Spruch:
Der Revision wird keine Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Zu I.:
Ein Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt ist ausgeschlossen; dies gilt auch in Sozialrechtssachen (SSV-NF 5/37, 8/115 = SZ 67/215, 10 Ob S 2352/96x). Der Kostenrekurs war daher zurückzuweisen.
Zu II.:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Die unter diesem Revisionsgrund geltend gemachten Ausführungen (Beiziehung eines weiteren gerichtlichen Sachverständigen spezialisiert auf den Bereich Kfz-Mechaniker; Nichteintragung des Sachverständigen für Orthopädie in die Sachverständigenliste und Verletzung des § 358 Abs 1 und 2 ZPO [Beeidigung bzw Eideserinnerung des Sachverständigen vor seiner Vernehmung durch das Erstgericht]; Beiziehung eines in die Liste eingetragenen Sachverständigen dieses Fachgebietes) betreffen ausschließlich die Geltendmachung von Verfahrensmängeln erster Instanz, die allerdings im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden; es entspricht aber seit SSV-NF 1/68 der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß derartige Verfahrensverstöße dann auch nicht mehr im Revisionsverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden können (ebenso 10 Ob S 217/95 uam). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Rechtsmittels verwehrt.
Entgegen ihrer Benennung zu Beginn des Revisionsschriftsatzes enthält dieser tatsächlich keine inhaltlich ausgeführte Rechtsrüge.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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