Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 12.5.1994 verstorbene Dipl.Ing.Dr.Carl A*****, der Ehegatte der Klägerin war Ziviltechniker und als solcher Pflichtmitglied der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, sowie damit verbunden auch Pflichtmitglied deren Wohlfahrtseinrichtungen in Form von Versorgungs- und Sterbekassenfond. Zum Zeitpunkt seines Todes stand er bereits im Bezug einer Alterspension dieses Fonds. Die Wohlfahrtseinrichtungen sind als Teil der hoheitlich eingerichteten Bundeskammer eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, jedoch ohne Rechtspersönlichkeit. Die Geschäfte werden von einem Kuratorium geleitet, das sich für seine Verwaltungsagenden eines Büros bedient. Die Entscheidungen über die Gewährung bzw Nichtgewährung von Leistungen werden in strittigen Fällen, insbesondere bei Zuerkennung von Berufsunfähigkeitspensionen, grundsätzlich vom Kuratorium in Bescheidform erledigt. Gegen diese Bescheide steht dem Betroffenen gemäß § 5 des Status der Wohlfahrtseinrichtungen das Rechtsmittel der Berufung an den Vorstand der Bundeskammer zur Verfügung. Gegen dessen Entscheidung kann wiederum Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ergriffen werden. Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten. In den Fällen, in denen alle Kriterien für die Zuerkennung einer Alters- oder Witwenpension gemäß dem Statut erfüllt sind, ergeht aus verwaltungsökonomischen Gründen nach jahrelangem Usus vom Büro im Namen des Kuratoriums ein stattgebendes Schreiben. Dagegen kann der Betroffene eine Beschwerde an den Vorstand der Bundesingenieurkammer richten, über die der Vorstand in Bescheidform entscheidet. Am 20.5.1994 erging ein Schreiben der Wohlfahrtseinrichtungen an die Klägerin, das folgenden Inhalt hatte:
"Gestatten Sie uns, Ihnen und Ihren Angehörigen zum Ableben ihres Gatten, des Herrn Dipl.Ing.Dr.Carl A*****, die innige Anteilnahme des Kuratoriums zum Ausdruck zu bringen.
Zu ihren Ansuchen vom 18.5.1994 teilen wir mit, daß das statutengemäße Sterbegeld in der Höhe von 177.109 S zuerkannt wird.
.....
Weiters wird Ihnen ab Juni 1994 die Witwenzuwendung gewährt. Die monatliche Zuwendung errechnet sich nach Maßgabe der Teilnahme Ihres verstorbenen Gatten am Versorgungsfond mit 50 % der Normalzuwendung wie folgt:
Bruttobezug S 8.801,-
- Lohnsteuer S --- Nettobezug daher
S 8.801,-
Die Zuwendung für Juni 1994 werden wir gemeinsam mit dem Sterbegeld überweisen. Alle weiteren Pensionen erhalten Sie jeweils am Monatsersten im voraus für den nächsten Monat, außerdem in der Zweit zwischen dem 1. und 15.7. bzw dem 1. und 15.12. jeden Jahres einen
13. bzw 14. Bezug.
...
Mit freundlichen Grüßen"
Mit Bescheid des Amtes der OÖ Landesregierung, Sozialhilfeabteilung, vom 6.12.1993, SH-600202/1 war der Klägerin gemäß § 4 Abs 1 und 2 sowie § 5 Abs 1 OÖ Pflegegeldgesetz (OÖ-PGG) 1993 Pflegegeld der Stufe 2 in der Höhe von monatlich 3.500 S (12 x jährlich) zuerkannt worden.
