OGH 2Nd508/96

OGH2Nd508/9630.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma P***** GesmbH & Co KG, vertreten durch Dr.Johannes Riedl und Dr.Gerold Ludwig, Rechtsanwälte in Stadt Haag, wider die beklagte Partei Gerfrieda Z*****, vertreten durch Dr.Walter Lanner, Rechtsanwalt in Steyr, wegen S 128.000,09 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Rechtssache wird dem Landesgericht St. Pölten abgenommen und dem Landesgericht Steyr zugewiesen.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrt die Zahlung von S 128.000,09 sA für bezogene Waren.

Die beklagte Partei wendete ein, sie habe mit der klagenden Partei einen Werklieferungsvertrag über die Montage von Fenstern in einem bewohnten Haus abgeschlossen. Die von der klagenden Partei erbrachten Leistungen seien aber mangelhaft, sodaß der Klagsbetrag nicht fällig sei.

Zum Beweis ihres Vorbringens beantragte die Beklagte die Einvernahme eines an ihrem Wohnsitz wohnhaften Zeugen, die Durchführung eines Augenscheins, die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen sowie die Parteienvernehmung.

Weiters beantragte die Beklagte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Steyr, weil der Sitz beider Prozeßparteien, des Klagevertreters, des Zeugen und der Ort des aufzunehmenden Sachverständigenbeweises bzw des Augenscheins in einem Umkreis von 20 km zum Landesgericht Steyr liege, wogegen zum Prozeßgericht annähernd 90 km zurückzulegen seien.

Die klagende Partei trat dem Delegierungsantrag der beklagten Partei bei.

Das Erstgericht erachtete eine Delegierung aus den von der Beklagten geltend gemachten Gründen für zielführend und zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Beantragen beide Parteien aus Zweckmäßigkeitsgründen eine Delegierung, ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kein allzu strenger Maßstab anzulegen (EvBl 1960/305), sieht doch das Gesetz selbst in § 31a JN eine einvernehmliche Übertragung der Zuständigkeit vor. Da im vorliegenden Fall das an sich zuständige Landesgericht St. Pölten wesentlich weiter vom Sitz bzw Wohnsitz der Parteien und des Zeugen und vom Ort eines allenfalls durchzuführenden Ortsaugenscheines entfernt ist, als das Landesgericht Steyr, erscheint eine Übertragung der Zuständigkeit an dieses zweckmäßig.

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