OGH 10ObS2397/96i

OGH10ObS2397/96i5.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Zörner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Herbert S*****, vertreten durch Dr.Odo Schrott, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt der Österreichischen Eisenbahnen, 1061 Wien, Linke Wienzeile 48-52, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Weitergewährung einer Invaliditätspension, infolge Revision und "Kostenrekurs" der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.August 1996, GZ 25 Rs 70/96-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10. April 1996, GZ 55 Cgs 8/95d-23, bestätigt wurde,

I. beschlossen:

Der Kostenrekurs wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird keine Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Zu I.:

Ein Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt ist ausgeschlossen; dies gilt auch in Sozialrechtssachen (SSV-NF 5/37, 8/115 = SZ 67/215, 10 Ob S 2352/96x). Der Kostenrekurs war daher zurückzuweisen.

Zu II.:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Die unter diesem Revisionsgrund geltend gemachten Ausführungen (Beiziehung eines weiteren gerichtlichen Sachverständigen spezialisiert auf den Bereich Kfz-Mechaniker; Nichteintragung des Sachverständigen für Orthopädie in die Sachverständigenliste und Verletzung des § 358 Abs 1 und 2 ZPO [Beeidigung bzw Eideserinnerung des Sachverständigen vor seiner Vernehmung durch das Erstgericht]; Beiziehung eines in die Liste eingetragenen Sachverständigen dieses Fachgebietes) betreffen ausschließlich die Geltendmachung von Verfahrensmängeln erster Instanz, die allerdings im Berufungsverfahren nicht gerügt wurden; es entspricht aber seit SSV-NF 1/68 der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß derartige Verfahrensverstöße dann auch nicht mehr im Revisionsverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden können (ebenso 10 Ob S 217/95 uam). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Rechtsmittels verwehrt.

Entgegen ihrer Benennung zu Beginn des Revisionsschriftsatzes enthält dieser tatsächlich keine inhaltlich ausgeführte Rechtsrüge.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Stichworte