OGH 11Os175/96

OGH11Os175/9618.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Dr.Schindler, Dr.Ebner und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Riedler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl.Ing.Wolfgang F***** wegen § 3 h VG, AZ 28 a Vr 3166/96 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerden des Beschuldigten Dipl.Ing.Wolfgang F***** vom 6.Oktober 1996, GZ 28 a Vr 3166/96-127 und 129, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit seinen (inhaltlich identen) Eingaben vom 6.Oktober 1996, die einerseits beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 14.Oktober 1996 einlangten (ON 127 verso des Vr-Aktes), andererseits beim Obersten Gerichtshof am 8.Oktober 1996 direkt eingebracht wurden, erhebt der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem (oben bezeichneten) Strafverfahren 28 a Vr 3166/96 "Beschwerde (zu 1) wegen politischen Mißbrauchs der Psychiatrie und der damit einhergehenden Verletzung seiner verbrieften Menschenrechte sowie (zu 2) wegen bewußter Verzögerung des Strafverfahrens und der damit einhergehenden Verletzung seiner verbrieften Menschenrechten.

Der Oberste Gerichtshof hat gemäß § 16 StPO über alle in dieser für zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der §§ 296 und 344 StPO über Berufungen gegen Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden, kann also ausnahmslos als Rechtsmittelgericht einschreiten. Ein allgemeines Aufsichtsrecht bzw - wie der Beschwerdeführer offensichtlich vermeint - eine jederzeitige Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes ist in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen.

Die Beschwerden waren demnach als unzulässig zurückzuweisen.

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