OGH 9ObA2201/96h

OGH9ObA2201/96h30.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Dafert und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard U*****, Maschinenschlosser, ***** vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Ewald Johann F*****, Schlosser, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 209.462,10 brutto sA (Revisionsstreitwert S 191.825,03), infolge Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Mai 1996, GZ 7 Ra 31/96z-23, womit infolge Berufung des Beklagten das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. November 1995, GZ 31 Cga 193/94g-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 9.900,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.650,-- USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wurde zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Dienstzeit von Montag bis Donnerstag und an jedem zweiten Freitag vereinbart; weiters wurde vereinbart, daß der Kläger gelegentlich, auf freiwilliger Basis, Bereitschaftsdienst in der Nacht und an Samstagen für Notfälle versieht, wobei Arbeitseinsätze während der Bereitschaftsdienste gesondert zu entlohnen waren.

Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers wurde damit keineswegs eine "flexible" Arbeitszeitregelung getroffen, die den Beklagten berechtigt hätte, einseitig durch eine Änderung der Verteilung der Normalarbeitszeit den Kläger auch zur Arbeitsleistung an Samstagen zu verpflichten.

Auch dadurch, daß sich der Kläger der vom Beklagten verfügten Änderung der Arbeitszeit - statt wie bisher Montag bis Donnerstag von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr und jeden zweiten Freitag von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr mit je einer halben Stunde Mittagspause (im Rahmen einer 38,5 - Stundenwoche) ab 1.Dezember 1993 Montag bis Donnerstag von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr und jeden Freitag von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr mit je einer halben Stunde Mittagspause - fügte und eine diese Regelung sowie den Beisatz "diese Änderung der Arbeitszeit ist momentan firmentechnisch notwendig....... diese Regelung gilt, wie immer, bis auf Widerruf" enthaltende Urkunde (Beil M 1) unterhalb der Worte "zur Kenntnis genommen am 1.Dezember 1993" unterfertigte, kann entgegen der Auffassung des Revisionswerbers nicht die Einräumung eines einseitigen Gestaltungsrechtes des Arbeitgebers bezüglich der Einteilung der Arbeitszeit durch den Kläger gefolgert werden; der Kläger hat damit lediglich der konkreten Änderung der Arbeitszeit zugestimmt, zumal der vom Revisionswerber ins Treffen geführten Klausel eher zu entnehmen ist, daß sich der Arbeitgeber bei Wegfall der Notwendigkeit lediglich die Rückkehr zur bisherigen Arbeitszeiteinteilung vorbehält.

Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers war der Kläger daher nicht verpflichtet, der vom Beklagten mit Schreiben vom 27.Mai 1994 (Beil 4) für die Zeit ab 13.Juni 1994 einseitig verfügten Änderung der Arbeitszeit - Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr und Samstag von 8.30 bis 12.00 Uhr - Folge zu leisten. Die Verweigerung der Arbeitsleistung durch den Kläger am Samstag dem 18.Juni 1994, berechtigte den Beklagten daher nicht zur Entlassung des Klägers gemäß dem - vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang durch Hinweis auf die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht zutreffend herangezogenen - § 82 lit f GewO 1859.

Auch das Verhalten des Klägers am 17.Juni 1994 - er war um 8.00 Uhr früh bei der Arbeiterkammer, um sich im Hinblick auf die vom Beklagten einseitig verfügte Änderung der Arbeitszeiteinteilung beraten zu lassen und trug als Arbeitsende 17.00 Uhr (statt richtig 16.30 Uhr) ein, weil an diesem Tag im Interesse eines Kunden über Mittag durchgearbeitet und keine Mittagspause genommen hatte - war weder als unbefugtes Verlassen der Arbeit noch als beharrliche Pflichtenvernachlässigung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zu qualifizieren.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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