Am 19.5.1994 stellte die Klägerin den Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes. Mit Bescheid vom 28.4.1995 wurde dieser Antrag abgewiesen und gleichzeitig das Pflegegeld mit Ablauf des Monats Mai 1994 mit der Begründung entzogen, daß die Klägerin per Mitteilung eine Witwenpension der Bundesingenieurkammer zuerkannt worden sei; sie habe damit einen Anspruch auf eine Pensionsleistung aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung, so daß sie gem § 3 Abs 2 Z 2 des OÖ-PGG vom Kreis der pflegegeldbezugsberechtigten Personen ausgeschlossen sei. Von einer Rückforderung der in der Zwischenzeit zur Auszahlung gelangten Pflegegeldleistungen sah die beklagte Partei ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage mit dem Begehren, die beklagte Partei zu Leistung von Pflegeld der Stufe 2 auch über den 31.5.1994 hinaus zu verpflichten. Die Witwenzuwendung der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer sei keine Zuwendung aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung. Aufgrund des Ziviltechnikergesetzes habe sie als Hinterbliebene eines Ziviltechnikers Anspruch auf Leistungen aus dem Versorgungsfond; dieser Anspruch beruhe nicht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung, sondern auf dem Gesetz. Im übrigen habe die beklagte Partei durch die Gewährung von Pflegegeld mit Bescheid vom 6.12.1993 den Anspruch der Klägerin grundsätzlich anerkannt; dieser könne nicht mehr einseitig entzogen werden.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Daraus, daß die Pension der Klägerin nicht mit Bescheid, sondern in Form einer einfachen Mitteilung zuerkannt worden sei, ergebe sich deren privatrechtlicher Charakter. Die Klägerin sei daher vom Bezug von Pflegegeld ausgeschlossen.
Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei, der Klägerin Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 für die Zeit vom 1.6.1995 bis 30.6.1995 zu zahlen und wies das Mehrbegehren ab. Gemäß § 3 Abs 2 Z 2 OÖ PGG idF LGBl 1993/64 sei aus dem Kreis der pflegegeldberechtigten Personen ausgenommen, wer einen Anspruch auf eine Pension, einen Ruhe-(Versorgungs-)genuß oder eine gleichartige Leistung aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung habe oder geltend machen könne. Bei den Wohlfahrtseinrichtungen der Bundesingenieurkammer handle es sich jedoch um eine öffentlich-rechtliche Institution, die im Ziviltechnikerkammergesetz BGBl 1994/157 vorgesehen sei. Auch wenn die Zuerkennung der Pension an die Klägerin mit einem nicht als Bescheid bezeichneten Schreiben erfolgt sei, handle es sich bei dieser Erledigung materiell jedoch um einen Bescheid; maßgeblich sei nämlich der aus der Erledigung hervorleuchtende Bescheidwille. Aus dem Inhalt der Erledigung gehe der Wille der Behörde auf die verbindliche Zuerkennung der Witwenpension hervor. Der Witwenpensionsanspruch der Klägerin beruhe daher nicht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung, sondern auf einem öffentlich-rechtlichen Gewährungsakt, so daß der von der beklagten Partei herangezogene Entziehungsgrund nicht vorliege.
Mit 1.7.1995 sei allerdings die geänderte Fasssung des OÖ-PGG, LGBl 1995/54 in Kraft getreten, mit dem der Ausschluß der Pflegegeldbezugsberechtigung auch auf Ansprüche auf Pensionen, Ruhegenüsse oder gleichartige Leistungen aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften ausgedehnt wurde. Rechtsgrundlage der Regelung der Wohlfahrtseinrichtungen sei jedoch ein Bundesgesetz (Ziviltechnikerkammergesetz). Da die Klägerin damit eine Leistung aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften genieße, sei sie ab dem 1.7.1995 vom Anspruch auf Pflegegeld nach dem OÖ-PGG ausgeschlossen. Ihr Anspruch bestehe daher nur für die Zeit vom 1.6.1995 - 30.6.1995 (wobei das Erstgericht offenbar berücksichtigte, daß das Pflegegeld für die Zeit bis Ende Mai 1995 an die Klägerin tatsächlich zur Auszahlung gelangte und die beklagte Partei von einem Rückforderungsbegehren Abstand nahm, so daß das Erstgericht nur die Zeit ab 1.6.1995 in seine Entscheidung einbezog).
