Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Peter K***** wurde des Verbrechens der (nicht: Feuersbrunst, sondern) Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 29. November 1993 in Wien an einem Stationshaus der ÖBB eine Feuersbrunst verursacht hat.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf die Z 4, 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Antrag der Verteidigung, jene Beamten des Streifenwagens, die den Angeklagten (vor mehr als zwei Jahren) vom Tatort zum Kommissariat überstellt haben, auszuforschen und zu vernehmen, verfiel, ohne Verteidigungsrechte zu beeinträchtigen (§ 281 Abs 3 StPO), der Abweisung. Denn was der Beschwerdeführer mit diesem Antrag unter Beweis stellen wollte, nämlich daß er "nicht nach Rauch gerochen habe", wurde ohnehin (auf Grund der Aussage der vom Gericht vernommenen Polizeibeamten und der Angaben des Gutachters) ausdrücklich als erwiesen angenommen (S 309, 331), sodaß es zum Nachweis dieses Umstandes keiner weiteren Beweisführung bedurfte (Mayerhofer/Rieder, StPO3 § 281 Z 4 ENr 83 a, 77). Soferne die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die für einen Schuldspruch nötige Mehrheit der Senatsmitglieder verweist, genügt es zu entgegnen, daß auch die genannte Begründung der abweislichen Entscheidung (zumindest) auf Senatsmehrheit beruht und keinesfalls die isolierte Meinung der Berufsrichter wiedergeben kann.
Die Mängelrüge (Z 5) orientiert sich bloß an einzelnen Verfahrensergebnissen und übersieht damit, daß das Gericht die Beweismittel auch in ihrem inneren Zusammenhang zu prüfen hatte (§ 258 Abs 1 StPO). So begnügt sich das Erstgericht in der Urteilsbegründung keineswegs mit bloßen Bekräftigungen, sondern verwendete die Worte "mit Wahrscheinlichkeit", "zweifellos bzw offensichtlich" bloß als Abschluß einer umfassenden vorangehenden Würdigung konkreter Beweise.
Der dem Urteil vom Angeklagten vorgeworfene "innere Widerspruch im Sinne der Aktenwidrigkeit" trifft die Beschwerde selbst, weil ein bloßes Legen des Brandes (S 306) nicht zwingend Rauch- und Rußspuren am Täter zurücklassen muß. Das in der Beschwerde erwähnte "längere Verweilen" am Brandherd findet sich weder im Gutachten noch in der Urteilsbegründung.
Soweit der Beschwerdeführer auf den "Zweifelsgrundsatz" hinweist, übersieht er, daß die Tatrichter keinen Zweifel an seiner Täterschaft hatten, sondern davon überzeugt waren.
Mit den Ausführungen des Sachverständigen zu einer von der Mutter des Angeklagten behaupteten Ursache der thermischen Veränderung der Kleidung des Angeklagten, brauchte sich der Schöffensenat im Urteil schon deshalb nicht auseinanderzusetzen, weil bereits die Zeugenaussage (nicht lapidar, sondern) mit entsprechender Begründung als unglaubwürdig abgelehnt wurde (US 14).
Daß Einzelheiten der (vom Schöffensenat für unglaubwürdig erachteten) Zeugenaussage (der Mutter) nicht zwingend für die Täterschaft des Angeklagten sprechen und sich der Sachverständige nicht auf eine (mathematisch) hundertprozentige Sicherheit bezüglich der Täterschaft des Angeklagten festlegen konnte, begründet keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen. Diese lassen sich vielmehr durchaus mit der Aktenlage in Einklang bringen. Der vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogene festgestellte "Vorsatz, an dem Stationshaus eine Feuersbrunst zu verursachen", begegnet schon angesichts des äußeren Tatablaufs keinen erheblichen Bedenken.
Da sich somit die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet erweist, war sie bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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