig frei und stellte am 15.März 1996 durch Beschluß fest, daß ein Ersatzanspruch für die Zeit der Anhaltung des Hasan O***** in Untersuchungshaft nicht besteht.
Seinen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung (§ 6 Abs 5 StEG) wies das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluß ab.
Rechtliche Beurteilung
Die von Hasan O***** dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig.
Der Gesetzgeber hat durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993 zwar den Anwendungsbereich des § 364 StPO auf alle Fälle der Versäumung einer Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsfrist erweitert, sodaß nunmehr im Gegensatz zur früheren Rechtslage eine Wiedereinsetzung auch im Verfahren nach dem StEG zulässig ist; die Möglichkeit der Anfechtung einer darüber ergangenen Entscheidung beschränkte er jedoch - vom bezirksgerichtlichen Verfahren (§ 364 Abs 2 Z 2 StPO) abgesehen, in welchem ein Beschwerderecht auch schon bis dahin aus § 481 StPO abzuleiten war - auf den Fall, daß der Privatankläger die Frist zur Vornahme der im § 46 Abs 3 StPO taxativ angeführten Verfahrenshandlungen versäumt hat (§ 364 Abs 2 Z 1, Abs 5 StPO).
Damit bleibt für die von der Beschwerde reklamierte analoge Rechtsanwendung, welche eine - hier nicht gegebene - regelwidrige Gesetzeslücke zur Voraussetzung hat (Leukauf/Steininger Komm3 § 1 RN 8), kein Raum.
Die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeprämisse einer dem Privatankläger ähnlichen Rechtsstellung des Antragstellers im Verfahren nach dem StEG zutrifft, kann demnach dahingestellt bleiben.
Es geht aber auch der Einwand fehl, das Verfahren nach dem StEG diene der Klärung eines zivilrechtlichen Ersatzanspruches, sodaß im gegebenen Zusammenhang die gegenüber § 364 StPO hinsichtlich der Anfechtbarkeit weitergehenden Vorschriften der ZPO anzuwenden seien. Denn das Strafgericht hat allein über die in den §§ 2 und 3 StEG normierten Anspruchsvoraussetzungen bzw den Ersatzausspruch ausschließenden Umstände zu befinden, während die Entscheidung über Grund und Höhe des Ersatzanspruches den Zivilgerichten übertragen ist (§§ 7 f StEG; Mayerhofer/Rieder Nebenstrafrecht3 § 6 E 6 ff). Lediglich insoweit ist daher die ZPO anzuwenden.
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