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Die Entscheidung des Erstgerichtes verletze die Grundsätze der sukzessiven Kompetenz nicht. Die beklagte Partei habe nicht nur über das Erhöhungsbegehren abgesprochen, sondern auch die Entziehung der Leistung mit Ablauf des Monats Mai 1994 zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht; in diesem Rahmen habe daher auch das Erstgericht absprechen können. § 7 Abs 2 OÖ-PGG bestimme ausdrücklich, daß das Pflegegeld zu entziehen sei, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung der Leistung wegfalle. Eine der Gewährungsvoraussetzungen sei jedoch die Zugehörigkeit zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen. Die Herausnahme aus dem anspruchsberechtigten Personenkreis durch Gesetzesänderung rechtfertige die Entziehung. Auch aus der gemäß § 15 a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Maßnahmen für pflegschaftsbedürftige Personen geschlossenen Vereinbarung sei für die Klägerin nichts gewonnen. Es treffe zwar zu, daß Bundes- und Landesgesetzgeber eine umfassende Vorsorge für pflegebedürftige Personen beabsichtigten, wobei der Zweck der genannten Vereinbarung gewesen sei, daß Bund und Länder jeweils in ihrem Kompetenzbereich für den Zugang zum Pflegegeld zu sorgen haben. Die Erweiterung des Ausschlusses des anspruchsberechtigten Personenkreises nach § 3 Abs 2 Z 2 OÖ-PGG auf Personen mit bundesgesetzlich geregelten Pensionsansprüchen durch die Novelle zum OÖ-PGG LGBl 1995/54 sollte nach den Materialien diesem Zweck der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG Rechnung tragen. Die Bedenken der Rechtsmittelwerberin, die Ausnahmeregelung für Bezieher einer Pension aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften, die nicht gleichzeitig einen Pflegegeldanspruch vorsehen, verstoße gegen das angestrebte Prinzip der umfassenden Pflegevorsorge träfen nicht zu. Der Gesetzgeber habe solche Versorgungslücken bewußt in Kauf genommen. § 3 Abs 1 des BPGG begnüge sich ua für die Mitglieder der Ingenieurkammern mit der Ermächtigung an den BM für Arbeit und Soziales, mit Zustimmung des BM für Finanzen durch Verordnung auch diesen Personenkreis in den Kreis der Anspruchsberechtigten einzubeziehen, ohne einen unmittelbaren Anspruch auf Pflegegeld zu schaffen. Wegen dieser Verordnungsermächtigung habe der Landesgesetzgeber diesen Personenkreis ungeachtet des fehlenden unmittelbaren Anspruches auf Bundespflegegeld von den bezugsberechtigten Personen nach dem OÖ-PGG ausgenommen. Damit sei klar, daß sowohl Bundes- als auch Landesgesetzgeber den Pflegegeldanspruch von Pensionsbeziehern aufgrund der Mitgliedschaft zur Bundesingenieurkammer von der Erlassung einer entsprechenden Verordnung abhängig machen wollten und in Kauf genommen hätten, daß mangels Erlassung einer derartigen Verordnung für den Betroffenen keine Pflegegeldleistungen vorgesehen seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß Punkt 2) des erstgerichtlichen Urteiles ersatzlos gestrichen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Zu Unrecht erhebt die Klägerin den Vorwurf, die Entscheidungen der Vorinstanzen seien mit den Grundsätzen der sukzessiven Kompetenz nicht vereinbar. Dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz entsprechend haben die Arbeits- und Sozialgerichte nicht etwa die Aufgabe, die von den Trägern der Sozialversicherung erlassenen, von den Versicherten bekämpften Bescheide zu überprüfen; sie haben vielmehr über die mit einer Klage vom Versicherten geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche nach Abschluß des mit einem über die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche des Versicherten absprechenden Bescheid des Versicherungsträgers beendeten Verwaltungsverfahrens in einem eigenen, selbständigen Verfahren zu entscheiden (Kuderna, ASGG2 Anm 1 zu § 67 ASGG). Dabei kann es durchaus zu vom Verwaltungsverfahren abweichenden Ergebnissen kommen (SSV-NF 2/42). Lediglich die reformatio in peius ist seit der ASVGNov 1994 ausgeschlossen; dies aber zufolge der ausdrücklich angeordneten Anerkenntniswirkung des bescheidmäßigen Zuspruches (siehe dazu Kuderna aaO Anm 6 zu § 71 ASGG). Die Entscheidung ist im übrigen vom Gericht völlig neu und unabhängig von Verwaltungsverfahren zu treffen. Das Gericht hat die Sache nach allen Richtungen selbständig zu beurteilen, wobei alle Änderungen (auch Gesetzesänderungen) jedenfalls bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz zu berücksichtigen sind (sa die Judikatur zur Stichtagsverschiebung SSV-NF 3/134). Wenn die Klägerin ins Treffen führt, das Gericht dürfe die Bescheide der Versicherungsträger nur aufheben oder bestätigen, darüberhinausgehende Entscheidungen jedoch nicht treffen, so schwebt ihr offenbar das Verwaltungsgerichtshofverfahren vor; diese Auffassung ist mit den Grundsätzen der sukzessiven Kompetenz jedoch nicht vereinbar. Die Vorinstanzen überschritten ihre Kompetenz nicht, wenn sie auch die zufolge der Novelle LGBl 1995/54 geänderte Rechtslage in die Beurteilung einbezogen. Es war vielmehr ihre Pflicht, den Anspruch der Klägerin einer allseitigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen und dabei auch Rechtsänderungen bis zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung zu berücksichtigen. Im übrigen kommt der Bestimmung des § 3 Abs 2 OÖ-PGG idF LGBl 1995/94 für den vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zu.
Personen, die vom BPGG nur "bedingt" erfaßt sind, unterliegen
gleichwohl der Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers: Für
landesgesetzliche Pflegegeldregelungen besteht daher zB für nicht der
Pensionsversicherung unterliegende Freiberufler oder besteimmte
Bezieher privatrechtlicher Pensionsleistungen gar kein Spielraum. Die
entsprechenden Ausnahmebestimmungen in den Landespflegegeldgesetzen
haben insoweit nur deklarative Bedeutung. Eine auf Art 15 Abs 1 BVG
begründete Zuständigkeit der Länder scheidet aber auch im Hinblick
auf Personen aus, die zwar von § 3 BPGG sei es unmittelbar, sei es
erst durch entsprechende Verordnung, nicht erfaßt sind, für die aber die Gewährung pflegebezogener Geldleistungen auf Grundlage anderer Bundeskompetenzen in Betracht käme. Art I BPGG vermag nämlich nichts an der diesbezüglichen Regelungsbefugnis auf Grundlage der Tatbestände "Sozialversicherungswesen" oder "Dienstrecht" zu ändern (Pfeil, BPGG 32). Hinsichtlich der hinterbliebenen nach einem Freiberufler ist zu bedenken, daß die Regelung der Gewährung von Grundleistungen iSd § 3 Abs 1 BPGG an diese Personen in der Kompetenz des Bundes liegt: Das FSVG verweist in § 3 Abs 2 grundsätzlich auf die pensionsrechtlichen Vorschriften des GSVG. Dieses sieht Ansprüche auf Hinterbliebenenpensionen nach Maßgabe der §§ 135 ff vor. Der Umstand, daß der Bund von dieser Kompetenz etwa im Hinblick auf die Mitglieder der Ingenieurkammern bzw deren Hinterbliebene bis dato nicht Gebrauch gemacht hat, vermag noch keine Landeszuständigkeit zu begründen. Hinterbliebene von Selbständigen, welche weder in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung noch in den Geltungsbereich des BPGG (nach dessen § 3 Abs 2) einbezogen waren, haben damit derzeit weder einen Anspruch auf Bundes- noch auf Landes-Pflegegeld. Diese Lücke im Gesamtsystem der Pflegevorsorge zu schließen, wäre nach der gegebenen Verfassungslage eine Aufgabe des Bundes (Pfeil aaO 57). Ein Anspruch auf Landespflegegeld besteht daher schon aus diesem Grund nicht, so daß sich eine Auseinandersetzung mit der Frage erübrigt, ob es sich bei der Leistung des Wohlfahrtsfonds um einen Anspruch der Klägerin aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften handelt. Die Vorinstanzen haben das Begehren der Klägerin auf Pflegegeld für die Zeit ab 1.7.1995 im Ergebnis jedenfalls zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung über das den davor liegenden Zeitraum betreffende Begehren ist mangels Anfechtung durch die beklagte Partei in Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus dem Akt.
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